Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130518/2/SR/Ri

Linz, 06.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. K-D S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K-D S, Dr. W S und Mag. R A, in G, Splatz, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. November 2006, Zl. VerkR96-9244-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 7,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. November 2006, VerkR96-9244-2005, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 27. September 2005 in der Zeit von zumindest 14.24 Uhr bis 14.52 Uhr im Stadtgebiet von Grieskirchen am Oberen Stadtplatz auf Höhe des Hauses Nr. 13 das Kraftfahrzeug der Marke Audi, Type A 3, mit dem behördlichen Kennzeichen GR in der dort verordneten und deutlich sichtbar gekennzeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne die Parkgebühr zu entrichten.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt als erwiesen angenommen werde. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2005 habe der Bw vorgebracht, dass er am Tatort „zum Zwecke des Anbringens einer neuen Kennzeichentafel gestanden“ habe und daher von einer Ladetätigkeit auszugehen sei. Da eine Kennzeichentafel leicht in der Hand transportiert werden könne, könne diese auch nicht Objekt einer Ladetätigkeit sein. Auf das diesbezügliche Vorbringen sei daher nicht weiter einzugehen.

 

Die verhängte Geldstrafe liege im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sei als angemessen zu betrachten. Die persönlichen Verhältnisse seien mangels Mitwirkung des Bw geschätzt worden.   

 

2. Gegen das Straferkenntnis, dass dem Bw am 24. November 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (Datum des Eingangsstempels: 30. November 2006) – Berufung. Darin wird die Aufhebung des an­ge­fochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.  

 

In der Begründung führt der Bw aus, dass „Ladezonen grundsätzlich die Erlaubnis darstellen, ein Fahrzeug ohne zeitliche Beschränkung während der Dauer der Ladetätigkeit und ohne Erbringung einer Abgabe abzustellen“. Eine Ladezone unterbreche zwar die Kurzparkzone nicht zur Gänze, dieser gelte aber nicht gegenüber jenen Fahrzeugen, die in der Ladezone abgestellt seien. "Im gegenständlichen Fall kann jedoch aus den angebrachten Verkehrs- bzw. Hinweisschildern nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber keine Unterbrechung wollte!" Nach Ausführungen zu einem „einschlägigen“ Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erläutert der Bw, dass er woanders einen Austausch der Kennzeichentafeln ohne Bewilligung gemäß § 82 Abs. 2 StVO nicht vornehmen hätte können. Der Kennzeichentafelaustausch habe nur mittels geeigneten Werkzeuges und mit erheblichem Aufwand durchgeführt werden können. Erschließbar wird dieser Vorgang als Ladetätigkeit bezeichnet. Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 3 VStG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Halter des gegenständlichen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen GR. Am 27. September 2005 war das verfahrensgegen­ständliche Fahrzeug jedenfalls in der Zeit von 14.24 Uhr bis 14.52 Uhr in Grieskirchen, am Oberen Stadtplatz auf Höhe des Hauses Nr. 13 in der deutlich sichtbar gekennzeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Der Bw hat für diese Zeit keine Parkgebühr entrichtet.

 

Der Tatort liegt innerhalb einer flächen­deckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Verordnung der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 25. September 2002 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen: § 1 [Gebührenpflicht] schreibt u.a. für den Tatort eine Parkgebühr vor; § 7 [Zeitliche Geltungsdauer] sieht die Gebührenpflicht wie folgt vor: "werktags von Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr, am Samstag von 08.00 – 12.00 Uhr").

 

Die aufgestellten Vorschriftszeichen ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") stimmen mit der ihnen zugrundeliegenden Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 25. September 2002 überein.

 

Die gebührenpflichtige Kurzparkzone wird im Bereich des Abstellortes an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten durch ein "Halten und Parken Verboten" unterbrochen (siehe Beilage zum Vorbringen des Bw vom 10. April 2006: Zusatztafel zum Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO - "Werkstags von 8-10 Uhr und 12-14 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit").  

 

In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2005 brachte der Bw vor, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da in der Ladezone vor dem Haus Stadtplatz 13 unter Mithilfe eines Mitarbeiters der Allianz Elementar die Kennzeichentafel seines Pkws ausgewechselt worden seien. Diese Tätigkeit sei im Rahmen einer Ladetätigkeit erfolgt.

 

Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Anzeiger am 20. Dezember 2005 zeugenschaftlich einvernommen. Unter Wahrheitspflicht hat der Zeuge ausgesagt, dass er sich an den Sachverhalt noch erinnern könne und sich im Beobachtungszeitraum von 14.24 bis 14.52 Uhr immer in der Nähe des Fahrzeuges befunden und bei diesem keine Ladetätigkeit wahrgenommen habe.

 

In der Folge wurde vom Rechtsvertreter des Bw Akteneinsicht genommen und diesem die der Anzeige zugrundeliegende Verordnung und eine Kopie der Zeugeneinvernahme ausgefolgt.

 

Innerhalb offener Frist brachte der Bw in der Stellungnahme vom 14. April 2006 vor, dass unrichtig sei, dass im gegenständlichen Bereich die gebührenpflichtige Kurzparkzone deutlich sichtbar gekennzeichnet sei, da das Fahrzeug im Bereich des Verkehrsschildes (zur Veranschaulichung verzichtete der Bw auf eine Beschreibung und legte eine Ablichtung des bezeichneten Verkehrszeichens bei) abgestellt gewesen sei. Weiters führte der Bw aus:

 

"Auch wenn eine Gebührenzone verordnet ist, würde dies zumindest bedeuten, dass in diesem Bereich ein absolutes Park- und Halteverbot besteht.

Durch die Zusatztafel wird für einen gewissen Zeitraum und für eine gewisse Art des Anhaltens dieses absolute Park- und Halteverbot aufgehoben und zwar zeitlich, räumlich und für die angegebene Tätigkeit.

Dabei ist bei diesem Verkehrszeichen insgesamt gesehen kein Hinweis darauf, dass in der übrigen Zeit eine Gebührenzone eingerichtet wäre." 

 

Der Bw hat keine Ladetätigkeit durchgeführt.

 

Mangels Vorlage entsprechender Nachweise wurde das monatliche Nettoeinkommen geschätzt und dies dem Bw im Schreiben vom 25. November 2005 zur Kenntnis gebracht. Der Schätzung wurde zu keinem Zeitpunkt widersprochen.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wird im Wesentlichen vom Bw nicht bestritten.

 

Vom Bw wird nicht bestritten, dass der von ihm gewählte Abstellort innerhalb der durch Verordnung des Gemeinderates von Grieskirchen vom 25. September 2002 bestimmten flächendeckenden, gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen ist.

 

Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Bw ist ein Kundmachungsmangel der flächendeckend verordneten Kurzparkzone abzuleiten. So hat der Bw auf Seite 4 seiner Berufungsschrift ausgeführt, dass "eine Kurzparkzone dann gesetzmäßig gekennzeichnet ist, wenn bei einer Ein- und Ausfahrt in die Zone ein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht ist". Infolge fehlender gesetzeskonformer (Zusatz-)Beschilderung (Verweis auf VfGH vom 26.2.2002, B 644/01) habe (nur) im gegenständlichen Bereich (Tatort) mangels gültig gekennzeichneter Verordnung keine gebührenpflichtige Kurzparkzone bestanden. 

 

 

Die Angaben des Anzeiger, der unter Wahrheitspflicht vor der Behörde erster Instanz ausgesagt hat, sind nachvollziehbar und als glaubhaft zu beurteilen.

 

Der Bw hat dagegen in seiner Rechtfertigung vom 2. Dezember 2005 lediglich ausgeführt, dass der Vorgang "keinesfalls nahezu 30 Minuten" gedauert habe. Abgesehen von der Wertung der Montagearbeiten gestand der Bw in seiner Berufungsschrift ein, dass er nach dem Abmontieren der alten Kennzeichentafeln den "Formularkrieg" durchgeführt und anschließend die Montage der neuen Kennzeichentafeln wieder unter Zuhilfenahme von Werkzeug bewerkstelligt habe. Aus dem Vorbringen ist zu ersehen, dass sich der Bw längere Zeit nicht im sichtbaren Umfeld seines Fahrzeuges aufgehalten hat.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 126/2005, gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß §§ 1 lit. A und 3 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 25. September 2002 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (in der Folge: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahr­zeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkge­bühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 der Parkge­bührenverordnung "pro angefangene 15 Minuten 20 Cent". Die ersten angefangenen 15 Minuten sind gebührenfrei.

 

Gemäß § 4 lit. d der Parkgebührenverordnung  ist die Parkgebühr für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2005, gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Halte- und Parkverbotszone zurück­ge­drängt wird und ob für den Tatortbereich überhaupt eine gebührenpflichtige Kurz­parkzone verordnet worden ist.

 

4.2.1. Zurückdrängen einer Rechtsnorm durch eine andere:

 

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, B 210/65 (=ZVR 1966, 272) heißt es: "Das Gesetz enthält […] keine Bestimmung, wonach inner­halb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende" – speziellere – "Verkehrsbe­schränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch die ge­setzlichen Verkehrs­beschränkungen bestehen bleiben", wenngleich umgekehrt "das Gebiet der Kurz­park­zone […] durch weitere Verkehrsbeschränkungen unterbrochen" wird.

 

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 5152/1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB. im Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, 81/17/0168) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzpark­zone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers wäre daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.

 

Diese Auffassung wurde im juristischen Schrifttum kritisiert (Messiner, Parko­meter­an­gabe innerhalb von in Kurzparkzonen gelegenen Ladezonen, ZVR 1981, 363; Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193 ff; Benes-Messiner, StVO, 453 Anm 6).

 

Knobl hat am angeführten Ort beispielsweise ausgeführt, dass "Rundumbeschilde­rungen" für ein bestimmtes Gebiet primär aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen werden und nicht um die darin befindlichen Verkehrsbeschränkungen in ihrer Anwendbarkeit zurückzudrängen, zu beseitigen oder gar in ihrer Geltung aufzuheben. Im Ergebnis drängt für Knobl "[…] eine Halteverbotsverordnung als lex specialis, egal ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwen­dungs­bereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung kundgemacht wurde, letztgenannte für ihren räumlichen Anwendungsbereich zurück".

 

 

 

 

4.2.2. Halte- und Parkverbotszonen – Enklave innerhalb einer Kurzparkzone:

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0300 aus, dass er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es für die Abgabenpflicht ohne rechtliche Relevanz sei, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien; durch weitergehende Verkehrsbe­schränkungen werde die Kurzparkzone nicht unterbrochen.

 

Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Kompetenz­feststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, VfSlg 5859/1968, verwiesen. Dieses enthält folgenden Rechtssatz: "Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder".

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch das Oö. Parkgebühren­ge­setz als ein Abgabengesetz iSd. F-VG 1948 zu betrachten, das, soweit nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, lediglich der Sicherung der Geld­leistungsverpflichtung dient.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichthofs ausgeführt: "An der Verpflichtung zur Geld­leistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Ver­kehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1969 (vgl. sinngemäß VfSlg 5859/1968).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg 12.688/1991 dargelegt hat, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) die Abgabenpflicht – als ein Sachverhaltselement – an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechts­wirkungen aus, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht. Wenn der (Landes-)Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges – lediglich – in einer Kurzpark­zone abstellt, verfolgt er offenbar AUCH das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies ist durchaus zulässig, weil an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl. zB VfSlg 10.403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur).

 

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Die historische Inter­pre­tation des § 25 Abs. 1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass sich Kurzparkzonen nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (vgl. dazu EBzRV 22 BlgNR IX. GP 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Hinweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurz­park­zonen (§ 25 StVO) auszuschreiben. Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff "Kurzparkzone" nur unter Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff "Kurzparkzone" ein anders gelagertes Begriffs­verständnis zugesonnen hat. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO ist unter "Kurzparkzone" ua. ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche – gesetzlicher oder verordneter – Verbote erstrecken, weil § 25 Abs. 1 StVO als Verordnungsermächtigung – ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung – teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, aaO; VwSen-130167/2/Gf/Km vom 10. Jänner 1997). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden.

 

Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs. 1 und 2 Oö. Parkgebührengesetz, die die Gemeinden ermächtigt eine Abgabe für das "Abstellen", das ist "das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO", auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO beruht.

 

4.3.1. In der gegenständlichen Verordnung, die sich auf § 25 StVO bezieht, wird "für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben". 

 

Schon aus dem Verordnungstext ist erschließbar, dass zwar das Parken auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich beschränkt wird, aber nur dort, wo nicht bereits anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken bestehen.

 

Die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht kann nur dann zum Tragen kommen, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.

 

An der Tatörtlichkeit überschneiden sich zeitlich eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung.

 

Außerhalb jenen Zeiten, in denen Halten und Parken verboten ist und innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer (§ 7 Parkgebührenordnung) der Kurzparkzonenverordnung besteht die gegenständliche Gebührenpflicht. Nur dann, wenn ein absolutes zeitliches nicht behördliches bzw. mit den Zeiten der Kurzparkzone übereinstimmendes Halte- und Parkverbot vorgelegen wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass dieses nicht von der "Kurzparkzonenverordnung" umfasst worden ist, da der Bereich des Halte- und Parkverbotes innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bilden würde.

 

Da das Kraftfahrzeug des Bw während eines Zeitraumes abgestellt war, an dem das gegenständliche Halte- und Parkverbot keine Wirkung entfaltet hat, war der Bw grundsätzlich zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

 

4.3.2. Im Sinne des § 4 der Parkgebührenverordnung wäre der Bw von den Abgaben befreit gewesen, wenn eine der angeführten Ausnahmen vorgelegen wäre.

 

Unbestritten lag keiner der Fälle der lit. a bis c vor. Im Verfahren hat sich der Bw auf § 4 lit. d Parkgebührenverordnung gestützt und erschließbar die Durchführung einer Ladetätigkeit behauptet.

 

Gemäß § 62 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983) ist unter Ladetätigkeit auf Straßen das Be- oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen.

 

Unter Ladetätigkeit ist nicht nur das Auf- und Abladen größerer sondern auch kleinerer Warenmengen zu verstehen. Das Abholen eines einige Hemden enthaltenden Paketes aus einer Wäscherei kann jedoch nicht als Aufladen einer kleineren Warenmenge und damit als Ladetätigkeit gewertet werden (VwGH vom 13.2. 1962, 573/61).

 

Schon im Hinblick auf diese Entscheidung des VwGH kann das Abholen einer neuen Kennzeichentafel im Zusammenhang mit dem notwendigen Austausch der alten Kennzeichentafel nicht als Ladetätigkeit gewertet werden.

 

Wie unter Punkt 4.1. ausgeführt, sind die ersten angefangenen 15 Minuten gebührenfrei. Hätte der Bw seinen "Formularkrieg" bereits im Vorfeld erledigt, wäre der Kennzeichenaustausch in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone binnen 15 Minuten gebührenfrei zu bewerkstelligen gewesen. Dadurch, dass der Bw auch noch seinen Schriftverkehr in der Zulassungsstelle abgewickelt hat, wurde der gebührenfreie Zeitraum wesentlich überschritten. Selbst bei den Fällen, in denen der VwGH von einer Ladetätigkeit ausgegangen ist, hat er eine Unterbrechung dann angenommen, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche oder dergleichen gemacht hat (siehe VwGH vom 15.6.1965, 1924/64). In ständiger Judikatur hat der VwGH ein längere Zeit in Anspruch nehmendes Zuwarten auf Übernahme einer Ware als mit dem Zweck der Ladezone nicht mehr in Einklang zu bringen angesehen (VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0159; 28.10.1998, 98/03/0149; 24.1.2000, 97/17/0331).

 

Mangels Vornahme einer Ladetätigkeit lag keine Abgabenbefreiung vor.

 

4.4. Entgegen der Ansicht des Bw (siehe Stellungnahme vom 10. April 2006) bestand an der gegenständlichen Örtlichkeit kein absolutes, zeitlich unbeschränktes Halte- und Parkverbot. Auch kann der Annahme nicht gefolgt werden, dass durch die Zusatztafel das absolute Halte- und Parkverbot lediglich für einen gewissen Zeitraum aufgehoben werde.

 

Nach § 54 Abs. 1 StVO können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

 

Die im Akt befindliche Abbildung (Seite 43 des Vorlageaktes: Vorlage durch den Bw)  zeigt eine Zusatztafel, die keinesfalls eine mehrfache Auslegung zulässt. Eindeutig handelt es sich dabei um die Einschränkung des verordneten Halte- und Parkverbotes auf bestimmte Tage ("werktags") und auf  bestimmte Zeiträume ("von 8-10 Uhr und von 12-14 Uhr"). Aufgrund der weiteren eindeutigen Ausführung auf dieser Zusatztafel ("ausgenommen Ladetätigkeit") ist jedem maßgerechten Fahrzeuglenker klar, dass die Vornahme einer Ladetätigkeit während der angeführten Zeiten, in denen das Halte- und Parkverbot seine Wirkung entfaltet, zulässig ist. 

 

Mangels "mehrfacher Deutung" kann sich daher der Bw nicht auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen.

 

Nicht nachvollziehbar ist der "Deutungsversuch", dass das Halte- und Parkverbot auch "in den Zeiten für die Gebührenzone" bestehen solle.  

 

Wie bereits ausgeführt liegen zwei sich zeitlich überschneidende Verordnungen vor. Sowohl innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches des Halte- und Parkverbotes als auch während des verbleibenden Zeitraumes innerhalb der Geltung der flächendeckenden und gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist Ladetätigkeit zulässig. Abstellend auf den Zeitpunkt der Vornahme einer Ladetätigkeit bewirkt dies, dass entweder kein Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot vorliegt oder eine Abgabenbefreiung gemäß § 4 Parkgebührenverordnung gegeben ist.

 

Im Hinblick auf § 54 Abs. 1 StVO bedarf es keinesfalls der vom Bw gewünschten weiteren Zusatzinformation ("....Hinweis darauf, dass in der übrigen Zeit eine Gebührenzone eingerichtet" ist.). Wie der zitierten Bestimmung des § 54 Abs. 1 StVO zu entnehmen ist, dürfen Zusatztafeln nur angebracht werden um weitere - das Straßenverkehrszeichen betreffende  -  Angaben zu machen. Zusatztafeln sind keinesfalls dafür vorgesehen, andere Straßenverkehrszeichen bzw. deren Regelungsumfang und deren Geltungsbereich zu erläutern.

 

 

Die rechtskonforme Verordnung der gegenständlichen, flächendeckenden Kurzparkzone hat der Bw zu keinem Zeitpunkt bestritten.

 

Der Bw hat den objektiven Tatbestand erfüllt.

 

4.5.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­läs­sig­keit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz bildet ein so genanntes "Ungehorsamsdelikt". Es ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

4.5.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB. VwGH vom 16. November 1984, 83/17/0063).

 

War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig kundgemacht, dürfte dem Bw als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei der Auf­wen­dung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die Kanzlei, in der der Bw als Rechtsanwalt tätig ist, in unmittelbarer Nähe zum Abstellort (Stadtplatz Nr. 5 – Oberer Stadtplatz Nr. 13) innerhalb der gegenständlichen, flächendeckenden und gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet. Aufgrund dieses Umstandes, der besonderen Ortskenntnis und dem damit verbundenen Wissen über die betreffende Verkehrssituation (Regelungen des ruhenden Verkehrs) ist dem ortskundigen Bw bei  Inanspruchnahme des Parkplatzes die Kenntnis über die Gebührenpflicht zuzumuten (vgl. VwGH vom 22. März 1999, 98/17/0178).  

 

Mit seinem Vorbringen – "mangels gültig gekennzeichneter Verordnung im gegenständlichen (Abstell-) Bereich keine gebührenpflichtige Kurzparkzone" und Durchführung einer Ladetätigkeit –   konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass ihn an der übertretenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Das Verhalten des Bw war somit jedenfalls fahrlässig.  

 

4.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr  festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend. 

 

Die Behörde erster Instanz ist von durchschnittlichen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers ausgegangen und hat diesen Ansatz der Strafbemessung zu Grunde gelegt.

 

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt können keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen entnommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vollkommen unbescholten ist.

 

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 36 Euro ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für der­artige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungs­übertretungen abzuhalten. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Aufgrund der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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