Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161911/4/Bi/Se

Linz, 09.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E P, P, vom 9. November 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Oktober 2006, VerkR96-7729-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

    Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen  Verwaltungsübertetungen gemäß 1) §§ 89 Abs.2 iVm 99 Abs. 2 lit.d StVO 1960 und 2) §§ 89a Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1) 50 Euro (36 Stunden EFS) und 2) 72 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie

1) am 12. März 2006, 4.30 Uhr, in der Gemeinde Pöndorf, Güterweg Nößlthal, ca 10 m von der B1 entfernt, als Lenkerin des Pkw V das mehrspurige Fahrzeug, welches auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle bei schlechter Sicht zum Stillstand gekommen sei, nicht unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warnein­richtung angezeigt habe, obwohl dies bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit vorgeschrieben sei, und

2) am 12. März 2006, vor 4.30 Uhr, in der Gemeinde Pöndorf, Güterweg Nößlthal, ca 10 m von der B1 entfernt, es als Lenkerin des Pkw ....... unterlassen habe, für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a StVO 1960 zu sorgen, welches durch Betriebsstörung (Steckenbleiben des Fahrzeuges in Schneever­wehung) auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommen sei und dadurch die Fahr­bahn für andere Straßenbenützer, insbesondere für das Schneeräumfahrzeug, blockiert habe. Sie habe sich vom Vorfallort entfernt, ohne sich weiter um das Fahr­zeug zu kümmern.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von 12,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Rückschein geht hervor, dass das angefochtene Straferkenntnis der Bw nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17. und 18. Oktober 2006 mit Beginn der Abholfrist am 19. Oktober bei der Zustellbasis Vöcklamarkt hinterlegt wurde. Die Berufung wurde mit Fax am 9. November 2006 übermittelt.

Das Straferkenntnis enthielt eine den Bestimmungen des § 63 Abs.5 AVG und § 24 VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt und mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen beginnt.

 

Mit Schreiben des UVS vom 15. Jänner 2007 wurde die Bw darüber informiert, dass ausgehend von der mit der Hinterlegung wirksamen Zustellung die Rechtsmittelfrist am 2. November 2006 abgelaufen und die Berufung vom 9. November 2006 daher als verspätet anzusehen sei. Die Bw wurde gleichzeitig im Hinblick auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine eventuelle Ortsabwesenheit bekannt­zu­geben und entsprechend zu belegen, ansonsten die Berufung als verspätet zurückzuweisen wäre.

Das Schreiben wurde laut Rückschein am 17. Jänner 2007 zugestellt, jedoch hat die

Bw darauf bislang nicht reagiert. Sie hat insbesondere auch im Rechtsmittel nichts angeführt, was auf eine Ortsabwesenheit an den Tagen der Zustellversuche bzw der Hinterlegung hinweisen würde.

Da die Rechtsmittelfrist somit am 2. November 2006 abgelaufen ist, war die am 9. November 2006 per Fax übermittelte Berufung als verspätet anzusehen und daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne inhaltlich auf die Argumente der Bw eingehen zu können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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