Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150475/22/Lg/Gru

Linz, 07.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 7. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K H S, S,  M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 20. Juli 2006, Zl. BauR96-840-2004/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­ge­setzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen  am 7.8.2004 um 14.20 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1, Höhe km ca. 171,50, Raststation Ansfelden, Fahrtrichtung Wien, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass am genannten PKW die geforderte Mautvignette an der Frontscheibe angebracht gewesen sei. Die Vignette sei weder mit einer zusätzlichen Folie angebracht noch seien Schnittränder vorhanden gewesen. Nachdem die Gelegenheit, die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette am gegenständlichen PKW zu besichtigen, nicht erfolgt sei, habe er daraus geschlossen, dass alles in Ordnung sei. Zudem habe er nicht die mautpflichtige Bundesstraße A1 benützt, sondern sei über die nicht mautpflichtige Landesstraße bis zum Restaurant Rosenberger gefahren. Er habe kein Einkommen und sein Lebensunterhalt werde ihm von der Stadt M gewährt. Abzüglich der monatlich anfallenden Fixkosten würden ihm 292,-- €/Monat zum Überleben bleiben. Da er auch noch an Krebs leide, habe er auch kein Auto mehr und lebe mit dem untersten Existenz-Minimum. Da er zu Unrecht mit dieser Strafzahlung aufgefordert worden sei, bitte er um Einstellung des Verfahrens.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ÖSAG vom 4.10.2004 zu Grunde, wonach am Fahrzeug die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sei am Fahrzeug ein Ersatzmautangebot hinterlassen worden. Dieser Zahlungsaufforderung (samt Erlagschein) sei jedoch nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut bis zum heutigen Tag auf dem angegebenen Konto nicht gutgeschrieben worden sei.

Beigelegt ist eine Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes F vom 14.10.2004, die den Bw als Halter des gegenständlichen Kfz ausweist.

 

Nach Strafverfügung vom 27.10.2004 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass an seinem PKW die "von mir" gekaufte Vignette ordnungsgemäß an der Frontscheibe, innen, rechts oben, angebracht gewesen sei. Weiters wurde eine Anberaumung einer "Ortsbesichtigung" angeboten, um die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette vor unabhängigen Zeugen feststellen zu können.

 

In einem Schreiben der Asfinag vom 2.2.2006 wurde darauf hinge­wiesen, dass seit 1.4.2002 auch alle Park- und Rastplätze der Vignettenpflicht unterliegen, ungeachtet ob diese über das hoch- oder niederrangige Straßennetz erreicht werden. Weiters wurde angemerkt, dass laut Aufzeichnungen der Mautaufsichtsorgane die Vignette mittels Folie angebracht und die über die Vignette hinausgehenden Schnittränder sichtbar gewesen seien. Da anlässlich der Fahrzeugkontrolle der Lenker offensichtlich nicht anwesend war, sei eine Aufforderung zur Ersatzmautzahlung am Fahrzeug hinterlassen worden.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme liegt im Akt keine Gegenäußerung des Bw auf, da die Sendung von ihm nicht behoben wurde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Im Schriftverkehr nach der Berufung  (Schreiben vom 10.10.2006, 19.11.2006, 23.12.2006 und 13.1.2007) brachte der Bw vor, dass die Vignette ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Außerdem sei nicht er Eigentümer dieses Kfz. Der Eigentümer habe ihn lediglich gebeten, gegenständlichen Pkw auf seinen Namen, aber auf Kosten des Eigentümers anzumelden, was er auch getan habe. Der Eigentümer des Kfz habe ihm versichert, dass die Vignette – welche der Eigentümer selber angebracht habe – das ganze Jahr gelten würde. Der Bw sei auch nicht auf der Autobahn gefahren, sondern habe den Pkw auf dem Restaurant-Parkplatz abgestellt. Er selber habe keinen Pkw.

Weiters brachte der Bw vor, dass er an der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen und aus finanziellen Gründen nicht teilnehmen könne. Er bestehe aber auf einer mündlichen Einvernahme, welche aber aus Kostengründen in M stattfinden müsste. Sollte eine Einvernahme in M nicht möglich sein, müsste er sich an das do. Sozialgericht wenden. Auf keinen Fall verzichte er aber auf die mündliche Einvernahme.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.11.2006 legte der zeugen­schaftlich einver­nommene Meldungsleger dar, er habe auf einem USB-Stick entsprechende Fotos gespeichert, welche i.d.F. ausgedruckt wurden. Anschließend wurde in die Fotos Einschau genommen und vom Zeugen erläutert, dass auf dem einen Foto das gegenständliche Fahrzeug (mit entsprechendem Kennzeichen) ersichtlich sei. Es sei auch erkennbar, dass eine Vignette geklebt sei. Auf dem anderen Foto sei die Vignette vergrößert sichtbar. Eine zusätzliche Folie sei nicht ersichtlich, was aber nicht ausschließe, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle eine zusätzliche Folie, die den Rand der Vignette überragt habe, gesehen habe.

Weiters verwies der Zeuge darauf, dass, von vorne betrachtet, die rechte untere Ecke eine kantige Form aufweise. Wäre die Vignette sachgemäß abgelöst worden, so ergäbe sich keine solche kantige Stelle. Daraus sei zu schließen, dass die Vignette ausgeschnitten und dabei das rechte untere Eck sozusagen verletzt worden sei. Bei Vignetten sei es so, dass der Stanzrand knapp innerhalb der Farbgrenze liegt. Schneide man die Vignette samt dieser Umrandung zwischen Stanzung und Farbrand aus, so werde – wie hier – zwar nicht die Vignette verletzt, aber die Umrandung im Eck zwischen Stanzrand und Farbrand abgeschnitten.

Zusätzlich machte der Zeuge darauf aufmerksam, dass die Ränder der aufgeklebten Vignette nicht exakt gerade seien. Diese ganz leichten Wellenlinien seien nur daraus erklärbar, dass die Vignette ausgeschnitten worden und eben das Ausschneiden mit einer Schere ganz exakt nicht leicht möglich sei. Wäre die Vignette ordnungsgemäß aufgeklebt, so wären die Ränder 100 %-ig gerade und ohne Wellen­linie.

Insbesondere verwies der Zeuge darauf, dass bei Sichtbarkeit des Stanzrandes zwingend darauf zu schließen sei, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß von der Trägerfolie abgelöst wurde. Würde man nachträglich versuchen, diese Randstreifen zwischen Stanzrand und Trägerfolie nachzukleben, so wäre dies technisch ohne deutliche Verunstaltung kaum möglich. Auf dem Foto sei auch aus der Distanz zwischen dem Schriftzug und dem äußersten Rand der Vignette bzw. zum Stanzrand ersichtlich, dass die Vignette ausgeschnitten worden sein muss und zwar außerhalb des Stanzrandes.

 

Zur Art der Befestigung sagte der Zeuge, dafür kämen verschiedene technische Möglichkeiten in Betracht, etwa durch Fette oder Labello oder dgl., dies sei jedoch nicht konkret feststellbar. Irgendeine Art einer solchen Befestigung müsse aber gegen­ständlich durchgeführt worden sein.

 

Zusätzlich wies der Zeuge darauf hin, dass auf dem vorliegenden Foto überschneidend schräg über der gegenständlichen Vignette eine gelbliche Stelle sichtbar sei, die der Form einer Vignette entspreche. Dabei dürfte es sich nach Ansicht des Zeugen um Fettreste oder Ähnliches einer früheren Befestigung dieser Vignette oder einer Vorgängervignette handeln. Die Verwendung von Fetten und dgl. sei die häufigere Praxis im Vergleich zur Verwendung einer zusätzlichen Folie, die am Rand hervorstehe. Wenn sorgfältig vorgegangen werde, dann sei es nicht leicht, anhand der Farbtönung das missbräuchliche Aufkleben zu erkennen.

 

Da der ordnungsgemäß geladene Bw zur am 9.2.2007 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung abermals nicht erschien, wurde diese ohne weiteres Ermittlungsverfahren geschlossen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers – dieser ist besonders geschult, weist Berufserfahrung auf, unterliegt besonderen Sanktionen und war nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in seinen Darlegungen widerspruchsfrei – auszugehen. Aus den Fotos iVm der Aussage des Zeugen ergibt sich nicht nur, dass das Kfz eindeutig identifizierbar ist, sondern auch, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß (unter Ablösung der Trägerfolie bzw. Verwendung des originären Klebers) angebracht war. Letzteres folgt schon aus der Sichtbarkeit der Stanzlinie zwingend, da bei Ablösen der Vignette dies genau entlang der Stanzlinie erfolgt, sodass auch kein darüber hinausragender Farbrand ("Stanzrand") mit auf die Windschutzscheibe geklebt wird. Unmittelbar einsichtig ist daher auch, dass Wellenlinien des (äußeren) Stanzrandes sowie die Kantigkeit der Ecke (zusätzlich) auf ein Ausschneiden (statt Ablösen) schließen lassen. Auch die zu große Distanz zwischen dem Schriftzug auf der Vignette und dem äußeren Farbrand zeigt, dass der Stanzrand mit aufgeklebt wurde. Da ein – was ohnehin nicht behauptet wurde – Versuch, den Randstreifen nachträglich zusätzlich aufzukleben, ohne deutliche Verunstaltung technisch untauglich ist, kann die Vignette nur ausgeschnitten worden sein. Eine Verwechslung des gegenständlichen Kfz ist ausgeschlossen, da auf einem der beiden Fotos auch das Kennzeichen  eindeutig erkennbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Vignette ohne Ablösen von der Trägerfolie angebracht wurde.

 

Zum Beweisantrag des Bw, die Vignette am Kfz zu besichtigen, ist zu bemerken, dass eine spätere Überprüfung keine zwingenden Rückschlüsse zum Zustand der Vignette zur Tatzeit zulassen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sich daher nicht veranlasst gesehen, auf diesen Beweisantrag näher einzugehen.

 

Dem Vorbringen des Bw, er habe nicht die mautpflichtige Bundesstraße, sondern die nichtmautpflichtige Landesstraße bis zum Restaurant-Parkplatz R benützt, wird entgegengehalten, dass gemäß der Bestimmung des § 3 Bundes­straßengesetzes der gegenständliche Parkplatz als Bestandteil der Autobahn anzusehen ist. Dass der Bw den gegenständlichen Parkplatz benützt hat, ist unstrittig. Auf welche Weise er zum gegenständlichen Parkplatz zugefahren ist, ist rechtlich unerheblich.

 

6.2. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

6.3. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und da keine Entschuldi­gungs­gründe ersichtlich sind auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt insbesondere die Behauptung, dass der Bw die Vignette nicht selbst angebracht, sondern sich auf die ordnungsgemäße Anbringung durch eine andere Person verlassen hatte. Diese Behauptung ist schon in Folge des späten Vorbringens unglaubwürdig. Vor allem aber setzt sie sich zur eigenen Behauptung des Bw im Schreiben vom 7.11.2004 in Widerspruch, wonach "die geforderte Mautvignette von mir gegen Bezahlung gekauft und an der Frontscheibe meines oben genannten Pkw"s, innen rechts oben, ordnungsgemäß angebracht war." Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die Darstellung in diesem Schreiben – wonach die Anbringung der Vignette durch den Bw selbst erfolgte – den Tatsachen entspricht. Selbst bei Anbringung der Vignette durch einen Dritten wäre es dem Bw – als Halter des gegenständlichen Kfz! – oblegen, sich von der Ordnungsgemäßheit der Anbringung der Vignette zu überzeugen. Umstände, die den Bw gehindert hätten, sich in angemessener Weise von der ordnungsgemäßen Anbringung zu überzeugen, wurden nicht geltend gemacht, sodass selbst unter den – ohnehin nicht glaubwürdigen – Umständen (einer "Fremdanbringung") von Fahrlässigkeit auszu­gehen wäre. Ferner wirkt die geltend gemachte Unkenntnis der Mautbestimmungen nicht entschuldigend, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 vom 18.12.1997).

  

6.4. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist von Gesetzes wegen auch aus dem Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG liegen daher nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Die Verwendung einer von den einschlägigen Vorschriften verpönten "Befestigungstechnik" schließt die Annahme unbedeutender Folgen der Tat aus. Auch ist das Verschulden nicht als nicht geringfügig anzusehen, da es grundsätzlich dem Lenker eines Kfz obliegt, für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung Sorge zu tragen bzw. vor Fahrtantritt das Vorhandensein einer gültigen Vignette zu überprüfen; dies gilt verstärkt auch für (Fremd-)Fahrzeuge.

 

6.5. Festgehalten sei, dass dem Bw – über das rechtlich Gebotene hinaus – mehrfach angeboten wurde, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. die Ladungen vom 3.10.2006 und 13.12.2006 für jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung). Ein Anspruch des Bw auf Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in München besteht nicht. Der Bw wurde daher durch die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht in seinen Rechten verletzt, zumal ihm Gelegenheit geboten wurde, entsprechend seinem ursprünglichen Begehren, schriftlich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen bzw. zweckdienliche Beweise anzubieten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bw nicht (mit – etwa durch ein ärztliches Attest – entsprechend belegter Begründung) um eine Verschiebung des Termins gebeten, sondern eine Verhandlung am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates in Linz grundsätzlich abgelehnt hat. Selbst wenn für die Weigerung des Bw, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen, finanzielle Gründe maßgeblich gewesen sein sollten, würde die Verhandlung in Abwesenheit des Bw keinen von Rechts wegen vorgesehenen Anspruch verletzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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