Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150501/2/Lg/Gru

Linz, 07.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 5. Oktober 2006, Zl. BauR96-644-2004/STU, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­ge­setzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen  am 30.6.2004 um 12.03 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A7, bei km 0.850, im Gemeindegebiet von Ansfelden, Fahrtrichtung Knoten Linz, benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahr­leistungs­­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass ein schuldhaftes Verhalten auch nicht überspannt gesehen werden könne. Ein LKW, der laufend richtig eingestellt sei und der auch laufend von einem LKW-Fahrer benutzt werde, setze von vornherein nicht voraus, dass eine Falscheinstellung seitens des Dienstgebers zwischenzeitig erfolgt sei. Nachdem die Funktionen nicht automatisch deutlich sichtbar für den LKW-Lenker auftauchen würden, müsse dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass auch bei der Überprüfung am Fahrzeug keine Änderungen eingetreten seien. Es könne daher keineswegs die Rede davon sein, dass der Bw den Tatvorwurf schuldhaft gesetzt habe. Darüber hinaus sei ihm die Möglichkeit der Ersatzmautzahlung nicht gegeben worden.

Aufgrund eines Fehlverhaltens des Dienstgebers sei dieser davon ausgegangen, dass es sich bei der Zustellung der Ersatzmaut um eine Strafe handeln würde. Seitens des Dienstgebers sei ohne Zutun des Bw Einspruch erhoben und dem Bw die Möglichkeit zur Zahlung der Ersatzmaut ohne sein Zutun genommen worden.

 

Weiters sei zu berücksichtigen, dass jedenfalls eine Maut entrichtet wurde. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Verstoß handle und daher die Voraussetzung für  eine Anwendung des besonderen Milderungsrechtes vorliegen würden.

 

Es wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die Strafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes entsprechend herabzusetzen. 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 23.8.2004 zugrunde. Die Lenker­anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei, als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Gegen die Strafverfügung vom 9.9.2004 wurde vom Bw Einspruch erhoben und erklärt, dass er die angelastete Übertretung nicht begangen habe. Weiters wurde Akteneinsicht beantragt.  

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der A vom 14.11.2005, in der auf die Mitwirkungspflicht des Fahrzeuglenkers hingewiesen wird, sind zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen. Laut dem Letzteren sei zum Tatzeitpunkt die Go-Box mit Kategorie 3 eingestellt gewesen.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußerte sich der Bw dahingehend, dass die Go-Box von ihm selber ordnungsgemäß eingestellt worden sei. Es habe auch keinen Hinweis auf eine falsche Einstellung der Go-Box gegeben. Soweit eine Falscheinstellung erfolgt sei, sei dies durch den Arbeitgeber ohne Wissen des Bw vorgenommen worden. Das weitere Vorbringen entspricht im Wesentlichen Teilen der später eingebrachten Berufsbegründung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Der Bw hat am 30.6.2004 um 12.03 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A7, bei km 0.850, im Gemeindegebiet von Ansfelden, Fahrtrichtung Knoten Linz, benützt, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß (d.h. mit richtig eingestellter Achsenzahl) entrichtet wurde.

Unstrittig ist und wird vom Bw selbst eingeräumt, dass der Zulassungsbesitzer zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

4.2. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der Go-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der Go-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

4.3. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die Go-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Ferner würde nicht entschuldigend sein, wenn ein Dritter (evtl. der Dienstgeber) die Go-Box verstellt hat, da der Lenker gem. § 8 Abs. 2 BStMG verpflichtet ist, sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden hat. Gemäß Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Lenker vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der Go-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2. Auszugehen ist daher von Fahrlässigkeit.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis die gesetzliche Mindest­geldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit und zum geständigen Verhalten des Bw als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar, unter Anwendung und Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Bw in Form der oben angesprochenen Fahrlässigkeit nicht als geringfügig einzustufen.

 

Wenn der Bw vorbringt, das Ersatzmautangebot sei ihm nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass die ASFINAG gem. § 19 Abs. 4 BStMG ermächtigt ist, den Zulassungsbesitzer, im gegenständlichen Fall: den Dienstgeber, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Dies ist – unbestritten – erfolgt. Die Ersatzmaut wurde nicht (zeitgerecht) beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 26. September 2006, Zl. B 1140/06-6, hingewiesen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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