Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230307/17/Br

Linz, 18.08.1994

VwSen - 230307/17/Br Linz, am 18. August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E M, vertreten durch die Rechtsanwälte, Dr. B, Dr. B und Dr. L, alle L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 10. Mai 1994, Zl.: Sich 96-32-1994-Sch, nach der am 25. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 18. August 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 5 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 300 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl.: Sich96/32/1994/Sch, wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 8 Abs.2, iVm § 22 Abs.2 Z 5 Meldegesetz, weil sie die polnischen Staatsangehörigen 1. S W, vom 04.01.1994 bis 28.01.1994, 2. K R, vom 04.01.1994 bis 08.02.1994 und 3. S T H, vom 04.01.1994 bis 28.01.1994 auf ihrem Bauernhof in L, Unterkunft gewährt und es unterlassen habe, dies der Meldebehörde binnen vierzehn Tagen mitzuteilen, obwohl sie Grund zur Annahme gehabt hätte, daß die Meldepflicht von den Herren S, KI und S nicht erfüllt wurde.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache selbst aus: "Im Rahmen einer Überprüfung auf dem Ihnen gehörenden S in B, L, wurde am 08.02.1994 festgestellt, daß dort drei Polen Unterkunft genommen haben. Während der niederschriftlichen Vernehmung, welche im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren mit diesen bei der hs. Behörde gemacht worden ist, gab S W als Zeuge an, daß er seit Ende Dezember 1993 während des Aufenthaltes in Österreich auf dem sogenannten Stöcklgut wohnte. Zuletzt sei er dort vom 04.01.1994 bis 28.01.1994 untergebracht gewesen. Vom 05.01.1994 bis 28.01.1994 habe er an den Wochentagen regelmäßig bei der Fa. E in R gearbeitet. Herr R K führte als Zeuge an, daß er sich seit 04.01.1994 durchgehend in Österreich aufhalte und dabei auch auf dem S wohnte. Polizeilich sei er ebenfalls nicht gemeldet gewesen. Ebenso wie S habe er seit 05.01.1994 an den Wochentagen regelmäßig bei der Fa. E gearbeitet. Schließlich gab auch Herr S T H als Zeuge an, daß er seit Dezember 1993 während seines Aufenthaltes in Österreich auf Ihrem Bauernhof gewohnt habe, wo er zuletzt vom 04.01.1994 bis 28.01.1994 untergebracht war. Ebenso wie seine beiden Kollegen hätte er an den Wochentagen regelmäßig für die Fa. E gearbeitet und sei in seiner Unterkunft nicht polizeilich gemeldet gewesen.

Aufgrund dieser Aussagen wurde gegen Sie ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Meldegesetz eingeleitet und legte Ihnen die hs. Behörde daraufhin mit Strafverfügung vom 11.02.1994, Sich96-32-1994-Ha, die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last und verhängte eine Geldstrafe von insgesamt S 1.500,--. Sie erhoben gegen diese mit Schreiben vom 22.02.1994 Einspruch und führten in diesem aus, daß Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätten. Als Beweis dafür legten Sie drei eidesstattliche Erklärungen der oa. Polen vor, aus denen ersichtlich sei, daß diese von Ihnen angewiesen worden seien, daß, wenn sie sich länger als drei Tage in Österreich aufhalten würden, sie Ihnen Bescheid geben müßten, damit Sie diese bei der Meldebehörde anmelden könnten. In der Folge wurde dann am 24.03.1994 Frau E P als Zeugin vernommen, die ebenfalls auf dem Ihnen gehörenden S wohnt und während der Überprüfung auf diesem Anwesen am 08.02.1994 anwesend war. Sie gab an, daß im Frühjahr 1993 Dr. P mit Ihnen zum S gekommen sei und gesagt habe, daß die drei Polen fallweise auf dem Hof Unterkunft nehmen würden, da sie zusammen mit Dr. P eine Firma gründen wollten. Etwa zwei Wochen später hätten diese drei Polen dann Unterkunft genommen, seien jedoch bis Herbst 1993 eher selten am Hof gewesen. Ab Herbst 1993 seien sie jedoch regelmäßig am Hof anwesend gewesen, jedoch so glaubte Frau P, nie länger als vier Tage in einem durch. Sie könnte nur mit Sicherheit sagen, daß die Polen Weihnachten nach Hause gefahren sind. Im Laufe der Zeugeneinvernahme konnte Frau P jedoch auf einmal mit Sicherheit behaupten, daß die Polen nie Länger als drei oder vier Tage anwesend waren. Auf die Frage, warum sie während der Überprüfung am 06.02.1994 gesagt hätte, daß sich diese seit Anfang Dezember 1993 regelmäßig am S aufgehalten hatten, gab Frau P an, daß Sie mit Regelmäßigkeit nicht gemeint habe, daß sich die Polen ein, zwei, oder drei Wochen durchgehend am Hof aufgehalten hätten. Aufgrund dieser Aussage wurden am 30.03.1994 Herr RevInsp. S und Herr Bez.Insp. W vom GPK T als Zeugen einvernommen, welche ebenfalls bei der Überprüfung am 08.02.1994 auf dem S dabei waren. Diese gaben an, daß Frau P damals ausgesagt habe, daß die Polen seit Anfang Dezember 1993 ständig am Hof wohnten, jedoch über Weihnachten nach Polen zurückgefahren seien. Weiters hätte sie angegeben, daß diese Anfang Jänner 1994 wiederum ständig am Hof gelebt hätten und nur die zwei jüngeren Polen kurz vor der Überprüfung eine Woche in Polen gewesen seien. Frau P habe ausdrücklich davon gesprochen, daß sich die Polen ständig am Hof aufgehalten hätten und nicht bloß drei oder vier Tage.

Am 31.03.1994 wurde von Herrn Dr. P und Herrn S, beide Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., ein Aktenvermerk angelegt, in dem festgehalten wurde, daß Frau P bei der Überprüfung am 08.02.1994 am S ausdrücklich erklärt habe, daß die drei Polen seit Anfang Jänner 1994 durchgehend Unterkunft genommen hätten. Lediglich die zwei jüngeren Polen seien erst am Tag zuvor nach einem einwöchigen Aufenthalt in Polen wieder ins Bundesgebiet eingereist. Mit Schreiben vom 31.03.1994 wurden Ihnen sämtliche Aktenvermerke und Niederschriften sowie 3 Kopien der Reisepässe der Polen übermittelt und wurden Sie eingeladen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieser Einladung haben Sie am 13.04.1994 Folge geleistet und der Behörde mitgeteilt, daß es im gesamten Verfahren keinen einzigen Zeugen bzw. keine einzige Aussage geben wurde, die Ihre Unschuld in Zweifel ziehen könnten. Darüber hinaus hatte Frau P eindeutig ausgesagt, daß sich die drei Polen nie länger als drei bis vier Tage auf Ihrem Bauernhof aufgehalten hätten und wäre diese Behauptung von den Gendarmeriebeamten abgeschwächt worden, indem der Frau P in den Mund gelegt würde, sie hätte die Behauptung getroffen, daß die Polen seit Jänner 1994 ständig am Hof wohnten. Bezüglich der Behauptung, daß sich Herr W S und Herr T S vom 04.01.1994 bis 28.01.1994 und Herr R K vom 04.01.1994 - 08.02.1994 ununterbrochen auf dem Bauernhof aufgehalten hätten, gaben Sie an, daß die drei Polen mit Herrn Dr. P im Jänner und auch mit Frau B K mehrmals im Ausland und auch im Inland unterwegs gewesen seien. Bei den Auslandsreisen hätten die polnischen Staatsangehörigen weder Ein- noch Ausreisestempel erhalten, da Herr Dr. P aufgrund der Vorlage seines Dienstpasses in der Regel beim Grenzübertritt durchgewunken worden sei. Auch wenn die drei Polen alleine unterwegs gewesen waren, sei nicht immer ein Ein- und Ausreisestempel eingetragen worden. Als Beweis dafür boten Sie die Kopien der Reisepässe der Polen an, aus denen ersichtlich wäre, daß wesentlich mehr Einreise- als Ausreisestempel im Paß eingetragen worden seien. Darüber hinaus müßten alle drei Polen die gleichen Einreisestempel vorweisen können, zumal sie in der Regel gemeinsam mit unterschiedlichen Pkw's eingereist seien.

Weiters führten Sie an, daß zwischen dem Aktenvermerk des Dr. P und den Aussagen der Herrn Insp. S Widersprüche bestehen würden, zumal Dr. P angab, daß die Zeugin P gesagt hätte, daß sich die Polen seit Anfang Jänner 1994 durchgehend am S aufgehalten hätten, während Herr S angab, daß nach Aussage der Frau P die betreffenden Herren seit Anfang Dezember 1993 ständig am Hof wohnten.

Die Behörde hat diesen Sachverhalt folgender rechtlichen Beurteilung unterzogen: Gemäß § 8 Abs.2 Meldegesetz 1991 ist der Unterkunftgeber, falls er Grund zur Annahme hat, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt würde, verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen. Wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs.2 verstößt, begeht gem. § 22 Abs.2 Z.5 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 5.000,-- im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu S 15.000,- zu bestrafen.

Die hs. Behörde stützt sich bei der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vor allem auf die Zeugenaussagen der drei Polen im Strafverfahren gegen Herrn Dr. P, sowie auf die Aktenvermerke vom 08.02.1994 und 31.03.1994 und die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten. In ihren zeugenschaftlichen Einvernehmungen gaben alle drei Polen unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht an, daß sie vom 04.01.1994 bis 28.01.1994 auf dem Stöcklgut untergebracht waren und während des 05.01.1994 bis 28.01.1994 an den Wochentagen regelmäßig bei der Fa. E gearbeitet haben. Zum Zeitpunkt dieser Aussagen waren die drei Polen Zeugen in einem anderen Verfahren und waren daher an die Wahrheitspflicht gebunden. Über die Rechte und Pflichten als Zeugen wurden sie außerdem dem Gesetz entsprechend rechtmäßig belehrt. Darüber hinaus wäre es auch völlig unlogisch, wenn jemand seine Aussage unterschreibe, obwohl er, wie nachher in der eidesstattlichen Erklärung angegeben wird, der Meinung ist, daß die Dolmetscherin einer ordnungsgemäßen Übersetzung nicht fähig gewesen sei und falsche Übersetzungen gemacht habe. Der Gegenbeweis in Form der eidesstattlichen Erklärungen scheint der hs. Behörde überdies als Ganzes sehr fragwürdig zu sein. Selbst unter der von der Behörde nicht vertretenen Annahme, daß die Dolmetscherin nicht gut Deutsch gesprochen hat und daher teilweise Mängel in der Übersetzung stattgefunden hätten, ist es nicht glaubhaft, daß im Rahmen der eidesstattlichen Erklärungen nunmehr alle Aussagen vom 08.02.1994 bezüglich der regelmäßigen Unterkunft sowie der Arbeiten für die Fa. Eurol als gänzlich falsch ausgelegte Übersetzungen dargelegt werden. Diesen eidesstattlichen Erklärungen vom 14.02.1994 mißt die hs. Behörde keine Glaubwürdigkeit bei und scheint es wahrscheinlich, daß diese Aussagen in Folge der Übertretungen des Herrn Dr. P und Ihrer Person zustande gekommen sind um sie beide in den diesbezüglichen Verfahren zu entlasten. Auch in der Aussage der Frau P, scheint der hs. Behörde "ein Druck von außen" bewirkt zu haben, daß diese bei Ihrer Zeugeneinvernahme am 24.03.1994 plötzlich mit Sicherheit aussagen konnte, daß keiner der drei Polen länger als drei oder vier Tage in einem durch am S anwesend war Laut Aktenvermerk vom 31.03.1994, welcher von Herrn S und Herrn Dr. P (beide BH. Ried i.I.) unterzeichnet wurde, hat diesen Frau P am 08.02.1994 ausdrücklich erklärt, daß sich die drei Polen seit Anfang Jänner 1994 durchgehend am S aufgehalten hätten. Lediglich die zwei jüngeren Polen, nämlich S T und S W, seien erst am 07.02.1994 nach einem einwöchigen Aufenthalt in Polen wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Bezüglich der Aussage der Frau P vom 08.02.1994, wird auch von den beiden Gendarmeriebeamten des GPK T, Herrn Bez.Insp. W und Herrn RevInsp. S unter Ermahnung über die Wahrheitspflicht und an den Diensteid zeugenschaftlich bestätigt, daß Frau P bei der Überprüfung am 08.02.1994 die Aussage getroffen hat, daß die drei Polen seit Anfang Jänner ständig am Hof gelebt hatten. Wenn Sie nun behaupten, daß zwischen dem Aktenvermerk des Herrn Dr. P und den Aussagen der Gendarmen Widersprüche bestehen, da diese aussagten, daß laut Angabe von Frau P die Polen schon seit Anfang Dezember ständig am Hof wohnten und nicht erst seit Anfang Jänner, so ist hiezu folgendes festzuhalten:

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wird Ihnen hinsichtlich eines dauernden Aufenthaltes der Polen im Dezember nichts vorgehalten, sondern wird Ihnen nur ein strafbares Verhalten bezüglich des ständigen Aufenthaltes der Polen ab 04.01.1994 ohne Erfüllung der Meldepflicht gem. § 8 Abs.2 Meldegesetz angelastet. Bezüglich des Aufenthaltes vom 04.01.1994 bis 28.01.1994 bei S und S, bzw. vom 04.01.1994 bis 08.02.1994 bei K gibt es jedoch übereinstimmende Aussagen der Gendarmeriebeamten mit den Aktenvermerken des Herrn Dr. P und Herrn S. Die Behörde nimmt aufgrund dieser Aussagen an, daß ein ständiger Aufenthalt der Polen zu den angeführten Zeitpunkten gegeben war. Zu Ihrem Verschulden ist zu bemerken, daß gem. § 5 Abs.1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Ein Unterkunftgeber, dem aus den gesamten Umständen des Falles klar sein muß, daß der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, ist verpflichtet, dies binnen 14 Tagen der Meldebehörde mitzuteilen. Der Grund zu einer solchen Annahme liegt hinsichtlich einer Anmeldung insbesondere dann vor, wenn zwar Unterkunft gewährt wird, aber die Verpflichtung gem. § 8 Abs.2 Meldegesetz, also die Unterfertigung des Meldezettels, nicht angesprochen wird. Sie haben nun in Ihrer Stellungnahme vom 13.04.1994 darauf hingewiesen, daß Sie selbst unter der Annahme, daß sich alles so abgespielt hat, wie die Beamten aussagten, nicht bestraft werden könnten, da Sie subjektiv stets davon ausgegangen seien, daß sich die drei Polen bei der Meldebehörde anmelden würden, falls sie sich länger als drei Tage am Hof aufhalten würden. Darüber hinaus hätten Sie auch die Polen angewiesen, daß diese Ihnen Bescheid geben müßten, falls sie sich länger als drei Tage in Österreich aufhalten würden. Als Beweis dafür führten Sie ebenfalls wieder die eidesstattlichen Erklärungen der drei Polen vom 14.02.1994 an. Diesen kann jedoch, wie schon angeführt, aufgrund der Widersprüche zu den zeugenschaftlichen Aussagen vom 08.02.1994 von der hs. Behörde kein Glauben geschenkt werden. Ebenso werden auch Ihre Behauptungen im Einspruch als bloße Schutzbehauptungen dargestellt, zumal Sie sich als Beschuldigte in jeder Hinsicht rechtfertigen können, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein.

Die verhängte Strafe ist dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse als nicht überhöht zu bezeichnen." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner Berufung, worin er inhaltlich wie folgt ausführt: "I. Ich bin Eigentümerin des S in B. Ich habe drei polnischen Staatsbürgern, nämlich den Herrn W S, R K und T S gestattet, fallweise auf diesem Bauernhof zu wohnen. Es war vorgesehen, daß sie nur jeweils für kurze Zeit dort Aufenthalt nehmen werden, ich habe sie aber angewiesen, daß, wenn sie sich länger als drei Tage dort aufhalten, sie mir das mitteilen müssen, damit die behördliche Anmeldung durchgeführt werden kann. Eine solche Mitteilung wurde mir nie gemacht und es ist mir aus Erklärungen dieser drei Herren zwischenzeitlich auch bekannt, daß sie sich nie länger als drei Tage in Österreich aufgehalten haben. Trotzdem wurde mir mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried i. Innkreis vom 11.02.1994, Zl. Sich 96-32-1994-Ha wegen Übertretung der § 8 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 eine Verwaltungsstrafe von insgesamt S 1.500,-vorgeschrieben. Gegen diese Strafverfügung habe ich fristgerecht Einspruch erhoben und im darauffolgenden Ermittlungsverfahren der Behörde den oben geschilderten Sachverhalt mitgeteilte. Dennoch hat mir die BH Ried i. Innkreis mit Straferkenntnis vom 10.05. 1994, ZL. Sich 96-32-1994-Sch, zugestellt am 20.05.1994, Verwaltungsstrafen von insgesamt S 1.500,-- zuzüglich eines Betrages von S 150,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, auferlegt.

II. Da ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, erhebe ich in offener Frist BERUFUNG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und stelle die ANTRÄGE der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge a) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i. Innkreis vom 10.05.1994, Zl:. Sich 96-32-1994-Sch, ersatzlos aufheben; und b) zu der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung folgende Personen als Zeugen zum Beweis meines Vorbringens laden:

* Herrn K T, * Herrn Mag. Dr. A P, * Herrn A B, * Frau E P, * Frau B K, * Herrn R K, * Herrn T S, * Herrn W S, III. Zur Begründung führe ich aus:

Entgegen dem von der Erstbehörde angenommenen Sachverhalts haben sich die drei oben genannten polnischen Staatsbürger nie länger als drei Tage in Österreich bzw. auf meinem Bauernhof aufgehalten und bestand daher gemäß § 2 Abs.1 MeldeG keine Meldepflicht. Ein längerer Aufenthalt dieser drei Personen auf meinem Bauernhof war nicht vorgesehen, ich habe ihnen ausdrücklich die Anweisung gegeben, daß sie mir für den Fall, daß sie länger als drei Tage dort wohnen, dies mitteilen müssen. Eine entsprechende Mitteilung habe ich nicht erhalten. Ich hatte daher - entgegen der Meinung der Erstbehörde - keinerlei Grund zur Annahme, daß eine Meldepflicht in diesem Falle besteht und nicht erfüllt werde, daher traf mich auch keine Pflicht, dies der Behörde mitzuteilen. Ich habe daher den Tatbestand der § 8 Abs. 2 iVm 22 Abs. 2 Z 5 MeldeG nicht erfüllt." 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal die Übertretung dem Grunde nach bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch die Vernehmung der Zeugen RevInsp. S, BezInsp. W, A B, Ing. K T, Dr. P und E P, sowie der Berufungswerberin als Beschuldigte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Die Berufungswerberin ist bereits im Frühjahr 1993 mit Dr. P dahingehend übereingekommen, daß drei polnische Staatsbürger im S in L, untergebracht werden sollten. Als Aufenthaltsgrund der polnischen Staatsbürger ist eine Firmengründung seitens der Unterkunftnehmer genannt gewesen. Ein Entgelt und die Dauer der Unterbringung war nicht vereinbart. Der Unterkunftnehmer Kitlinski ist der Berufungswerberin bereits seit 1992 über dessen Tochter, mit welcher die Berufungswerberin befreundet gewesen ist, bekannt gewesen. Im Hinblick auf diese Unterbringung ist mit der an dieser Adresse aufhältigen Zeugin E P Kontakt aufgenommen worden. Ihr wurden keine Aufträge im Hinblick auf diese beabsichtigte Unterkunftnahme erteilt. Schon im Frühjahr 1993 ist die Unterkunftnahme schließlich erfolgt, welche mit längeren und kürzeren Unterbrechungen auch bis zum vorgeworfenen Tatzeitraum aufrechterhalten wurde. Innerhalb des Tatzeitraumes erfolgten selbst ununterbrochen mehr als drei aufeinanderfolgende Nächtigungen, welche seitens der Berufungswerberin offenbar mit der Aufenthaltsdauer gleichgesetzt werden. Die Berufungswerberin hat sich folglich um diese Unterkunftnahme nicht gekümmert. Es wurden ihr als Unterkunftgeberin seitens der Unterkunftsnehmer im Sinne des § 8 Abs.1 MeldeG keine Meldezettel zur Unterschrift vorgelegt bzw. von ihr nie solche unterfertigt. Die Unterkunftnehmer sind deshalb wegen der Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. 5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die unbestrittenen Angaben der Berufungswerberin und decken sich diese sich auch weitgehend mit den Angaben der Zeugin Posch. Diese vermeint darüber hinaus jedoch auch, daß die Polen vielleicht auch einmal vier Tage hintereinander auf dem Anwesen S genächtigt haben könnten. Ein längerer ununterbrochener Aufenthalt ergibt sich geradezu zwingend aus der Dauer der beabsichtigt gewesenen Unterkunftnahme an sich in Zusammenschau mit der Tatsache, daß die Unterkunftnehmer unbestrittenerweise eine Beschäftigung - deren Art und Inhalt hier nicht Verfahrensgegenstand ist - ausgeübt haben. Diese Unterkunft konnte daher nur dem Zweck dienen, sich dort aufzuhalten, zu nächtigen und Sachen dort zu verwahren. Indem der Berufungswerberin bekannt gewesen ist, daß ihre Unterkunftnehmer aus wirtschaftlichen Interessen in Österreich, überwiegend in Ried im Innkreis, verweilen und mit den Firmen El, F Fettwerke und Marmortreppen Ges.m.b.H. in beruflicher Beziehung stehen, ist die meldepflichtige Qualität der Unterbringung dieser Personen auf ihrem Bauernhof (S) geradezu zwingend, als ihr bekannt vorauszusetzen gewesen. Aus dem gesamten Beweisverfahren war nur unschwer der Schluß zu ziehen, daß der Aufenthalt und die Tätigkeit der Polen den Behörden nach Tunlichkeit verborgen bleiben sollte. Aus der Aussage des Zeugen Dr. P war deutlich zu erkennen, daß der wahre Zweck des Aufenthaltes und die ausgeübte Tätigkeit der Polen S, K und S möglichst nicht mehr als unbedingt notwendig bekannt werden sollte. Offenkundig waren auch die Unterkunftnehmer über ihr diesbezügliches Fehlverhalten gut informiert, da diese sonst wohl nicht, als sie am 8. Februar 1994 beim S das Gendarmeriefahrzeug erblickt hatten, wieder weggefahren wären, um dadurch der Gendarmerie zu entgehen. Insbesondere aus der Aussage des Zeugen Dr. P war nur unschwer der Eindruck zu gewinnen, daß seine Antworten jedenfalls nicht spontan waren, sondern vielmehr er inhaltlich wohl vorbereitet gewesen ist und er konzentriert war "das Richtige" zu sagen. Die immer wieder angebrachten Korrekturen von bereits Gesagtem war ein weiteres Indiz dafür, daß der auf bestimmte Dauer beabsichtigt gewesene Aufenthalt, sowie Art, Inhalt und Zweck der ausgeübten Tätigkeit der Polen nicht als solche(r) evident werden sollten. Ebenso mußte auch aus der Aussage der Zeugin P dieser Eindruck gewonnen werden, zumal insbesondere ihre Angaben vor der Gendarmerie am 8. Februar 1994, was die Gendarmeriebeamten in ihren Vernehmungen bestätigten, doch einen anderen Erklärungsinhalt gehabt hat. Diese Zeugin räumte aber ein, daß sie die Polen in Abständen immer wieder am S gesehen bzw. kommen gehört hat. Diese Angaben sind an sich nicht in Widerspruch zu den seinerzeit (am 8.2.1994) gegenüber den Gendarmeriebeamten gemachten, wenngleich auch diese Zeugin den Eindruck erweckt, daß sie tunlichst ein Ergebnis zu vermeiden suchte, welches eine Meldepflicht bedingen würde. Auch für den O.ö. Verwaltungssenat liegt eine wenigstens psychologische Einflußnahme auf diese Zeugin nahe. Wenn auch andererseits der Zeuge Ing. Trenk über den Aufenthalt und Beschäftigung angeblich keine Auskünfte geben konnte, so vermag dies die Verantwortung der Berufungswerberin keineswegs zu unterstützen. Da ferner von der Berufungswerberin offenkundig selbst nie bezweifelt worden ist, daß ihre Unterkunftnehmer sich unangemeldet in ihrem Anwesen aufgehalten haben, stellt sich folglich lediglich die rechtliche Frage, ob ihre unterbliebene Meldung nach § 8 Abs.2 MeldeG gerechtfertigt oder entschuldigt gelten kann. 5.2. Rechtlich ist vom O.ö. Verwaltungssenat folgendes zu erwägen:

5.2.1. Eine Unterkunftnahme liegt vor, wenn diese zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, seine Sachen zu verwahren und hievon auch andere grundsätzlich auszuschließen) dient. Welcher Rechtstitel bzw. ob überhaupt ein solcher besteht, ist für den Begriff Unterkunft nicht rechtserheblich (siehe Kurzkommentar zum Meldegesetz in der Ausgabe "Österr. Recht", 1.2.1989). Die Nichtanmeldung am Ort der Unterkunftnahme bzw. Nichtabmeldung vom Ort einer aufgegebenen Unterkunft stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, welches in der Unterlassung der polizeilichen Meldung und auch der Nichtbeachtung der fristgerechten Meldung begründet liegt. Ein solches Delikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (vgl. VwGH 8.4.1987, 87/01/0007, VwSlg 3156/A/1953). Die nach § 3 Abs.1 Meldegesetz 1991 bestimmte Frist von drei Tagen stellt nicht zwingend auf die jeweils ununterbrochene (dreimalige) Nächtigungsdauer - hier scheint seitens der Berufungswerberin eine grundsätzlich irrige Rechtsauffassung vorzuliegen - sondern auf die beabsichtigte Dauer und Zweck der Unterkunftnahme ab. Den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen kann nicht der Sinn unterstellt werden, daß er mit bloß unregelmäßigen Nächtigungen, jedoch in der Absicht sich auf eine bestimmte, jedenfalls drei Tage übersteigende Dauer, in einer Unterkunft aufzuhalten, die Meldepflicht nicht entstehen sollte. Damit wäre das Meldegesetz wohl weitgehend seines Sinnes entleert und könnte wohl - so wie es offenbar im gegenständlichen Fall wäre - umgangen werden. Nachdem die Unterkunftnehmer aus beruflichem Interesse sich unbestrittenerweise für längere Zeit in Österreich aufgehalten hatten, wären sie verpflichtet gewesen, sich binnen drei Tagen polizeilich anzumelden (VwGH 24.9.1990, Zl. 90/19/0193). In diesem Sinne liegt auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf bloße Scheinabmeldungen, um etwa dadurch einer für einen längeren Aufenthalt eines Fremden notwendigen Sichtvermerkspflicht zu entgehen (VwGH Erk. v. 11. September 1985, Zl. 85/01/0053). Auch hier unterbricht eine Scheinabmeldung und ebenso eine kurzfristige Ausreise den beabsichtigten Fortbestand des Aufenthaltes nicht. Den Materialien zum Meldegesetz (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen Seite 9 bis 17) ist hiezu zu entnehmen, daß der Sinn und Zweck der Regelung neben sicherheitspolizeilicher Aspekte, das Meldewesen auch Grundlage für die Erstellung der Wählerevidenz, sowie verschiedenartiger statistischer Belange hat. Ebenfalls liegt der Regelungszweck neben sicherheitspolizeilicher Aspekte auch in der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die Ausforschung von Schuldnern u.v.m., gelegen. Als Wohnung gelten begrifflich demzufolge, alle künstlich geschaffenen oder natürlich entstandenen Räume, die - wenn auch nicht bestimmungsgemäß - zum Wohnen oder Schlafen benützt werden. Fahrzeuge aller Art, wie z.B. Wohnwagen oder Anhänger, Planenwagen, andere Fahrzeuge, auch wenn sie nicht mit besonderen Einrichtungen zum Wohnen oder Schlafen versehen sind, sowie Wasser-, Schienen- oder Luftfahrzeuge gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet einer bestimmten Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen. Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, der über die von der anzumeldenden Person zur Unterkunftnahme benützten Räume, Liegenschaften etc. unmittelbare faktische (nicht unbedingt auch rechtliche) Verfügungsgewalt hat, und es zumindest duldet, daß diese Person bei ihm Unterkunft nimmt. In welcher zivilrechtlichen Form, ob gegen Entgelt oder unentgeltlich sich das Unterkunftsverhältnis darstellt, ist demnach ebenfalls gleichgültig.

5.2.2. Betreffend eines allfälligen Rechtsirrtums ist festzustellen, ob etwa die Unkenntnis der Rechtsvorschrift entschuldbar ist. Entschuldbar ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens (hier ihrer Unterlassung) ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hiezu ist grundsätzlich festzustellen, daß insbesondere von einem Unterkunftgeber erwartet werden muß, daß er im Falle einer Unterkunftgewährung sich über Meldevorschriften in geeigneter Weise informiert und sich demgemäß dann vorschriftsmäßig verhält. Aus dem Zweck und der Dauer der Unterkunftnahme und der offenkundig nicht erfüllten Meldepflicht, hat sich für die Berufungswerberin die Verpflichtung nach § 8 Abs.2 MeldeG ergeben, welche von ihr schuldhaft - dazu würde schon bloße Fahrlässigkeit genügen - nicht erfüllt worden ist. Auch ein allfälliger diesbezüglicher Rechtsirrtum wäre daher - hätte er tatsächlich bestanden - nicht entschuldbar (VwGH 31.1.1961 Slg. 5486A, 16.5.1973, 1131/72, 16. 12. 1986,86/04/0133 u.v.a.). In Zusammenschau mit den Gegebenheiten, geht somit die Verantwortung der Berufungswerberin ins Leere.

Durch die hier zur Last gelegte Verhaltensweise wurde, im Sinne der getroffenen Feststellungen, diesen gesetzlichen Intentionen offenbar gewollt und daher in qualifizierter Schuldform zuwidergehandelt.

5.2.3. Den von der Berufungswerberin gestellten weiteren Beweisanträge, nämlich auf die Vernehmung der zwischenzeitig in Polen aufhältigen und wegen der Übertretung des Meldegesetzes in diesem Zusammenhang rechtskräftig bestraften Unterkunftnehmer, ist infolge des für die Entscheidung klaren und unbestrittenen Sachverhaltes nicht nachzukommen gewesen. Diese waren offenkundig ohnedies nur auf eine Verfahrensverzögerung bzw., mangels einer Möglichkeit aus Polen geladene Zeugen auch tatsächlich zum Erscheinen zu zwingen, Verunmöglichung gerichtet. Der Aufenthalt selbst steht nicht in Frage, sodaß über die rechtliche Qualifikation des Aufenthaltes die zusätzlich beantragten Zeugen nichts entscheidungswesentliches beitragen könnten.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Berufungswerberin, wie oben bereits dargelegt, in Ansehung der nachhaltigen Weigerung den Meldevorschriften zu entsprechen, diese Übertretungen ganz bewußt begangen hat. Der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 500 S pro unterlassener Meldung könnte daher, selbst bei ungünstigen wirtschaftlicher Verhältnisse, sowie weder strafmildernden noch straferschwerender Umstände, nicht entgegengetreten werden. Eine Bestrafung ist insbesondere aber erforderlich, um die Berufungswerberin auf den objektiven Unwert und die Schädlichkeit ihres Verhaltens bewußt zu machen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r

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