Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161960/8/Br/Ps

Linz, 08.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, p.A. K Ges.m.b.H., E, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Dezember 2006, Zl. VerkR96-7060-2-2006/Her, nach der am 7. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt
80,-- Euro
(20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber "als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer" der P GmbH und demgemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, wegen zwei Übertretungen nach § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 je eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je zwei Tage an Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen, weil er es zu verantworten habe, dass am 21.8.2006 um 14.05 Uhr im Gemeindegebiet von Lambach, auf Höhe der B1 Wiener Straße bei km 277,6 (links im Sinne der Kilometrierung) verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Werbung

1.    "F M (Abbildung einer Dame)"

2.    "Was ist C? H"

einsehbar für Straßenbenützer in Fahrtrichtung Wels angebracht war.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Der Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige eines Behördenvertreters der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.8.2006 in Zusammenhang mit den im Akt erliegenden Lichtbildern grundsätzlich als erwiesen anzusehen.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.10.2006 wurde über den Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe (Geldstrafe bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der spruchgemäßen Verwaltungsübertretungen verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte Einspruch erhoben.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.11.2006 wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, dem Beschuldigten die Anzeige in Ablichtung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

Der Beschuldigte hat auf dieses Schreiben nicht reagiert, weshalb das Verfahren ohne Anhörung durchzuführen und abzuschließen war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hierzu folgendes erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Eine Ausnahme besteht nur für die Rückseite von Verkehrszeichen im Rahmen der Bedingungen des § 82 Abs.3 lit.f leg.cit.

Gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung liegt in gegenständlichem Fall jedoch nicht vor und wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet.

Unzweifelhaft und anhand des im Akt befindlichen Lichtbildes dokumentiert befand sich die im Spruch angeführte Werbung/Ankündigung zur Tatzeit am Tatort, und zwar in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der B 138 (gemeint wohl  der B1) . Diese Tatsache wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

Die gegenständliche Werbung befindet sich einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich liegt, der durch die Aufstellung von Ortstafeln gehört, andererseits aber in einer Entfernung von weniger als 100 m von der B1, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung Von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt ist. Dieser Sachverhalt entspricht jenem, der bereits dem Erkenntnis des VwGH vom 6. Juni 1984, ZI. 84/03/0016 zugrunde lag. Auch in den Erkenntnissen vom 23.11.2001, ZI. 2000/02/0338 sowie vom 22.2.2002, Zl.2000/02/0303-7 wurde vom Verwaltungsgerichtshof kein Grund gesehen, die wiederholt vertretene Ansicht, dass es in Anbetracht des § 84 Abs. 2 StVO 1960 auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liegt, ankommt, zu ändern.

Somit ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen hat. Er hat im Verfahren keine Umstände dargelegt, welche ein Verschulden ausschließen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeiführen könnten.

 

Zur Strafbemessung:

Bei der Strafzumessung ist gem. § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten waren mangels konkreter Angaben des Beschuldigten von der Behörde zu schätzen und diese Schätzung der Strafbemessung zugrunde zu legen.

Strafmildernd war kein Umstand zu werten, straferschwerend der Umstand, dass bereits 3 einschlägige Verwaltungsvorstrafen über den Beschuldigten aufscheinen.

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Hohe der Geldstrafe erscheint ausreichend aber auch notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgendem Inhalt entgegen:

"Die Angaben, die dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden sind falsch, da die Plakate nicht am 21.8.2006 affichiert wurden.

Als Beweis führe ich als Zeugen Herrn W M, F, G.

Es handelt sich um Aufträge, die wir bereits im April 2006 für unsere Kunden durchgeführt haben.

Der Spruch ist insofern falsch und zu unpräzise.

Die Tat war somit zum Zeitpunkt der Strafverfügung bereits verjährt.

Ich beantrage ausdrücklich die Einvernahme der Parteien und die Anberaumung einer Berufungsverhandlung."

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier insbesondere wegen des gesonderten Antrages des Berufungswerbers und in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber persönlich teilnahm. Beigeschafft wurde ferner die mit dem Eigentümer des Gebäudes betreffend die Plakataffichierung getroffenen vertraglichen Vereinbarung und deren Kündigung seitens des Liegenschaftseigentümers sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des W M, der die fraglichen Plakate im Auftrag der Gesellschaft des Berufungswerbers aufbrachte.

 

4.1. Unstrittig ist hier die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als nach außen vertretungsbefugtes Organ der obigen angeführten Gesellschaft.

Ebenfalls ist auf Grund des vorliegenden Fotomaterials von einer Wirtschafts- bzw. Produktwerbung auszugehen, welche bereits lange vor dem in der Tatanlastung genannten Zeitpunkt angebracht wurde.

Der aus einem Vertragsverhältnis  im Auftrag der Firma des Berufungswerbers tätige Zeuge M brachte lt. dessen Aussage die fraglichen Plakate bereits im April 2006 am genannten Objekt an. Dies im Wissen und Kenntnis des Berufungswerbers, welcher die zu affichierenden Plakate dem Zeugen übermitteln ließ.

Der Berufungswerber verantwortete sich im Ergebnis dahingehend, dass ihm wohl diese einschlägige Bestimmung der StVO bekannt sei. Dass beim Objekt F Nr. ein Abstand von weniger als 100 m zum Rand der dort südlich vorbeiführenden B1 gegeben war, war dem Berufungswerber allenfalls nicht konkret evident.

Bereits seit 1980 besteht mit dem Eigentümer der Liegenschaft A und dem Rechtsvorgänger des Berufungswerbers ein Vertragsverhältnis über das Anbringen von Werbungen an dessen Scheune.

Auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum oder Tatsachenirrtum vermag sich der Berufungswerber aber nicht zu berufen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits einschlägig wegen Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO bestraft wurde. Daher wäre er wohl in zumutbarer Weise verhalten gewesen die unter Vertrag stehenden Affichierungsflächen einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen bzw. die unter Vertrag stehenden Affichierer – hier den Zeugen M – entsprechend zu unterweisen. All dies ist aber hier nachweislich unterblieben, was letztlich auch der Aussage des hier einvernommenen Zeugen zu entnehmen war. Letztlich wurde selbst vom Berufungswerber keine diesbezügliche Bemühung behauptet.

Wider den Berufungswerber wurden bereits im Jahr 2004, zu VerkR96-6962-1-2004 und im Jahr 2006, zu VerkR96-7060-2006 wegen eines gleichartigen Deliktes zwei rechtskräftige Geldstrafen ausgesprochen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten (§ 2 Abs.1 Z15 StVO) Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f [für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen.....]). Der Absatz 1 leg.cit normiert, dass außerhalb von Ortsgebieten diverse Ankündigungen nur mit in der StVO normierten Hinweiszeichen erfolgen dürfen. Zweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch Werbungen am Straßenrand (VwGH v. 20.12.1995, 93/03/0021, sowie VwGH 22.2.2002, 200/02/0303).

 

5.1. Bei der Übertretung des § 84 Abs.2 leg.cit handelt es sich um ein Dauerdelikt, das dann vorliegt, wenn nicht nur die Herbeiführung den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet, sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes (vgl. VwGH 12.12.1977, ZfVB 1978/3/1090; 27.6.1980, ZfVG 1981/3/895). Die Verjährung kann daher solange nicht zu laufen beginnen, als der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird (vgl. VwGH 13.2.1967, 1217/66, VwGH 27.6.1980 0101/78).

Bei einem Verstoß nach § 99 Abs.3 lit.j in Verbindung mit § 84 Abs.2 StVO 1960 handelt es sich ferner um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem das Gesetz das Verschulden des Täters als gegeben ansieht, aber die Glaubhaftmachung, dass diesen kein Verschulden trifft zulässig und zu prüfen ist (§ 5 Abs.1 zweiter Satz VStG).

Auch diesbezüglich hat der Beschuldigte selbst initiativ zu werden (VwGH 27.4.2000, 99/02/0207 mit Hinweis auf VwGH 11.11.1992, 92/02/0188).

Der Berufungswerber hat mit Blick darauf keine ihn entschuldigenden Aspekte darzulegen vermocht (VwGH 10.5.1967, Slg. 7143 A).

Der Berufungswerber hätte – wie oben bereits dargelegt – bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und Anweisung des Mitarbeiters in Kenntnis der Rechtsvorschrift auch die Örtlichkeiten in zumutbarer Weise einer geeigneten Überprüfung zu unterziehen gehabt. Dass er dies getan hätte, behauptet er aber nicht einmal selbst. Auch bringt er nichts vor, was ihn allenfalls in entschuldigender Weise daran gehindert hätte.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand die gewerbsmäßige Ausübung von Werbetätigkeiten ist, wäre er dazu im Besonderen verpflichtet gewesen.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

 

5.2. Zur Strafzumessung:

Die anzuwendende Strafbestimmung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 ist § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 (vgl. VwGH 6.6.1984, 84/03/0016, ZvR 1985/151).

Gemäß § 99 Abs.3 leg.cit. sind Geldstrafen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen) zu verhängen.

Bei einem auf 3.000 Euro geschätzten Monatseinkommen des Berufungswerbers, sowie des als straferschwerend zu wertenden Umstandes bereits einschlägiger Vormerkungen sind die hier pro Werbung verhängten Geldstrafen als angemessen zu erachten. Strafmildernd konnte andererseits die zum Ausdruck gebrachte Einsichtigkeit des Berufungswerbers gewertet werden. Es überwiegen aber die erschwerenden Umstände.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Ein Ermessensfehler in der Strafzumessung kann in der Ausschöpfung des Strafrahmens von unter 30 % nicht erblickt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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