Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162074/2/Sch/Hu

Linz, 14.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 19.12.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.11.2006, VerkR96-12745-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Verwaltungsvorschrift bei ihrer Zitierung iZm dem Aufforderungsschreiben im Bescheidspruch wie folgt berichtigt wird: § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.11.2006, VerkR96-12745-2006, wurde über Herrn J H, F, S, gemäß § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 30 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil die H OEG, etabliert in S, F, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen … mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 20.4.2006, zugestellt am 24.4.2006, gemäß § 1033 (richtig: § 103) Abs.2 KFG idgF aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens, das war bis 8.5.2006, schriftlich oder telegrafisch der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. mitzuteilen, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 1.3.2006 im Gemeindegebiet von Braunau a.I. auf der L501 bei Strkm 0.320 gelenkt habe. Mittels E-Mail vom 5.5.2006 wurde mitgeteilt, dass, da das Firmenauto von mehreren Personen gelenkt wird, kein Fahrzeuglenker bekannt gegeben werden kann. Da innerhalb der gesetzlichen Frist keine entsprechende Auskunft erteilt wurde, sei die H OEG ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Als persönlich haftender Gesellschafter wurde der Berufungswerber hiefür gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat gegenüber der H OEG, F, S, einer deren persönlich haftender Gesellschafter der nunmehrige Berufungswerber ist, mit Schreiben vom 20.4.2006 ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG gestellt, zumal die erwähnte Gesellschaft Zulassungsbesitzerin des betroffenen Kfz ist. Grund der Anfrage war ein damit offenkundig begangenes Geschwindigkeitsdelikt vom 1.3.2006. Diese Anfrage wurde laut Postrückschein am 24.4.2006 zugestellt, sodass die gesetzlich für solche Auskunftserteilungen vorgesehene Frist von zwei Wochen am 8.5.2006 geendet hat.

 

Die H OEG hat zwar fristgerecht auf die Anfrage reagiert, aber lediglich mitgeteilt, dass das Firmenauto von mehreren Firmenpersonen benützt werde und der Vorgang auch schon längere Zeit zurückliege, weshalb der Fahrzeuglenker nicht mehr namhaft gemacht werden könne.

 

Hierauf ist eine Strafverfügung erlassen worden mit dem Tatvorwurf, der Berufungswerber habe als persönlich haftender Gesellschafter der H OEG die gewünschte Auskunft nicht erteilt.  Dagegen wurde rechtzeitig ein Einspruch erhoben, im Wesentlichen mit der schon in der Anfragebeantwortung enthaltenen Begründung. Nach einem weiteren Verfahrensschritt, nämlich einer Aufforderung zur Rechtfertigung, ist schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen. In der Berufung dagegen heißt es, die Tat sei bereits verjährt, da die Tat am 1.3.2006 stattgefunden hat.

 

Seitens der Erstbehörde – das Strafverfahren ist nach Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgetreten worden – wurde der Berufungswerber schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Ansicht der Behörde keine Verjährung vorliege, da es im gegenständlichen Verfahren nicht um das Geschwindigkeitsdelikt, sondern um die nicht erteilte Lenkerauskunft gehe. Der Anregung auf Zurückziehung der Berufung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich dieser Rechtsansicht der Erstbehörde vollständig an. Zwar war Grund für die Lenkeranfrage ein angezeigtes Geschwindigkeitsdelikt, die für dieses Delikt mit 1.9.2006 abgelaufene sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG spielt aber hier keine Rolle. Entscheidend allein ist, ob gegen den Berufungswerber, ausgehend vom Tatzeitpunkt 8.5.2006, das war der letzte Tag für eine fristgerechte vollständige Auskunftserteilung, eine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde. Diese Frist hat sich somit bis 8.11.2006 erstreckt. Innerhalb der selben finden sich zwei Verfolgungshandlungen im Akt, nämlich die Strafverfügung vom 18.5.2006 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.7.2006. Damit spielt der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr. Von einer Verjährung des Deliktes nach § 103 Abs.2 KFG 1967 kann daher nicht die Rede sein.

 

Im Übrigen setzt sich das angefochtene Straferkenntnis mit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung hinreichend auseinander, sodass sich weitergehende Erörterungen durch die Berufungsbehörde erübrigen. Es soll lediglich angefügt werden, dass ein Zulassungsbesitzer entsprechend Vorsorge zu tragen hat, dass er im Falle der Benützung seines Fahrzeuges durch mehrere Personen die entsprechenden Auskünfte jederzeit erteilen kann. Dazu hat er entweder die Möglichkeit, Aufzeichnungen zu führen oder zumindest die ihm gestellte Frist von immerhin zwei Wochen dafür zu nutzen, in dem in Frage kommenden Personenkreis Nachforschungen zu tätigen.

 

Auch hinsichtlich Strafbemessung schließt sich der Oö. Verwaltungssenat den Ausführungen der Erstbehörde an. Eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 30 Euro für das dritte gleichartige Delikt innerhalb von etwa drei Jahren kann von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Die relativ geringe Verwaltungsstrafe macht auch ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers entbehrlich.

 

Die Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers bei einer der Zitierungen der übertretenen Verwaltungsvorschrift erfolgte unter Anwendung des § 62 Abs.4 AVG.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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