Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521532/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 13.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R D, geb. …, K, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, S, W, vom 31.1.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.1.2007, Zl. VerkR20-1229-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer

-          der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B,

-          des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen,

-          der Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung,  die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, in Österreich  Gebrauch  zu  machen sowie der Entziehung einer allfälligen von einem EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung

unter Einrechnung von Haftzeiten auf 4 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, Abs.3 und 4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 3, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 3, 32 Abs.1 Z1, 29 Abs.3 und 30 Abs.1 iVm § 32 Abs.1 Z1 FSG

Ø      die am 29.5.1969 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR0301-5101/1960 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten (ohne Einrechnung von Haftzeiten), gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen,

Ø      das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer von 6 Monaten (ohne Einrechnung von Haftzeiten), gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten,

Ø      aufgefordert den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder bei der Polizeiinspektion Rohrbach abzuliefern sowie

Ø      das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung werde auf die ausgesprochene Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte, begründete Berufung vom 31.1.2007.

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass sich aus dem beizuschaffenden Akt des Landesgerichtes Krems ergeben hätte, dass er einen Gutteil der ihm zum Vorwurf gemachten Delikte mit bloß bedingtem Vorsatz begangen habe, sodass ein geringerer Grad von Schuld vorliege, welcher den Entzug des Führerscheines - zumindest nicht für die ausgesprochene Dauer, wenn überhaupt - rechtfertigen würde. Die Vorverurteilungen aus dem Strafregister lägen, wie sich aus den Geschäftszahlen ergäbe, sehr lange zurück. Darüber hinaus handle es sich um geringfügige Verurteilungen, welchen nicht ein derartiges Gewicht zukomme, dass der Entzug für die Dauer von 6 Monaten gerechtfertigt wäre.

 

Auch der angenommene Schadensbetrag von Euro 58.753,56 sei zu hoch gegriffen. Die von der Behörde getroffene Maßnahme mache es ihm unmöglich, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Derzeit sei er darum bemüht die Arbeiten zu vollenden bzw. durch andere Arbeiten die berechtigten Ansprüche zu befriedigen. Dies sei ihm aufgrund der ländlichen Umgebung in der er wohnhaft sei nur dann möglich, wenn er ein Kraftfahrzeug lenken könne, zumal er auf dieses entsprechend angewiesen und nur dadurch in der Lage sei, in überschaubarer Zeit übertragene Arbeiten zeitgerecht zu erfüllen.

 

Es bestehe keinerlei Rechtschutzbedürfnis den Führerschein zu entziehen bzw. für so eine lange Dauer den Entzug auszusprechen.

Aus all diesen Gründen stelle er den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls die Entzugszeit für weitaus kürzere Zeit auszusprechen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. (§ 67a Abs.1 AVG)

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde vom Landesgericht Krems unter der GZ. 24 Hv 20/05m am 22.2.2006 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs.3, 148 1. Fall StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.10.2004, 22 Hv 153/04x, gemäß §§ 31, 40 StGB und unter Anwendung des § 29 StGB - zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Dieses Urteil ist seit 9.10.2006 rechtskräftig.

 

Dem Urteilsspruch liegt zu Grunde, dass der Berufungswerber gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, näher bezeichnete Personen durch - im Urteil näher geschilderte - Täuschungen über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat, welche diese in einem Gesamtbetrag von 58.753,56 Euro schädigten.

 

Die Tathandlungen erstreckten sich dabei über einen Zeitraum von Anfang November 1996 bis einschließlich Anfang Oktober 2004.  

 

Der Berufungswerber weist zusätzlich folgende fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei vier Verurteilungen einschlägig sind:

 

-          Landesgericht Linz vom 20.10.1992, 32 E VR 1736/92 Hv 116/92 - Vergehen nach §§ 146, 147 Abs.2 StGB

-          Bezirksgericht Rohrbach vom 23.12.1996, U 17/97 - Vergehen nach § 88 Abs.1 StGB

-          Landesgericht Linz vom 10.6.1999, 25 E VR 226/99 Hv 9/99 - Vergehen nach §§ 146, 147 Abs.2, 133 Abs.1 StGB

-          Bezirksgericht Freistadt vom 22.11.1991, 1 U 166/99G - Vergehen nach § 146 StGB

-          Landesgericht Linz vom 19.10.2004, 22 Hv 153/2004x - Vergehen nach §§ 146, 147 Abs.2, 148 1. Fall, 15 Abs.1, 133 Abs.1 StGB.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die  verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die belangte Behörde als auch der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der Bindung an das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes Krems vom 22.2.2006, 24 Hv 20/05m davon auszugehen hatten, dass der Berufungswerber die ihm angelasteten Straftaten in der im Urteilsspruch umschriebenen Weise begangen hat; VwGH 20.2.2001, 98/11/0317.

 

Das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges ist in der Aufzählung bestimmter Tatsachen in § 7 Abs.3 FSG nicht vorhanden. Dies schließt aber nicht aus, auch solche strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, weil die Aufzählung in § 7 Abs.3 FSG nur demonstrativ ist. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen können als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG führen, wenn sie den Aufgezählten am Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen.

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen jedenfalls bei mehrfacher Begehung und hoher Schadenssumme die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen; VwGH 9.2.1999, 98/11/0270.

 

Das vom Berufungswerber begangene strafbare Verhalten kommt im Sinne des zuvor Gesagten den in § 7 Abs.3 FSG bezeichneten Straftaten an Unrechtsgehalt und Bedeutung gleich, weshalb darin eine die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 Z2 FSG indizierende bestimmte Tatsache gelegen ist.

 

Der Umstand, dass aus dem angeführten Urteil des Landesgerichtes Krems nicht ausdrücklich hervorgeht, dass der Berufungswerber bei der Tatbegehung ein Kraftfahrzeug verwendet hat, vermag dies nicht zu relativieren. Auch ohne den konkreten Nachweis ist zweifelsohne davon auszugehen, dass die Begehung der im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet es nicht als  maßgeblich, ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde. Wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (VwGH 29.10.1996, 94/11/0136), was bei Betrugshandlungen der im Strafurteil wiedergegebenen Art der Fall ist.

 

Die gegenständlichen Betrugshandlungen des Berufungswerbers sind praktisch im ländlichen Bereich des Bundeslandes Oberösterreich und auch in Niederösterreich gelegen, sodass das Erreichen der Tatorte ohne Kraftfahrzeug wohl ohnehin undenkbar ist. 

Zum Nachteil des Berufungswerbers fällt die extreme Schadenshöhe und der Umstand ins Gewicht, dass er während einer verhältnismäßig langen Zeit - nämlich im Zeitraum Anfang November 1996 bis einschließlich Anfang Oktober 2004 - zahlreiche Tathandlungen an zahlreichen Opfern begangen hat.

Die von ihm gegen das Vermögen Dritter gerichteten strafbaren Handlungen sind als besonders verwerflich zu werten. Eine solche Verhaltensweise beruht auf einer erheblichen "Fehlhaltung" gegenüber rechtlich geschützten Werten.

 

Bei der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG sind alle strafbaren Handlungen - auch wenn diese bereits länger zurückliegen und die Strafen getilgt sind - welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnensart des Betreffenden zulassen, zu berücksichtigen; VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132.

 

Der Berufungswerber weist im Strafregister der Republik Österreich – die eingangs näher dargelegten - fünf gerichtlichen Verurteilungen, davon vier einschlägige – auf. Diese Verurteilungen waren jedenfalls bei der Festsetzung der Entziehungsdauer zu Ungunsten des Berufungswerbers zu  berücksichtigen. Es kann nicht von einer einmaligen Entgleisung des Berufungswerbers ausgegangen werden. Insbesondere aus der wiederholten Begehung dieser strafbaren Delikte ist eine starke Neigung zu derartigem Fehlverhalten, verbunden mit dem entsprechenden kriminellen Elan, erkennbar, die auch in Zukunft gleichartige Straftaten befürchten lässt.

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung handelt. Ferner war darauf Bedacht zu nehmen, dass das Gericht "nur" eine teilbedingte Freiheitsstrafe (11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; 5 Monate unbedingt) verhängt hat.

Sein umfassendes und reumütiges Geständnis im gerichtlichen Verfahren war ebenfalls zu berücksichtigen. Positiv wirkte sich auch aus, dass der Berufungswerber offensichtlich um Schadenswiedergutmachung bemüht ist.

 

Durch das vom Berufungswerber gezeigte strafwürdige Verhalten ist seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit nicht gewährleistet. Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die Berufungsinstanz zur Auffassung, dass aber mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von 4 Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat.

Der Berufung konnte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren auf gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuweisen.

Die Problematik die sich für den Berufungswerber aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt, wird keineswegs verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden aber bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern; VfGH 14.3.2003, G203/02-8; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062.

 

Der Ausspruch über die Einrechnung von Haftzeiten ist in der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 21.2.2006, 2004/11/0129) begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung damit begründet, dass Haftzeiten für die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu erstellenden Prognose nicht ohne Bedeutung sind - sie sind in die Prognose einzubeziehen, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient.

Entsprechend dieser höchstgerichtlichen Judikatur sind daher im konkreten Fall eventuelle Haftzeiten, die sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgelegten Verfahrensakt nicht ersehen lassen, in die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer einzurechnen.

 

Auch die faktische Dauer der Entziehung sollte ausschließlich von der Behörde festgelegt werden und nicht von gerichtlichen Verfügungen, etwa bedingte Strafnachsicht oder vorzeitige Haftentlassung, beeinflusst werden.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet. Die Aberkennung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen ergibt sich aus § 30 Abs.1 FSG. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E23 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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