Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300775/2/Ste/FJ

Linz, 20.02.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Mag. F H, 40 L, S, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 3. Oktober 2006, AZ. II/S-22.642/05-2 SE, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 3. Oktober 2006, AZ. II/S-22.642/05-2 SE, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. Pol StG) eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er am 8. Juni 2005 in Linz Marienstraße 12/E, Massagestudio "C", als Vermieter und somit Verfügungsberechtigter der Räumlichkeiten dieses Massagestudios zu verantworten habe, dass er diese zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe, da dort von Frau S R an einem männlichen Kunden eine erotische Ganzkörpermassage mit beabsichtigtem sexuellem Höhepunkt gegen Entgelt durchgeführt worden sei und die Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude verboten gewesen sei, da sich in diesem Gebäude mehrere Wohnungen befinden. Als Rechtsgrundlagen werden im Spruch § 2 Abs. 3 lit. c iVm. § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. Pol StG) genannt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder mündlich bei der Bundespolizeidirektion Linz einbringen kann.

 

1.2. Laut Zustellnachweis wurde der Bescheid am 11. Oktober 2006 an den Bw zu eigenen Handen zugestellt.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit 25. Oktober 2006 datierte, Berufung (Datum und Zeitpunkt der Faxübertragung der Berufungsschrift: 27. Oktober 2006, 00.50 Uhr). Darin wird das Straf­er­kenntnis in seinem gesamten Umfang bekämpft.

 

2. Der Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem be­zughabenden Ver­waltungs­akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2. Mit Schreiben vom 21. November 2006 wurde der Bw aufgefordert, allfällige Gründe für die verspätete Erhebung der Berufung zu nennen und dafür Beweismittel anzubieten. Dieser Aufforderung ist der Bw innerhalb der gesetzten Frist mit Fax vom 30. November 2006 nachgekommen.

 

In seiner Stellungnahme verantwortete sich der Bw, dass er die Berufung mit 25. Oktober 2006 datiert und auch an diesem Tag noch an die Behörde gefaxt habe. Der Bw gab an, das Schreiben in das Faxgerät gelegt zu haben und auch gesendet zu haben. Eine Übertragung sei jedoch ohne, dass dies erkannt worden wäre nicht erfolgt. Dies sei am 27. Oktober 2006 um 00.50 Uhr, durch die Frau des Bw mittels einer nochmaligen Sendung nachgeholt worden. Tatsächlich sei jedoch dieser neuerliche Übermittlungsversuch bereits am 26. Oktober 2006 um 23.50 Uhr erfolgt und rühre diese Abweichung von einer Stunde aus der Zeitumstellung auf die Winterzeit her. Zusammen mit seiner Stellungnahme stellte der Bw einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

2.3. Mit Bescheid der Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 28. Dezember 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.

Laut Zustellnachweis wurde dieser Bescheid am 17. Jänner 2007 an den Bw eigenhändig zugestellt.

 

Innerhalb der zweiwöchigen Rechtmittelfrist erfolgte keine Berufung gegen diesen Bescheid. Dieser Bescheid erwuchs somit mit Ablauf des 31. Jänner 2007 in Rechtskraft.

 

2.4. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungs­wesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfiel gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.5. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­schei­dungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Zustellung des Bescheides an den Bw erfolgte durch Zustellung zu eigenen Handen am 11. Oktober 2006. Die Berufungsfrist hat somit am 25. Oktober 2006 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufungsschrift behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Das mit 25. Oktober 2006 datierte Berufungsschreiben wurde am 27. Oktober 2006 um 00.50 Uhr (Zeitangabe des Fax-Gerätes) an die belangte Behörde über­mittelt, wo es (praktisch) zeitgleich eingelangt ist.

 

Der Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30. Oktober 2006 wurde mit Erkenntnis des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 28. Dezember 2006 negativ beschieden und am 17. Jänner 2007 dem Bw zu eigenen Handen zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs, mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in offener Frist, in Rechtskraft.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere dem darin enthaltenen Rückschein zum Straferkenntnis und der Berufung (inklusive der Zeitangabe), dem Wiedereinsetzungsantrag und dem Rückschein zum Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

 

2.7. Da im angefochtenen Straf­er­kenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geld­strafe verhängt wurde, ist der Oö. Ver­waltungs­senat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der iVm. § 24 VStG auch im Ver­waltungs­straf­verfahren anzuwenden ist, sind Berufungen von der Partei "binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides."

 

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des belangten Straf­er­kenntnisses ausdrücklich genannt.

 

3.2. Gemäß § 21 Zustellgesetz (ZustellG) ist ein Schriftstück mit der Aushändigung an den Empfänger zugestellt.

 

3.3. Der Bescheid der belangten Behörde wurde, wie im Sachverhalt dargestellt, dem Empfänger am 11. Oktober 2006 ausgehändigt. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich eindeutig, dass die Aushändigung persönlich an den Bw erfolgte. Im vorliegenden Fall steht daher fest, dass das Straferkenntnis dem Bw nachweislich am 11. Oktober 2006 durch Zustellung zu eigenen Handen zuging. Die Berufungsfrist endete somit am 25. Oktober 2006. Die am 27. Oktober 2006 erhobene Berufung war daher verspätet.

 

3.4. Mit Antrag vom 30. November begehrte der Bw die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 als unbegründet abgewiesen, dessen Zustellung zu Handen des Bw nachweislich am 17. Jänner 2007 erfolgte.

 

Die Berufungsfrist gegen diesen Bescheid endete somit am 31. Jänner 2007. Ein Rechtsmittel wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergriffen. Aus diesem Grund ist der abweisende Bescheid über den Wiedereinsetzungsantrag des Bw in Rechtskraft erwachsen.

 

3.5. Das Fristversäumnis hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid des Polizei­direktors der Landeshauptstadt Linz vom 3. Oktober 2006, AZ. II/S-22.642/05-2 SE, hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

Die Berufung war daher auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG (iVm. § 24 VStG) als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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