Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251452/23/BP/Wb

Linz, 12.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des H B, H, vertreten durch Dr. K-H L, Rechtsanwalt, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 20. Juli 2006, GZ. SV96-25-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von je 200 Euro, insgesamt 600 Euro, (das sind 20 Prozent der verhängten Strafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Ver­wal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 20. Juli 2006, GZ. SV96-25-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von je 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 67 Stunden) verhängt, weil er es als Besitzer des Hauses K, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass gemäß der Anzeige des Zollamtes Eisenstadt von ihm die slowakischen Staatsangehörigen J M, M M und O M zumindest am 9 Mai 2006 auf der Baustelle K, beim Umbau des dortigen Hauses als Bauhilfsarbeiter beschäftigt worden seien, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt worden sei; die Ausländer seien nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen; Anzeigebestätigungen oder eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Daueraufenthalt EG seien nicht vorgelegen.

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Darstellung der maßgeblichen Rechts­vorschriften im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt aus der Anzeige des Zollamtes Eisenstadt vom 24. Mai 2006 ergebe, worin es heiße, dass bei einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Eisenstadt am 9. Mai 2006 um 11.00 Uhr, auf der gegenständlichen Baustelle drei slowakische Staatsbürger arbeitend angetroffen worden seien. Der Betretungsort sei im allgemeinen Fremden nicht zugänglich gewesen.

 

Von den Organen des Zollamtes seien mit den slowakischen Staatsangehörigen sowie mit Herrn Ing. T, der sich als Freund des Bw ausgegeben habe,  Niederschriften aufgenommen worden. In der Folge habe das Zollamt Eisenstadt die Durchführung eines Strafverfahrens beantragt.

 

In der Niederschrift habe Herr M M angegeben, dass er vor ca. 2 Wochen aus der Slowakei nach Kittsee gekommen sei um Sperrmüll abzuholen. Er habe gemeinsam mit einem Freund von der gegenständlichen Baustelle Eternitplatten mitgenommen. Er habe, so glaube er, mit Herrn T gesprochen. Er habe nur Holz geschlichtet und dieses zum Mitnehmen vorbereitet. Die beiden slowakischen Staatsbürger, welche am Tag der Kontrolle von den Organen auf der Baustelle bei Arbeiten angetroffen worden seien, kenne er nicht. Er habe das Holz diese Woche abgeholt, eine Bezahlung hierfür habe er nicht bekommen. Er sei in der Slowakei bei einer Fensterputzfirma beschäftigt. Auf Vorhalt der Angaben der beiden anderen slowakischen Staatsbürger habe er angegeben, dass alles nicht stimme, was die Beiden angegeben hätten.

 

Herr J M und Herr O M hätten übereinstimmend angegeben, dass sie gemeinsam aus der Slowakei mit eigenem Auto vor ca. 3 Wochen nach Kittsee gefahren wären. Sie hätten die Leute auf der Straße gefragt, ob sie Arbeit hätten. Ein Mann, welcher slowakisch gesprochen habe, habe ihnen die gegenständliche Baustelle gezeigt. Am 12. April 2006 seien sie das erste Mal auf der Baustelle gewesen; Herr M sei ebenfalls anwesend gewesen. Er habe ihnen gesagt was zu tun sei und sie angewiesen, ihr Auto in die Garage des gegenständlichen Hauses zu stellen. Am Tag der Kontrolle hätten sie Zement gemischt bzw. betoniert. Sie seien um 6.30 Uhr auf die Baustelle gekommen. Um 15.00 Uhr wären sie nach Hause gefahren. Sie hätten an diesem Tag einen Kamin an der Außenmauer des Hauses errichten sollen.

 

Herr M kenne den Besitzer des Hauses; sie hätten alles über ihn geregelt. Weiters habe ihnen M gesagt, dass der Besitzer des Hauses an diesem Tag kommen werde und dass sie ca. 5 Euro netto pro Arbeitsstunde von ihm bekommen würden. Sie hätten kein eigenes Werkzeug gehabt; dieses sei bereits auf der Baustelle vorhanden gewesen. Herr M habe ihnen gesagt, dass sie das Werkzeug benützen könnten. Sie hätten auch den Ofen und den Kühlschrank auf der Baustelle benützt. J sei in der Slowakei arbeitslos, O sei als Maschinenbauer selbständig. Arbeitspapiere hätten sie für Österreich nicht. Bei der Aufnahme der Niederschrift sei – wie vom Zollamt Eisenstadt ausgeführt - eine Dolmetscherin für die slowakische Sprache anwesen gewesen.

 

Herr Ing. T habe in der Folge niederschriftlich angegeben, dass er langjähriger Freund des Bw sei; er mache für diesen diverse Einkäufe, weil er nicht weit von der Baustelle wohnen würde. Bezüglich der drei fraglichen Ausländer habe er angegeben, dass Herr M Eternitplatten von der Baustelle geholt habe, weil dieser Sperrmüll sammle. Er habe ihm das erlaubt. Die beiden anderen hätten auf der Baustelle nur auf den Bw warten sollen. Er wisse nicht, was mit dem Bw vereinbart gewesen sei. Er wisse auch nicht, warum die beiden mit Maurerarbeiten beschäftigt gewesen seien. Die drei fraglichen Ausländer seien mit Wissen des Bw auf der Baustelle gewesen. Ob der Bw ihnen Anweisungen gegeben habe, könne er nicht genau sagen; dies sei aber wahrscheinlich. Die Slowaken seien nach seinem Wissensstand am 9. Mai 2006 zum ersten Mal auf der Baustelle gewesen; ob sie schon vorher dagewesen seien, könne er nicht sagen. Das Material und das Werkzeug stünden nach dem Wissensstand des Herrn T in Besitz des Bw. Ob die fraglichen Ausländer eine Bezahlung erhalten hätten, könne er nicht sagen, auch nicht was ausgemacht gewesen sei. Er sei nur auf der Baustelle gewesen, um den Slowaken mitzuteilen, dass der Bw an diesem Tag nicht kommen würde. Ob die fraglichen Ausländer auf der Baustelle hätten arbeiten dürfen, könne er nicht sagen, er sei der Meinung gewesen, dass der Bw auf die Baustelle kommen werde, da mit den fraglichen Ausländern besprochen hätte werden sollen, ob diese die Umbauarbeiten als Selbständige durchführen könnten oder nicht. Herr O solle in der Slowakei eine Firma haben, die mit Bau zu tun habe, alles weitere sei mit dem Bw besprochen worden.

 

Wie die belangte Behörde weiter ausführt habe der Bw durch rechtsfreundliche Vertretung am 17. Juli 2006 schriftlich angegeben, dass es richtig sei, dass er die gegenständliche Liegenschaft in Kittsee käuflich erworben habe. Er habe weiters beabsichtigt einen Zubau des Hauses abzureißen, weswegen er mit seinem Bekannten (Ing. T) in Kontakt getreten sei. Dieser habe mitgeteilt, dass er einen Bekannten hätte, welcher Materialien des Zubaus verwenden könnte. Sie seien deshalb ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass sich dieser Herr (wahrscheinlich M M) Materialien abholen könne, sofern ihnen dadurch keine Kosten entstehen. Offenbar habe dieser zwei Helfer beigezogen. Diese Arbeiter seien dem Bw vollkommen unbekannt gewesen. Der Bw habe auch nie Zahlungen an diese zugesagt, im Gegenteil, habe er ausdrücklich erklärt, dass die Materialien nur dann abgeholt werden dürften, wenn ihm daraus keine Kosten entstehen würden. Der Bw habe dann erfahren, dass diese drei Arbeiter offenbar bei der Abtragung des Nebengebäudes einen Schaden verursacht hätten, weshalb sie unter Zuhilfenahme der Mischmaschine versucht hätten, diesen Schaden wiederum zu sanieren. Dies sei ohne das Wissen des Bw und ohne sein Einverständnis geschehen. Der Bw habe nochmals betont, dass er für die Abbruchsarbeiten weder eine Zahlung vorgenommen noch eine solche in Aussicht gestellt habe. Es ergäbe sich daher zusammenfassend, dass der Bw mit allen drei auf der Baustelle vorgefundenen Arbeitern nichts zu tun habe. Vielmehr habe Herr Ing. T mit M M eine Vereinbarung getroffen; dieser habe von sich aus zwei Helfer beigezogen. Auch sei dem Bw nicht bekannt gewesen, wann diese Arbeiten ausgeführt worden seien. Unrichtig sei in jedem Fall die Behauptung des Zollamtes Eisenstadt, wonach Ing. T auf Befragen hin angegeben habe, dass die drei Ausländer bereits seit einem Monat auf der Baustelle gewesen wären. Der Bw verweise diesbezüglich auf die Angaben des Ing. T, wonach seines Wissens die drei Slowaken am 9. Mai 2006 das erste Mal auf der gegenständlichen Baustelle gewesen seien und er nicht sagen könne ob sie vorher schon dort gewesen seien. Der Bw habe beantragt das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

 

Die belangte Behörde nahm die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Bw in objektiver Hinsicht aufgrund der Feststellungen des Zollamtes Eisenstadt als erwiesen an.

 

Hinsichtlich des subjektiven Tatseite, geht die belangte Behörde davon aus, dass dem Bw die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bekannt sein mussten sowie ebenso, dass diese entsprechend zu beachten gewesen wären. Bemerkenswert seien zunächst die Angaben der beteiligten Personen. So wolle Herr M die beiden anderen nicht gekannt haben, während der Bw wiederum behauptet habe, dass Herr M die beiden als Helfer auf die Baustelle mitgebracht habe. Schlicht als völlig weltfremd sei es zu bezeichnen, dass vom Bw behauptet werde, die fraglichen Ausländer hätten einen verursachten Schaden ohne sein Wissen repariert.

Nach den Angaben des Zollamtes hätten die Arbeiter eine Kaminmauer betoniert, was wohl kaum als Reparieren eines Schadens bezeichnet werden könne. Der Bw wurde auch auf die eindeutigen Aussagen der beiden slowakischen Staatsangehörigen O und J hingewiesen. Aufgrund dieser Aussagen, welcher unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht stattgefunden hätten, sei von einem eindeutigem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Unerheblich sei es hierbei, ob die Ausländer für ihre Tätigkeiten bereits Geld erhalten hätten oder nicht. In den aufgenommenen Niederschriften sei von einem Nettolohn in Höhe von 5,00 Euro pro Stunde die Rede gewesen. Es können keineswegs davon ausgegangen werden, dass die slowakischen Staatsangehörigen, diese Aussagen frei erfunden hätten um den Bw zu belasten.

 

Die Aussage von Herrn M sowie die Rechtfertigung des Bw seien als Schutzbehauptung zu werten, wobei darauf hingewiesen werde das Herr M, im Rahmen einer eventuellen Berufungsverhandlung einzuvernehmen sei, wobei Falschaussagen mit dem entsprechenden Anzeigen zu ahnden seien.

 

Hinsichtlich des Tatzeitraumes sei festzustellen das dem Bw ohnehin nur der 9. Mai 2006 für die Beschäftigung vorgeworfenen worden sei. Es sei somit unerheblich ob die slowakischen Staatsangehörigen schon vorher auf der Baustelle anwesend gewesen seien. Arbeitgeber sei jede Person, die einen Ausländer beschäftigt (Arbeitsverhältnis oder arbeitgeberähnliches Verhältnis). Es sei hierbei unerheblich, ob es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, eine physische Person oder einen Verein handle und ob der Arbeitgeber für seine Tätigkeit im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligungen (Konzessionen, etc.) sei.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd zu werten gewesen.

 

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 24. Juli 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (vom 7. August 2006) – Berufung.

 

Darin werden die Berufungsanträge gestellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis, allenfalls nach Aufnahme der vom Bw beantragten Beweise, aufheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

In der Berufung werden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Straferkenntnisses geltend gemacht.  Begründend führt der Bw aus, dass sich die Erstbehörde mit seinen Rechtfertigungsangaben nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und rügt dies als Verfahrensmangel. So habe der vom Zollamt Eisenstadt einvernommene Zeuge, Ing. C T, ausdrücklich angeführt, dass seines Wissens nach die drei fraglichen Ausländer am 9. Mai 2006 das erste Mal auf der gegenständlichen Baustelle gewesen seien und er nicht sagen könne, ob sie vorher schon auf der Baustelle gewesen seien. Dem gegenüber habe das Zollamt Eisenstadt im Protokoll vom 11. Mai 2006 ausgeführt, dass Ing. T auf Befragen, wie lange die fraglichen Ausländer auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien angegeben habe, dass diese seit ca. 1 Monat beschäftigt gewesen seien. Dieser unüberbrückbare Widerspruch sei von der Behörde unaufgeklärt gelassen worden.

 

Als weiterer Verfahrensmangel werde gerügt, dass hinsichtlich der beiden slowakischen Staatsangehörigen J und O eine gemeinsame Niederschrift aufgenommen worden sei und dadurch der Eindruck entstehe, dass eine hundertprozentige Übereinstimmung der Aussagen der genannten Zeugen gegeben sei. Von wem nun tatsächlich die Angaben in der Niederschrift vom 9. Mai 2006 stammen, bleibe unaufgeklärt.

 

Jedenfalls seien durch die vorliegenden Beweisergebnisse die Rechtfertigungsangaben des Bw keinesfalls widerlegt. Er habe jedenfalls mit den  drei auf der Baustelle angetroffenen Arbeitern nichts zu tun, sondern es habe Ing. C T mit Herrn M M mit dem Einverständnis des Bw eine Vereinbarung getroffen das dieser den Zubau abtragen und sich dadurch gewonnene Baumaterialien (Holz, Welleternitdach, Dachstuhl, Fenster, Boden etc.) behalten dürfe, sofern dem Bw daraus keinerlei Kosten erwüchsen. Dass M M diesbezüglich zwei Helfer beiziehen würde sei dem Bw nicht bekannt gewesen, ebenso wenig seien ihm diese beiden auf seiner Liegenschaft angetroffenen Helfer bekannt.

 

Bei Abbruch des Zubaus hätten diese drei Arbeiter offenbar einen Schaden verursacht, den sie unter Zuhilfenahme der Mischmaschine zu sanieren versucht hätten. Auch davon habe der Bw keine Kenntnis gehabt, zumal er ja in Oberösterreich wohnhaft und beschäftigt gewesen sei.

 

Zusammenfassend ergebe sich daher, dass der Bw es nicht zu verantworten habe, dass die fraglichen Ausländer am 9. Mai 2006 auf seiner Liegenschaft gewesen seien, weshalb die Verurteilung im angefochtenen Straferkenntnis zu Unrecht erfolgt sei.

 

Als Beweis für seine Rechtfertigungsangaben beruft sich der Bw auf die Einvernahme von Ing. C T wohnhaft in W, als Zeugen.

 

2. Mit Schreiben vom 21. August 2006 legte die belangte Behörde den bezug­habenden Verwaltungsakt vor.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus führte der Oö. Verwaltungssenat am 8. März 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß §§ 51e ff VStG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durch.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Besitzer des Hauses K. Am 9. Mai 2006 waren die drei slowakischen Staatsangehörigen M M, M J und M O – mit Wissen des Bw - auf der Baustelle auf obengenannter Liegenschaft mit Umbauarbeiten (unter anderem betonieren, Beton mischen und dem Errichten eines Kamins) beschäftigt, ohne dass für diese eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG vorlag. Mit den fraglichen Ausländern war ein Arbeitslohn von ca. 5,00 Euro pro Stunde vereinbart.

 

2.3. In der Verhandlung konnte der unter Punkt 2.2. dargestellte Sachverhalt festgestellt werden.

 

Die Behauptung des Bw, er habe weder Kenntnis von der Tätigkeit der in Rede stehenden Ausländer gehabt noch hätten diese Tätigkeiten überhaupt stattgefunden, sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten. In der Verhandlung wurde eindeutig erwiesen, dass die slowakischen Staatsangehörigen O und J bereits am 12. April 2006 einen Lieferschein für die auf der Baustelle benötigten Waren unterzeichnet hatten (Kopien dieser beiden Lieferscheine wurden auch dem rechtsfreundlichen Vertreter während der Verhandlung übergeben). Dies korrespondiert auch mit deren niederschriftlichen Aussage vom 9. Mai 2006. Es besteht kein Grund am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Im Gegenzug dazu konnte der Bw nicht erklären, wie es zu den eben angeführten Unterschriften kam; er machte widersprüchlichste Angaben zu seinen Anwesenheiten auf der Baustelle und jeder Lebenserfahrung widersprechend behauptete er, wie auch schon in der Berufung, dass die Slowaken bei den angeblichen Abdeckungsarbeiten vermutlich einen Schaden verursacht hatten und diesen mittels der auf der Baustelle befindlichen Geräte und Materialien reparieren wollten. Die behauptete Dachabtragung kann an diesem Tag wohl nicht stattgefunden haben, da weder ein geeignetes Fahrzeug für den Abtransport der Welleternitplatten zur Verfügung stand noch diese Platten abtransportierbar evident waren, wie sich aus der Zeugenaussage des Herrn Wendelin zweifelsfrei ergibt. Ebenfalls widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass Fremde die beabsichtigen bloß ein Welleternitdach abzudecken, eine Mischmaschine, Baumaterialien, Stromanschluss und Kochgelegenheiten vorfinden und nutzen, um auftragslos Verbesserungsarbeiten an angeblich von ihnen beschädigten Bausubstanzen vorzunehmen. Die in der Niederschrift angegebenen Aussagen, dass diese Tätigkeiten durchaus im Interesse des Bw und von ihm gewollt und insbesondere auf dessen mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag hin stattgefunden haben sind glaubhaft, zumal im Personenblatt der Bw als Beschäftigter angegeben wird. Die Tatsache, dass sich der Bw – auch nach seinen eigenen Angaben - zur Durchführung der Umbauarbeiten sowie zu deren Organisation seines Freundes Ing. T bediente liegt klar auf der Hand, zumal Ing. T auch die fachliche Kompetenz und die notwendigen ortskundigen Kenntnisse besitzt.

 

Inwieweit der Bw selbst auf der Baustelle anwesend war, wurde von ihm als auch von Ing. T unterschiedlich angegeben. Auch die Verantwortung für den Einkauf und die Organisation der – angeblich nicht stattgefundenen Tätigkeiten – wurde in der Verhandlung unterschiedlich dargestellt. Weder Ing. T noch der Bw wollten je mit Herrn O und Herrn J Kontakt gehabt haben, obwohl diese offensichtlich die Arbeiten gemeinsam mit Herrn M durchführten. Die Aussage des Herrn M vom 9. Mai 2006 (dieser erschien - wie die beiden anderen in Rede stehenden Ausländer - trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung), in der er jede Beschäftigung seinerseits leugnete, ist ebenfalls als Schutzbehauptung anzusehen.

 

Obwohl Ing. T in der Verhandlung aussagte Herrn O nicht zu kennen hatte er am 11. Mai 2006 niederschriftlich angegeben, dass dieser in der Slowakei eine Baufirma habe und sich der Bw zur Abklärung eines eventuellen Auftrages mit beiden Slowaken am 9. Mai 2006 auf der Baustelle treffen hätte sollen. Dieses Treffen hätte jedoch realistischerweise nur stattfinden können, wenn der Bw Kenntnis von der Existenz der "arbeitswilligen Slowaken" hatte.

 

Das die in Rede stehenden Ausländer am Tattag einen Kamin errichteten gaben sie selbst an, zeigten diesen auch den ermittelnden Organen an. Von Welleternitplatten und deren allfälligen Entfernung war keine Rede.

 

Dass Herr M vierzehn Tage vor dem 9. Mai gemeinsam mit einem Freund Eternitplatten mitnahm, mag eventuell den Tatsachen entsprechen. Räumt man schon seiner Aussage diesbezüglich Glaubwürdigkeit ein, so kann dies jedoch nicht dafür gelten, dass Herr M angab die beiden anderen Ausländer nicht zu kennen. Hingegen bezeichneten diese Herrn M wiederum als den, der ihnen die Arbeitsanweisungen gegeben hatte und kannten ihn also offensichtlich.

 

Jedenfalls ist klargestellt, dass am 9. Mai 2006 weder Herr M noch die beiden anderen Ausländer das Abtragen von Welleternitplatten relevierten. Es findet sich kein Grund weshalb diese Tätigkeit – sofern sie stattgefunden hätte – verschwiegen worden wäre.

 

Wenn auch in der Verhandlung der Bw behauptete, dass keinerlei Vereinbarung über eine Arbeitsentlohnung stattgefunden habe, so ist dies nicht glaubhaft und im Gegenzug die in den Personenblättern und der Niederschrift vom 9. Mai gemachten Angaben von Herrn J und Herrn O als realistisch anzusehen. Es entspricht jeder Lebenserfahrung, dass für geleistete Arbeit auch ein Entgelt vereinbart wird. Das der Bw dieses leugnet ist nur logische Konsequenz seiner übrigen Behauptungen.

 

Weder der Bw noch Ing. T konnten die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche aufklären.

 

Die Beweiswürdigung führt eindeutig zu dem oben dargestellten – wenn auch vom Bw bestrittenen – Sachverhalt.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geld­strafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2005, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsende­be­willigung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Aus­länder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungs­schein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufent­haltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Aus­ländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Wie im Sachverhalt festgestellt war der Bw zum Tatzeitpunkt Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft.

 

3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt steht unzweifelhaft fest, dass mit Wissen des Bw und auch auf dessen Veranlassung hin die drei fraglichen Ausländer auf der Baustelle, auf der gegenständlichen Liegenschaft mit Umbauarbeiten (unter anderem errichten eines Kamins) beschäftigt waren. Ob - wie der Bw einwendet – die in der Anzeige des Zollamtes Eisenstadt getroffene Annahme einer längerfristigen Beschäftigung der fraglichen Ausländer unrichtig ist, kann der - im bekämpften Straferkenntnis dargelegten - Ansicht der belangten Behörde folgend, außer Acht gelassen werden, da für das Vorliegen des Tatbildmäßigen Verhaltens des Bw alleine schon ausreichend ist und auch als erwiesen gilt, dass die Beschäftigung am 9. Mai 2006 stattfand. Die in der mündlichen Verhandlung abschließend gestellten Anträge der belangten Behörde und des Finanzamtes auf Ausweitung des Tatzeitraumes waren nicht weiter zu verfolgen, da sie weder für das tatbildmäßige Verhalten noch für die Strafbemessung (insbesondere aufgrund des Verbotes der reformatio in peus) von Bedeutung ist.

 

Im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG ist der Bw als Beschäftigter der fraglichen Ausländer anzusehen. Ob der Bw die drei Ausländer selbst engagierte oder sich dazu seines Freundes bediente, spielt für die Verantwortlichkeit ebenfalls keine Rolle. Fest steht, dass die unerlaubte Beschäftigung mit Wissen und Billigung des Bw geschah und er schon gar keine Maßnahmen zu deren Unterbindung gesetzt hat.

 

Auch eine mögliche Einwendung bei Herrn O handle es sich um einen Selbständigen, der keine Beschäftigungsbewilligung benötige, geht ins Leere; unabhängig davon ob die Selbständigkeit des slowakischen Staatsangehörigen besteht oder nicht, kann sich Herr O nicht auf die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 49 ff EGV berufen, da im Beitrittsvertrag unter anderem mit der Slowakei aus dem Jahr 2004, BGBl. 54/2004, die Dienstleistungsfreiheit in sechs Sektoren – hier einschlägig im Bau- und Baunebengewerbe – der sogenannten "2+3+2 Regelung" unterworfen ist, wonach diese Grundfreiheit des Binnenmarktes bislang noch nicht für slowakische Staatsangehörige (natürliche und juristische Personen) in Kraft gesetzt ist. Im übrigen zeigt der festgestellte Sachverhalt eindeutig, dass hier nicht die Werkerfüllung sondern die bloße Arbeitsleistung – wie aus dem Stundenlohn und nicht aus einem eventuellen Werklohn ersichtlich – im Vordergrund stand, weshalb die Annahme einer Dienstleistung grundsätzlich abzulehnen ist.

 

Die Einwendung des Bw, dass die gemeinsamen niederschriftlichen Aussagen der Herren O und J vom 9. Mai 2006 nicht zulässig zu verwerten gewesen seien, da sie nicht eindeutig zurechenbar wären, wird vom Oö. Verwaltungssenat abgelehnt, da die – wenn auch gemeinsame – Niederschrift von beiden unterschrieben und somit bestätigt wurde. Es macht für den vorliegenden Fall keinen Unterschied, wer von beiden genau was gesagt hat, solange beide den Wahrheitsgehalt der Angaben signativ konfirmieren.

 

3.3. Sowohl für die Beschäftigung eines Ausländers in einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG, als auch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gemäß § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG, stellt die Entgeltlichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentliches Merkmal dar, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften ergeben kann. Dabei kann die Entgeltlichkeit nicht nur in der Erbringung von Geld­leistungen, sondern auch in der Gewährung von Naturalleistungen liegen. Im vorliegenden Fall war mit den fraglichen Ausländern ein Stundenlohn von ca. 5,00 Euro vereinbart, weshalb unstreitig von Entgeltlichkeit ausgegangen werden muss. Es handelt sich dabei um ein Arbeitsverhältnis des § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG.

 

Wie lange diese unerlaubte Beschäftigung andauerte, ist für die Tatbildmäßigkeit nicht relevant, weshalb auch eine dementsprechende Festlegung auf vor dem 9. Mai 2006 geleistete Arbeiten als nicht notwendig erachtet wird, wenn auch als zumindest gesichert angenommen werden kann, dass Herr J und Herr O auch am 12. April 2006 auf der Baustelle anwesend waren.

 

Die objektive Tatseite ist somit als erfüllt anzusehen.

 

3.4. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­lässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände bekannt aufgrund derer dem Bw der Schuldentlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG gelingen könnte. Insbesondere ist anzumerken, das es allgemein bekannt sein sollte, dass für die Beschäftigung von Ausländern entsprechende Bewilligungen nach dem AuslBG von Nöten sind. Der Bw hat insofern zumindest fahrlässig gehandelt als er die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften außer Acht ließ. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Berufung auf den Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" geht hier ins Leere, da am zumindest fahrlässigen Verhalten des Bw kein Zweifel besteht.

 

3.5. Die subjektive Tatseite ist daher ebenfalls erfüllt.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats der Ansicht der belangten Behörde, dass mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden wird und die verhängte Strafe als durchaus angemessen erscheint, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzu­halten.

 

Eventuelle Gründe für die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG sind nicht ersichtlich, weshalb auf eine nähere Prüfung dieser Bestimmungen nicht einzugehen ist. Der einzig erkennbare Milderungsgrund der bisherigen, einschlägigen Unbescholtenheit des Bw ist einerseits nicht geeignet ein Strafausmaß unter der Mindeststrafe zu rechtfertigen; andererseits sind weder das Verschulden des Bw als geringfügig, noch die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu erachten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 600 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum