Linz, 13.03.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, H, vom 18. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 12. Jänner 2007, VerkR21-410-2006, wegen Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Aufforderung, den Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung unverzüglich vorzulegen, aufgrund des Ergebnisses der am 8. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde auf der Grundlage des § 4 FSG angeordnet, dass sich der Berufungswerber (Bw) auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Weiters wurde erläutert, dass sich mit Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiters Jahr verlängert; wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, beginnt sie mit Anordnung der Nachschulung für ein Jahr neu zu laufen. Der Bw wurde aufgefordert, seinen Führerschein, ausgestellt von der Erstinstanz am 16. August 2006, Zl. 06312360, unverzüglich der Erstinstanz zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15. Jänner 2007.
2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 8. März 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seiner Mutter B R durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er sei zum in der Strafverfügung genannten Zeitpunkt Lenker des auf ihn und seine Mutter zugelassenen Kraftfahrzeuges gewesen, sondern seine Mutter sei gefahren. Er habe irrtümlich in der Lenkerauskunft sich selbst als Lenker bezeichnet und vergessen, ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung einzubringen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw erklärt hat, er sei zum Zeitpunkt der Lasermessung noch in der Arbeit gewesen und seine Mutter habe den Pkw gehabt.
Frau B R hat diese Angaben bestätigt und ausgeführt, sie habe den jüngeren Bruder des Bw abgeholt und dabei im Ortsgebiet Anitzberg zu schnell gefahren. Der Bw habe, obwohl darüber in der Familie gesprochen worden sei, die Lenkerauskunft voreilig ausgefüllt.
Der Bw hat am 13. März 2007 einen von seinem unmittelbaren Vorgesetzen unterzeichneten Arbeitsbericht seines Arbeitgebers, der Fa S in Linz, vorgelegt, wonach er am 3. Oktober 2006 von 7.16 Uhr bis 18.04 Uhr gearbeitet habe.
Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheint die nunmehrige Aussage des Bw und seiner Mutter angesichts der nun vorgelegten und letztlich nicht widerlegbaren Arbeitsbestätigung nicht gänzlich unglaubwürdig, wenngleich die vor der Erstinstanz gemachten Angaben des Bw, nämlich die eindeutige Lenkerauskunft trotz Hinweis auf die dem Lenker anzulastende Verwaltungsübertretung einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h und die daraufhin an den Bw gerichtete Strafverfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist, anders lauten. Es mag sein, dass solche an sich geringen Strafen innerhalb der Familie "verrechnet" und einfach bezahlt werden und daher nicht auf den Adressaten und mögliche nachteilige Folgen für diesen geachtet wird. Der Bw ist aber Inhaber eines Probeführerscheins mit entsprechender Fahrausbildung und hätte somit wissen und bedenken müssen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h im Ortsgebiet als schwerer Verstoß für ihn weit kostenintensivere Folgen hat. Aufgrund der nunmehrigen Vorlage des Arbeitsberichtes für den 3. Oktober 2006, der die Anwesenheit des Bw in der Arbeit bis 18.04 Uhr bestätigt und ihn damit für die Lenkzeit 17.48 Uhr als Lenker ausschließt, war in rechtlicher Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Lenker war nicht der Bw => Nachschulung aufgehoben