Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161981/7/Ki/Da

Linz, 14.03.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, F, P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H P, F, T, vom 25.1.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11.1.2007, VerkR96-5623-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 45 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 und 2 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 11.1.2007, VerkR96-4523-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 4.7.2006 um 15.29 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreis Autobahn bei km 53.025, Gemeinde Peterskirchen, Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 225 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 64 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 22,50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 25.1.2007 Berufung mit dem Antrag das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass es sich lediglich um eine geringere Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt haben könne. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung sei offenbar mit einem nicht geeichten und nicht vorschriftsmäßig verwendeten Radargerät gemessen bzw. festgestellt worden und es liege auch eine nicht tolerable Messfehlergenauigkeit vor, es müsste von der angeblich gemessenen Geschwindigkeit von 181 km/h mind. ein Geschwindigkeitsteil von 30 km/h abgezogen werden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13.3.2007. An dieser Verhandlung nahm der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger einvernommen. Weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter sind zur Verhandlung erschienen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 13.7.2006 zu Grunde. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Radarmessgerät (Messart Moving Radar) festgestellt. Die Messung erfolgte im Bereich des Strkm 53.025 der A8 in Fahrtrichtung Suben und es wurde eine Geschwindigkeit von 191 km/h gemessen.

 

Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung wurde mit dem Meldungsleger der Sachverhalt erörtert, der Meldungsleger legte ein Radarmessprotokoll vom 4.7.2006 sowie einen Eichschein für das verwendete Messgerät (Identifikation 697) vor. Danach verliert die Eichung mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2008 seine Gültigkeit.

 

Der Zeuge bestätigte, dass er die Verwendungsbestimmungen eingehalten hat bzw. dass es keine Probleme mit dem Messgerät gegeben habe. Die Auswertung sei durch das Landespolizeikommando (Landesverkehrsabteilung) erfolgt.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Anzeige bzw. Aussage des Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es handelt sich beim Meldungsleger um einen erfahrenen Polizeibeamten, welcher – laut eigenen Angaben – seit 18 Jahren Radarmessungen durchführt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht stand.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch den Tatvorwurf nicht entkräften. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass laut den Verwendungsbestimmungen keinesfalls vorgesehen ist, dass ein Geschwindigkeitsteil von mind. 30 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 181 km/h in Abzug gebracht werden müsste.

I.5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Im vorliegenden Falle befuhr der Berufungswerber eine Autobahn und er hätte, da eine höhere Geschwindigkeit nicht erlaubt war, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fahren dürfen. Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde jedoch seine Geschwindigkeit tatsächlich (unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen) mit 181 km/h festgestellt, er hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeits­beschränkungen zu sensibilisieren.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

Als Straferschwerung muss eine einschlägige Vormerkung gewertet werden, Strafmilderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Neben den erwähnten generalpräventiven Überlegungen sind bei der Festsetzung des Strafausmaßes überdies spezialpräventive Überlegungen anzustellen, durch eine entsprechende Bestrafung soll dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufgezeigt werden und er soll dadurch vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bei dem vorgesehenen Strafrahmen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt festgelegt und somit vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht in Erwägung gezogen.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum