Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161986/13/Kof/Bb/Be

Linz, 14.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R L, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. R A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.12.2006, VerkR96-29057-2004, wegen Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2007 einschließlich  Verkündung  des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  wird  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

 

-          Geldstrafe …………………………………………………………...... 300,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............. 30,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ............................................. 60,00 Euro                                                                                                              390,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................  120 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis – auszugsweise – wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 59 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Traun, auf der Neubauerstraße, in Fahrtrichtung stadtauswärts,

           70 m vom  Messstandort Neubauerstraße Nr. 170 entfernt      

Tatzeit: 13.09.2004, 13:45 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 a Z10a StVO

 

Fahrzeug:  Kennzeichen: SL-.,  Personenkraftwagen M1,  VW Passat

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

300,00 Euro

120 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.....)  beträgt  daher  330 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  25.1.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw bestreitet, mit dem Kfz Kennzeichen SL-. zum angegebenen Tatzeitpunkt am angeblichen Tatort gefahren zu sein. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Kfz in Wels beim Zeugen R.S. aufgehalten. Er äußert die Vermutung eines Irrtums beim Ablesen des Kennzeichens durch die Polizeibeamten.

 

Am 12.3.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreterin, der Zeuge Herr R.S. sowie die Zeugen, Herr  RI M.T. und BI S.O., beide Polizei T. teilgenommen haben.

 

 

Anmerkung:  Im folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw"

                      –  in der jeweils grammatikalisch richtigen Form –  ersetzt.

 

Zeugenaussage des Herrn R.S.:

"Auf meinem damaligen Terminplaner war eingetragen, dass der Bw am 13.9.2004 ab 13.00 Uhr zu mir in die Firma H. Sanitärgroßhandel in Wels kommt. Ich bin mir sicher, dass der Bw um ca. 14.00 Uhr bei mir war. An einen Anruf des Bw, er komme später, kann ich mich nicht erinnern. Bis jetzt ist es noch nicht vorgekommen, dass der Bw zu vereinbarten Terminen zu spät oder gar nicht erschienen ist."

 

Zeugenaussage des Herrn RI M. T.:

"An die gegenständliche Messung kann ich mich noch genau erinnern.

Ich hörte das Abrollgeräusch des ankommenden Pkw und erkannte sofort, dass der Kfz-Lenker wesentlich schneller als mit 50 km/h unterwegs ist.

Ich habe mit dem Laser gemessen und meinem Kollegen die gefahrene Geschwindigkeit, die Entfernung und das Kennzeichen des gemessenen Pkw angegeben. Mein Kollege hat dies notiert.

Ich bin seit ca. 20 Jahren Polizist und führe seit Anfang der 90er Jahre Lasermessungen durch; ca. 10 mal je eine Stunde/Monat.

In die Anzeige habe ich Marke und Type des Kfz aufgenommen, die Zulassungsdatei wurde von mir nicht abgerufen.

Das Messprotokoll ist im Verfahrensakt, weitere handschriftliche Aufzeichnungen habe ich nicht.

Dieses Messprotokoll habe ich nach der Messung in der PI T. erstellt.

Weitere handschriftliche Aufzeichnungen habe ich nicht.

Die Geschwindigkeit habe ich mit 112 km/h gemessen.

Der "Nulltest" erfolgte um 13.00 Uhr.

Mein Kollege stand im Zeitpunkt der Messung neben mir.

Im Zeitpunkt der Messung war geringes Verkehrsaufkommen.

Die Stromversorgung des Lasergerätes erfolgte durch eine Batterie.

Auf die Frage der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers, ob mir im Dienst noch  nie ein Irrtum unterlaufen ist, gebe ich keine Antwort bzw. halte ich dies für eine Fangfrage.

An der gegenständlichen Messstelle führe ich immer wieder Messungen durch, es ist das erste und bislang einzige mal, dass ich jemand gemessen habe, der schneller als 100 km/h gefahren ist."

 

Ergänzende Zeugenaussage des Herrn RI M.T.:

"Über Befragen durch den Verhandlungsleiter und Vorhalt des Messprotokolls gebe ich an, dass vorgesehen ist die Gerätefunktionskontrollen vor Beginn der Messung und je nach 30 Minuten durchzuführen.

Im Messprotokoll vom 13.9.2004 ist enthalten, dass die Gerätefunktionskontrollen   um 13.00 Uhr und um 13.30 Uhr durchgeführt wurden."

 

 

Zeugenaussage des Herrn BI S.O.:

"Ich bin seit ca. 30 Jahren Polizist und führe seit Anfang der 90er Jahre Lasermessungen – ca. 10 mal pro Monat – durch.

An der gegenständlichen Messstelle werden von mir – bei Durchschnittsbetrachtung – ca. 1 mal pro Monat Lasermessungen durchgeführt.

An die gegenständliche Amtshandlung kann ich mich insofern erinnern, da es sich um das bislang schnellste Fahrzeug handelt, welches dort (bei Lasermessungen in meiner Anwesenheit) je gemessen wurde.

Ich hörte das ankommende Kfz aufgrund seiner Lautstärke. Das Fahrzeug ist aus dieser Fahrtrichtung kommend erst ca. 10 m vom Standplatz entfernt sichtbar.

Die Messung erfolgt in dieser Fahrtrichtung immer erst hinterher ("hinten nach").

Wir (mein Kollege und ich) haben uns auf dieses Kfz sowie dessen Kennzeichen konzentriert, es handelt sich auch um kein alltägliches Kennzeichen.

Der "Nulltest" ist laut Verwendungsrichtlinien  jede halbe Stunde durchzuführen.

Bei Wechsel der Messung – zuerst wird in die eine Fahrtrichtung, dann wird in die andere Fahrtrichtung gemessen – erfolgt kein Nulltest.

Die Entfernung des gemessenen Kfz kann ich heute nicht mehr angeben, in der gemessenen Fahrtrichtung beträgt die Entfernung idR. ca. 60 bis 70 m vom Standplatz entfernt.

Ein handschriftliches Messprotokoll existiert nicht bzw. nicht mehr.

Von mir wurden Geschwindigkeit, Entfernung des gemessenen Pkw, Uhrzeit und Kennzeichen notiert.

Auf dem gegenständlichen Straßenzug ist praktisch niemals starkes Verkehrsaufkommen.

Das Kennzeichen des gemessenen Pkw wurde sowohl von mir, als auch von meinen Kollegen abgelesen. Dadurch, dass der Angezeigte (hörbar und sichtbar) so schnell war, haben wir beide das Kennzeichen abgelesen und anschließend verglichen, um Irrtümer auszuschließen.

Marke, Type und Farbe des Pkw könnte ich heute – ohne Einsicht in die Anzeige – nicht mehr angeben.

Die gemessene Geschwindigkeit wird vom Laser binnen (geschätzt) zwei Sekunden angezeigt." 

 

Die Zeugen und Meldungsleger Herr BI S.O. und Herr RI M.T. haben bei der mündlichen Verhandlung einen absolut glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen.

 

Von einem geschulten Sicherheitswachebeamten ist zu erwarten, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht.

Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist;

VwGH vom 28.11.1990, 90/03/0172.

 

 

Beide Beamte konnten sich trotz des lange zurückliegenden Vorfalles noch an die gegenständliche Messung erinnern; dies liegt daran, da es sich bei dem vom Bw gelenkten Kfz um das bislang schnellste Kfz gehandelt hat, welches am Tatort bei Lasermessungen in Anwesenheit der Beamten je gemessen wurde.

Das ankommende Kfz war bereits durch das Abrollgeräusch hörbar, sodass von ihnen sofort erkannt wurde, dass der Kfz wesentlich schneller als mit 50 km/h unterwegs ist.

 

Beide Polizeibeamte haben das Kennzeichen des gemessenen Kfz SL-. einwandfrei abgelesen und anschließend verglichen, um Irrtümer auszuschließen. Die gefahrene Geschwindigkeit, die Entfernung, das Kennzeichen, Marke (VW), Type (Passat) und Farbe (hell) wurden handschriftlich notiert und in die Anzeige  vom 13.9.2004 aufgenommen.

 

Organe der öffentlichen Straßenaufsicht können sich – aufgrund ihrer Ausbildung –  über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden;

diese sind also befähigt, über Verkehrsvorgänge richtige Wahrnehmungen zu machen;

Hengstschläger – Leeb,  AVG-Kommentar,  Rz 17  zu  § 45 AVG  (Seite 468);

Leeb – Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek – Lang, Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens (2006), Seite 356 ff,  jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Speziell betreffend das richtige Ablesen eines Kennzeichens durch Polizeibeamte – siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 29.8.1990, 90/02/0058; vom 17.6.1992, 92/02/0123; vom 22.3.1991, 86/18/0141.

 

Die Beamten haben das Kennzeichen des ggst. Kfz abgelesen. Es handelt sich dabei nicht um ein "normales Kennzeichen", sondern um ein Wunschkennzeichen. Allein die Tatsache, dass dieses – noch dazu aus einem anderen Bundesland stammende – Wunschkennzeichen tatsächlich existiert, ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass den Beamten kein Ablesefehler unterlaufen ist.

 

Beim Kfz mit dem Kennzeichen SL-. handelt es sich – wie von den Beamten in der Anzeige angeführt – tatsächlich um einen VW Passat.

Die Beamten haben in der Anzeige auch die richtige Marke und Type dieses Kfz angegeben, obwohl  die Zulassungsdatei – siehe die Zeugenaussage des RI M.T. – von den Beamten nicht abgerufen wurde!

 

Somit steht eindeutig fest, dass das Kfz mit dem Kennzeichen SL-. zum Messzeitpunkt am Tatort gelenkt und der gegenständlichen Lasermessung unterzogen wurde.

 

 

 

Der Bw hat sich – laut Lasermessung – um 13.45 Uhr in Traun und – gemäß Zeugenaussage des Herrn R.S. – um ca. 14.00 Uhr in Wels befunden.

Gem. Tiscover – Routenplaner beträgt die Entfernung von Traun nach Wels  ca. 20 km, die  Fahrzeit  ca. 15 Minuten.

Somit ist es absolut möglich, dass der Bw sich um 13.45 Uhr in Traun und um  ca. 14.00 Uhr  in  Wels  befunden  hat!

 

Der Eichschein des von RI M.T. verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes (VGKM) und das Messprotokoll sind im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthalten.

 

Die Messung der vom Bw eingehaltenen Geschwindigkeit wurde mit dem geeichten Laser-VGKM der Bauart RIEGL FG21-P durchgeführt.   

Aus dem Messprotokoll vom 13.9.2004 sowie auch aus den Zeugenaussagen der Polizeibeamten ergibt sich, dass die vorgeschriebenen Gerätefunktionskontrollen vor  Beginn der Messung um 13.00 Uhr und nach 30 Minuten um 13.30 Uhr durchgeführt wurden. 

 

Ein Laser-VGKM stellt ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug  eingehaltenen  Geschwindigkeit dar.

Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-VGKM betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Hinweise auf einen Defekt des Gerätes und/oder eine Fehlbedienung liegen nicht vor;   VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317; vom 24.6.2003, 2003/11/0123; vom 14.3.2000, 99/11/0244 alle mit Vorjudikatur  uva.

 

Aufgrund der Zeugenaussagen der amtshandelnden Polizeibeamten sowie der Aussage des Bw vom 26.8.2005 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass das Kfz mit dem Kennzeichen SL-. ausschließlich in seiner Verwendung sei und zum gegenständlichen Tatzeitpunkt auch keine andere Person dieses Kfz gelenkt habe, steht für den UVS fest, dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort den Pkw, Kennzeichen SL-. mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h gelenkt hat und dadurch die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 59 km/h  überschritten  hat.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen – zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

 

 

 

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis – mangels Angaben des Bw – angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse  (1.400 Euro netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden vom Bw in der Berufung nicht bestritten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz  der  Entscheidung  zu  Grunde  gelegt  werden.

 

Beim Bw sind in der Strafevidenz keine Verwaltungsvorstrafen vorgemerkt. 

Strafmildernd war daher die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten.

 

Bei der Strafbemessung ist besonders zu berücksichtigen, dass der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 59 km/h – somit um 118 % (!) – überschritten hat bzw. mehr als das Doppelte der erlaubten Geschwindigkeit gefahren ist!

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 300 Euro beträgt  ca. 41 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe (726 Euro) und ist allein dadurch als  angemessen  zu  bezeichnen.

 

Vergleichsweise wird  auf nachstehende Judikatur des VwGH verwiesen:

 

·        Erkenntnis vom 24.9.1997, 97/03/0155: Geldstrafe von (umgerechnet) 363 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h  um  55 km/h  

·        Erkenntnis vom 3.9.2003, 2001/03/0167: Geldstrafe von (umgerechnet)  290 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h   um  51 km/h,

·        Erkenntnis vom 28.1.2004, 2001/03/0403: Geldstrafe von (umgerechnet) 327 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 50,95 km/h.

·        Erkenntnis vom 21.4.2006, 2005/02/0164: Geldstrafe von 327 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h.

 

Der VwGH hat diese Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

Die über den Bw verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf die zitierte VwGH-Judikatur

keinesfalls überhöht, sodass die Berufung auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen war.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren erster Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25.05.2007, Zl.: 2007/02/0132-3

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