Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162038/5/Kof/Be

Linz, 08.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W L, vertreten durch  Herrn Rechtsanwalt Mag. C B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17.10.2006, VerkR96-5476-2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom  8.3.2007  einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

   

Die  Berufung  wird  als  verspätet  eingebracht  zurückgewiesen.

   

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG  iVm.  § 24 VStG

§ 17 Abs.3 ZustG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben am 12.06.2006 um 16:15 Uhr den LKW, Marke ....... , amtliches Kennzeichen RI-....... in R., Kreuzung H.straße/F.gasse gelenkt, obwohl Sie nicht  im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B waren.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:

§ 1 Abs.3  iVm.  § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro          falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von        

400,00                                 4 Tagen                                                   § 37 Abs.1 und 3 Z.1 FSG

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende Geldbetrag  (Strafe/Kosten/.....)  beträgt daher  440,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw die Berufung vom 21.11.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 8.3.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten  Behörde  teilgenommen  haben.

 

Aus dem Verfahrensakt sowie der mVh ergibt sich nachfolgender entscheidungs-relevanter  Sacherverhalt:

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde am Montag, 30. Oktober 2006,    iSd § 17 Abs.3 ZustG beim – gem. § 17 Abs.1 ZustG zuständigen – Postamt hinterlegt  und zur Abholung bereitgehalten.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt daher dieses Straferkenntnis mit Montag, 30.10.2006  als zugestellt;  VwGH vom 16.2.1994, 93/03/0128.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren – Berufung vom 21.11.2006; Schreiben vom 7.12.2006; Stellungnahme vom 21.12.2006; mVh vom 8.3.2007 – nicht behauptet,  dass er im Zeitpunkt der Hinterlegung (Montag, 30.10.2006) ortsabwesend war.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb  von  zwei  Wochen  –  gerechnet  ab  Zustellung  –  einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Montag, dem  13. November 2006  eingebracht  werden  müssen.

 

 

Die Berufung vom 21.11.2006 wurde am selben Tag persönlich bei der Behörde abgegeben  und  somit  –  um  acht  Tage  –  verspätet  eingebracht.

 

 

Unabhängig  davon  ist  auf  folgenden  Umstand  hinzuweisen:

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass  bei  der  Zustellung  Mängel  unterlaufen  sind.

 

Aber selbst wenn Zustellmängel vorliegen sollten, so gilt gemäß  § 7 Abs.1 ZustG idF  BGBl I/10/2004 die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument  dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Gemäß Aktenvermerk (AV) der belangten Behörde vom 4.1.2006 (richtig: 4.1.2007) hat der Bw das in der Präambel zitierte Straferkenntnis am Freitag, 3. November 2006 beim  zuständigen  Postamt  behoben.

Dieser AV wurde dem Rechtsvertreter des Bw bei der mVh übergeben und wurde von  ihm  kein  wie  immer  gearteter  Einwand  gegen  den  AV  erhoben.

 

Selbst wenn die Rechtsmittelfrist ab jenem Datum berechnet werden würde, an welchem der Bw das erstinstanzliche Straferkenntnis übernommen hat (Freitag, 3. November 2006) hätte der Bw die Berufung spätestens am Freitag,  dem  17. November 2006  einbringen  müssen.

 

Auch bei Berechnung der Rechtsmittelfrist ab Übernahme des Straferkenntnisses  wurde die am Dienstag, dem 21. November 2006 erhobene Berufung – in diesem Fall:  um vier Tage – verspätet eingebracht.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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