Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230336/7/Br

Linz, 27.09.1994

VwSen - 230336/7/Br Linz, am 27. September 1994 DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau I L, vertreten durch Dres. Z, W & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 1994, St-20/94-B, nach der am 21. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 27. September 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Der Spruch hat jedoch zu lauten:

"Sie haben am 22. Jänner 1994 um 03.05 Uhr in L, Lokal "V" im do. Eingangsbereich, durch besonders rücksichtsloses Verhalten, die öffentliche Ordnung ungerechtfertig gestört, indem Sie während einer Sie betreffenden Amtshandlung, unter heftigem Gestikulieren lautstarke Unmutsäußerungen gegenüber die einschreitenden Beamten von sich gaben." Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 - AVG iVm §§ 19, 24, § 44a, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.52/1991, zuletzt geändert BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin 320 S als Kosten für das Berufungsverfahren (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. Juni 1994 über die Berufungswerberin wegen der ihr angelasteten Übertretung nach § 81 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden verhängt, weil sie am 22. Jänner 1994 um 03.05 Uhr in L, Lokal "V" im do. Eingangsbereich, durch besonders rücksichtsloses Verhalten, die öffentliche Ordnung ungerechtfertig gestört habe, indem sie während einer sie betreffenden Amtshandlung, die einschreitende weibliche Sicherheitswachebeamtin lautstark mit Worten wie: "Flitschen, Trampel, depperte Alte" beschimpft und vor dem Lokal auch umstehende und vorbeigehende Passanten beschimpft und diese aufgefordert habe, sich zu "schleichen".

1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache im wesentlichen aus, daß das der Berufungswerberin zur Last gelegte Verhalten durch die glaubwürdigen Zeugenaussagen der Sicherheitswachebeamten belegt sei. Die von der Erstbehörde in ihrer Begründung geäußerte Rechtsansicht wird, wie nachstehend dargelegt werden wird, im Ergebnis vollinhaltlich geteilt.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt die Berufungswerberin folgendes vor:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde meinem ausgewiesenen Vertreter das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz Gz St-20/94 - B zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen dieses Straferkenntnis nachstehende Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich als sachlich und örtlich zuständige Berufungsinstanz.

Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Liiz wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, als Berufungsgründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Stafbemessung geltend gemacht.

1. Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung:

Die Erstbehörde stellt fest, daß ich sowohl die Polizeibeamtin Insp. Siegl als auch vor dem Lokal befindliche bzw. vorbeigehende Personen beschimpft hätte. Weiters wird festgestellt, daß die ausgesprochene Wegweisung erfolglos blieb.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Zeugin Insp. Siegl in der Anzeige vom 22.1.1994 zwar davon spricht, daß Gäste im Lokal bzw. auch vor dem Lokal beschimpft und angepöbelt wurden, von einer Beschimpfung der Polizeibeamtin Insp. Siegl selbst ist jedoch in der unmittelbar nach der Tat verfaßten Anzeige noch keine Rede.

Insbesondere wurde erstmals in der Einvernahme vom 15.3.1994 von der Zeugin S konkret behauptet, mit den Worten "Flittchen, Trampel" beschimpft worden zu sein.

Weiters ist festzuhalten, daß der Zeuge Insp. F bei seiner Einvernahme am 15.3.1994 zwar angibt, daß ich Fr. Insp. S beschimpfte, daß aber auch andere Personen beschimpft wurden, kann der Zeuge nicht bestätigen.

Bei richtiger Sachverhaltsfestellung hätte zumindest im Zweifel von der für mich günstigeren Aussage des Zeugen Insp. F ausgegangen werden müssen, der ja ebenso unter Wahrheitspflicht aussagte wie Frau Insp.S.

2. Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 81 SPG erforderlich, daß einerseits das Verhalten des Täters objektiv geeignet sein muß, die öffentliche Ordnung zu stören, andererseits muß die inkriminierte Handlung geeignet sein, bei anderen Personen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen.

Die Erstbehörde übersieht jedoch, daß eine wahrnehmbare negative Veränderung der gewöhnlichen Verhältnisse in der Altstadt von Linz durch mein Verhalten nicht hervorgerufen wurde. Vielmehr gehören lautstarke Auseinandersetzungen bedauerlicher Weise geradezu zum typische Erscheinungsbild der Altstadtstraßen, sodaß wohl keiner der anwesenden Passanten mein Verhalten als schändlich empfinden konnte, sondern wohl allen Personen, die sich in der Nähe befanden klar war, daß meine allfälligen Äußerungen durch die Alkoholisierung hervorgerufen wurde.

Da somit das Tatbild des § 81 SPG nicht erfüllt ist, ist die Verhängung einer Geldstrafe nicht gerechtfertigt und hätte daher die Erstbehörde mit einer Einstellung des Verfahrens vorgehen müssen.

3. Berufung zur Strafhöhe:

Die verhängte Strafe ist nicht schuldangemessen, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß ich die gegenständliche Tat nur im Zusammenhang mit meiner Alkoholisierurng begangen habe und überdies durch die Vorkommnisse bereits große finanzielle Aufwendungen tätigen mußte. So mußte ich die Kosten der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren tragen und überdies auch Schadenersatz an den Inhaber des Gastlokals leisten. Angesichts meines geringen Einkommens als Witwe und meiner Sorgepflicht übersteigt die verhängte Geldstrafe meine finanzielle Leistungsfähigkeit. Angesichts des geringen Unrechtsgehaltes der Tat und unter Berücksichtigung der erlittenen Haft hätte die Erstbehörde von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und lediglich eine Ermahnung aussprechen dürfen." Die Berufungswerberin beantragt nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

Zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung wendet die Berufungswerberin noch die Unzuständigkeit der BPD Linz als Strafbehörde ein, zumal der gegenständliche Sachverhalt bereits Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gewesen sei und somit § 85 SPG (Subsidiaritätsbestimmung) zum Tragen käme. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Strafakt. Ferner durch Vernehmung von RevInsp.F und BezInsp.R als Zeugen und der Berufungswerberin als Beschuldigte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Wegen Unzukömmlichkeiten mit der Berufungswerberin im Lokal "V" wurde vom Personal die Polizei gerufen. Im Verlaufe des Einschreitens gegen die Berufungswerberin durch die Polizeibeamten, Frau Insp. S und Herrn Insp. G, mußte schließlich aufgrund des renitenten Verhaltens der Berufungswerberin "Verstärkung" angefordert werden. Beim Eintreffen der unterstützenden Beamten BezInsp. R und RevInsp. F war die Amtshandlung bereits außerhalb des Lokales, in den Bereich des dortigen Durchganges verlegt gewesen. In weiterer Folge verlagerte sich der "Ort des Geschehens" unter heftigem Gestikulieren und lautstarken Unmutsäußerungen seitens der Berufungswerberin auf die Straße. Auf dieses Geschehen sind auch Passanten aufmerksam geworden, wobei diese im Verhalten dadurch beeinträchtigt wurden, daß sie stehengeblieben sind und bei dieser Amtshandlung zugeschaut haben. Wegen des anhaltenden renitenten Verhaltens und der Weigerung der Berufungswerberin ihre Identität nachzuweisen wurde sie letztlich unter Anlegung der Handfesseln festgenommen. Die Berufungswerberin war wohl erheblich alkoholisiert, jedoch liegen für die Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit keine Anhaltspunkte vor. 5.1.2. Dieses Beweisergebnis sützt sich auf die glaubwürdigen und den Denkgesetzen entsprechenden Angaben der Zeugen BezInsp. R und RevInsp. F. Diesen Angaben steht grundsätzlich auch nicht die Verantwortung der Berufungswerberin entgegen. Sie räumt ein, daß sie sich wohl vor dem Zugriff durch die Beamt(en)in widersetzt habe, indem sie diesen abzuwehren suchte. Ebenfalls räumt sie ein, daß sie alkoholisiert und emotional erregt gewesen sei. Den Zeugen war insbesondere aber darin zu folgen, daß diese Amtshandlung zu einem gewissen Aufsehen geführt hat. So ist es logisch und der Lebenserfahrung entsprechend, daß auch zu dieser frühen Morgenstunde an einem Samstag sich in der Innenstadt einerseits noch Personen auf der Straße befinden und andererseits eine lautstarke Auseinandersetzung gegenüber vier Polizeibeamten die Aufmerksamkeit und Neugierde von Passanten auf sich zieht. Ebenfalls wird der nächtliche Grundgeräuschpegel durch eine emotionell und (daher wohl auch) lautstark geführte Auseinandersetzung unter logischer Beurteilung jedenfalls soweit überschritten, daß hiedurch Passanten auf den Vorfall aufmerksam werden konnten. 6. Rechtlich ist zu erwägen wie folgt:

6.1. Gemäß § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; es ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." 6.1.1. Nach der nunmehrigen "neuen Rechtslage" wurde wohl die Strafbarkeit gegenüber der früheren Bestimmung des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Es ist nunmehr einerseits mehr auf die Intention des Täters abzustellen, andererseits soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt (aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitspolizeigesetz, Fuchs - Funk - Szymanski, Manz Taschenbuchausgabe, Seite 154 ff). Dies ist hier zu verneinen. Das Verhalten der Berufungswerberin war offenkundig eine besonders rücksichtslos zum Ausdruck gebrachte Unmutshandlung über die gegen sie geführte Amtshandlung. Das Verhalten der Berufungswerberin (lautstarke Unmutsäußerungen, Verweigerung des Identitätsnachweises) ist daher geradezu der klassische Fall der Schutzzweckverletzung bzw. des tatbestandsmäßigen Verhaltens. Wenn die Berufungswerberin vermeint, daß es zu ihrem Verhalten infolge des polizeilichen Einschreitens gekommen sei, so kann dies wohl ihr Verhalten nicht rechtfertigen. Es ist absurd, die Ursache des tatbestandsmäßigen Erfolges auf die rechtmäßige Amtshandlung übertragen zu wollen. Die Ordnungsstörung ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt (VwGH 25. September 1973, 1134/72); daraus folgt, daß die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden ist. Der "Erfolg" besteht darin, daß der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird (wurde); diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß unter 'Ordnung an öffentlichen Orten' nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann, eine Ordnung, die etwa durch Aufsehen oder durch einen Menschenauflauf gestört und in der Folge wieder hergestellt werden kann, somit die äußere öffentliche Ordnung. Es muß durch das fragliche Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein (VfSlg. 4813/1964). Eine solche negative Veränderung ist schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (VfGH vom 25. Jänner 1991, ZfVB 1992/460). Die Ordnungsstörung muß nicht zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein (VwSlg. 7527A/1969; VwGH vom 25. November 1991, ZfVB 1993/130 sowie Hauer - Kepplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 388, Anm.7). Einen schuldmildernden Umstand vermag der unabhängige Verwaltungssenat im Umstand der Alkoholisierung der Berufungswerberin nicht zu erblicken. Der Schuldvorwurf setzt im Falle einer Tatbegehung im alkoholisierten Zustand bereits für den Zeitpunkt des Trinkens ein (antizipierter Schuldvorwurf). Es muß doch von jedermann erwartet werden, daß er sich nicht in einen Zustand trinkt, in welchem die Hemmschwelle soweit herabgesetzt ist, daß dies schließlich zu einem strafbaren Verhalten führt. Zur Frage der Subsidiarität:

Nach § 85 SPG wird zwar die Reichweite der Tatbestände der §§ 81 bis 84 SPG - in Abkehrung von der bisherigen Gesetzeslage (vgl. etwa VfSlg. 3597/1959) - eingeschränkt. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet; die Tatbestandsumschreibungen der §§ 81ff SPG sind also um das Tatbestandsmerkmal: "soweit die Tat nicht gerichtlich strafbar ist" erweitert zu lesen. Dies trifft hier aus zwei Gründen nicht zu! Einerseits war das rücksichtslose und ungerechtfertigt die ordnungstörende Verhalten bereits auch ohne den mitangezeigten (vermeinten) gerichtlich strafbaren Tatbestand (tätlicher Angriff auf einen Beamten) verwirklicht. Andererseits lag ein "äußerer" gerichtlich strafbarer Tatbestand - welcher als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen <was gegenständlich von der Erstbehörde im Hinblick auf § 82 SPG getan wurde> ist - nicht vor. Die Behörde ist ferner nur an ein "verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes, nicht aber durch dessen Einstellungsbeschluß gebunden" (VwSlg. 2079A/1951); im Fall der Einstellung - das gleiche muß auch für den Freispruch gelten - hat die Verwaltungsstrafbehörde die Frage, ob die von ihr dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat einen gerichtlich zu ahndenden Tatbestand bildet, selbst zu beurteilen (VwSlg. 4169A/1956; 10276A/1980). Der Ausschluß verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit tritt schließlich nur ein, wenn ein und dieselbe Tat auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet; werden aber in einem Geschehensablauf zwei "Taten" hintereinander gesetzt, kann das eine Mal der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung, das andere Mal eine Verwaltungsübertretung gegeben sein (abermals Hauer - Kepplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 408, Anm.2). Würde schließlich im Falle eines ordnungsstörenden und eine Festnahme des Betroffenen erforderndes Verhalten, beim Hinzukommen eines möglichen strafrechtlichen Anknüpfungmomentes die Subsidiaritätbestimmung nach § 85 SPG schon grundsätzlich zur Anwendung gelangen, würde der Festnehmungsgrund nach § 35 Z3 eine problematische Einschränkung erfahren. Eine zu einem solchen Ergebnis führende Auslegung läßt diese Subsidiaritätsbestimmung nicht zu.

6.1.2. Nach § 21 Abs.1 VStG kommt eine Ermahnung nur dann in Betracht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Keine der beiden Voraussetzungen lagen hier vor.

Der Rechtsansicht der Berufungswerberin kann daher auch in diesen Punkten nicht gefolgt werden.

6.1.3. Die Spruchabänderung erfolgte zur Präzisierung der Tatumschreibung im Hinblick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens. 7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß sich die Berufungswerberin, wie oben bereits dargelegt, in Ansehung der nachhaltigen Weigerung sich der rechtmäßigen Amtshandlung zu unterziehen, ihr rücksichtsloses und ordnungsstörendes Verhalten ganz bewußt begangen hat. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe in Höhe von 1.600 S kann daher trotz ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, sowie weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände nicht entgegengetreten werden. Die von der Berufungswerberin im Zusammenhang mit ihrem Verhalten zu tragenden Anwaltskosten und Schadenersatzleistungen stellen keinen Grund dafür dar hier eine geringere Strafe zu verhängen. Im Gegensatz ist diese Bestrafung insbesondere erforderlich, um der Berufungswerberin einerseits den Unwert und die Schädlichkeit ihres Verhaltens bewußt zu machen und sie künftighin vor weiteren derartigen Respektlosigkeiten gegenüber Organen des Sicherheitswesens und Rücksichtslosigkeiten in der Öffentlichkeit abzuhalten. Eine mangelnde Verbundenheit mit dem hier betroffenen Rechtsgut kommt letztlich noch dadurch zum Ausdruck, wenn die Berufungswerberin noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ihre Verantwortung dahingehend gestaltete, daß die (rechtmäßige und von ihr veranlaßte) Amtshandlung Ursache für die Ordnungsstörung geworden wäre. Andererseits bedarf es der wirkungsvollen Ahndung derartiger Übertretungen aber auch aus Gründen der Generalprävention.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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