Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161782/15/Bi/Se

Linz, 20.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, G, vom 17. November 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. November 2006, VerkR96-9330-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bw eine Ermahnung erteilt wird; Verfahrenskostenbeiträge fallen nicht an. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 und 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 30 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Juni 2006 um 12.55 Uhr den Kombi Seat Toledo mit dem Kennzeichen ..... auf der A1 bei Strkm 205.230 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er die in diesem Straßenbereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 23 km/h über­schritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf die Durchführung der zunächst für 12. April 2007 anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung wurde telefonisch am 19. März 2007 verzichtet. 

 

3. Der Bw machte zunächst nur geltend, er nehme das Straferkenntnis nicht zur Kenntnis, und führte nach Aufforderung dazu nachträglich aus, er halte es für eine reine Abzocke, dass hier eine 80-, eine 60- und dann wieder eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung hingestellt werde. Er sei ein sehr vorsichtiger Fahrer, sei Rettungsfahrer beim ASB in Linz gewesen und entschuldige sich für die Ausdrucksweise, aber das sei seine Begründung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Pkw ...... am 23. Juni 2006, 12.55 Uhr, auf der A1, FR Salzburg, bei km 205.230 im Bereich der 60 km/h-Beschränkung im Bau­stellenbereich im Gemeindegebiet Vorchdorf mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h mittels stationärem Radar gemessen wurde.

Ihm wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h zur Last gelegt. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf ua 60 km/h wurde mit der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Juli 2004, GZ. BMVIT-138.001/0012-II/ST5/04, gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten auf der A1 Westautobahn insofern verordnet, als von km 201.457 bis km 207.835 auf beiden Richtungsfahrbahnen von 2.8.2004 bis 31.12.2006 in vier Bauphasen abwechselnd, je nach Baufortschritt,  der äußere oder der innere und der äußere Fahrstreifen gesperrt und der Verkehr auf dem bzw den verbleibenden Fahrstreifen verschwenkt geführt wurde (Baustellenbereich Vorchdorf). Für diesen Zeitraum wurden jene Verkehrs­beschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen, die aus dem Bescheid der BH Gmunden vom 8.7.2004, VerkR10-365-2004, und den beige­schlossenen Planunterlagen der F. GesmbH ersichtlich sind, wobei diese Unterlagen einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bilden. Die 60 km/h-Beschränkung ergibt sich aus dem Plan für die RFB Salzburg mit Beginn bei km 205.148 für die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn in Phase 4 für die Zeit von 3.10.2005 bis 20.10. 2006 nach dem üblichen Geschwindigkeitstrichter 100 km/h - 80 km/h. Die Radarmessung erfolgte unmittelbar am Beginn der Überleitung bei der Gefahrenstelle bei km 205.230, dh 82 m nach Beginn der 60 km/h-Beschränkung, weil die Breite der linken Fahrspur in Fahrtrichtung Salzburg nur 2,60 m betrug.

Die fix aufgestellte Radarkabine beinhaltete laut Mitteilung des Landespolizei­kommandos , Landesverkehrsabteilung, ChefInsp. B, vom 9. Februar 2007 das Radargerät MUVR 6FA, Nr.1857, das laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 27. November 2003 mit Nacheichfrist bis 31.12. 2006 ordnungsgemäß geeicht war.

 

Auf dem Radarfoto ist der Pkw mit dem Kennzeichen ....... eindeutig zu sehen, wobei auch 2 Radarfotos angefertigt wurden, die eine Nachvollziehbarkeit mittels Zeit-Weg-Diagramm ermöglichen. Das 1. Radarfoto vom 23. Juni 2006, 12.55 Uhr, bestätigt die gemessene Geschwindigkeit von 88 km/h, wobei nach den Verwen­dungsbestimmungen für Geräte dieser Bauart, Zl. 41008/89, kundgemacht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr.4/1989, 5 km/h bei Geschwindigkeiten von bis zu 100 km/h als Verkehrsfehlergrenze abzuziehen sind. Daraus ergibt sich der Tatvor­wurf von 83 km/h, dh der Überschreitung um 23 km/h.

Der Bw hat sich im Schreiben vom 18. Juli 2006 – offenbar als Mitteilung auf die Anonymverfügung gegen den Vater als Zulassungsbesitzer des Pkw - von sich aus selbst als Lenker zum Übertretungszeitpunkt bezeichnet.

 

Dem Bw wurden mit Schreiben des UVS vom 21. Februar 2007 die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnis gebracht, er hat darauf lediglich mit der lapidaren Feststellung, es handle sich um reine Abzocke, reagiert, ohne sachliche Argumente und ohne konkrete Anzweiflung des Radarmessergebnisses. Er hat lediglich die Aufeinanderfolge von 80 km/h - 60 km/h - 80 km/h als "Mittel zur Abzocke" kritisiert.

Nach Erhalt der Ladung zur Berufungsverhandlung hat der Vater des Bw in dessen Einverständnis telefonisch erklärt, sein Sohn verzichte auf die Verhandlung und ersuche in Anbetracht seiner Unbescholtenheit, ihm im Hinblick auf die näher dargelegte, finanziell sehr angespannte Situation der Familie entgegenzukommen. Sein Sohn habe die 60 km/h-Beschränkung einfach übersehen, obwohl er sich als täglicher Verkehrsteil­nehmer sonst vorbildlich im Straßen­verkehr verhalte.

Damit war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung  (gänzlich) mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten gering­fügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.  

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw seinen Vater, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall unter schweren gesundheitlichen Problemen leidet, deren Behandlung auch sehr kostenintensiv ist, zur Therapie gefahren hat und dabei, wie er im Schreiben vom 18. Juli 2006 ausführt, den Pkw lediglich "auslaufen ließ, anstatt ab der 60 km/h-Beschränkung abrupt zu bremsen". Der Bw befindet sich in Ausbildung, bezieht lediglich 300 bis 400 Euro im Monat und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten. Er ist aufgrund einer nicht getilgten Vormerkung gemäß § 4 StVO bei der BH Wels-Land vom 26.2.2003 nicht unbescholten, erschwerend war aber kein Umstand.

Laut Radarfoto hat sich, soweit ersichtlich, zum Übertretungszeitpunkt außer dem vom Bw gelenkten Pkw kein weiteres Fahrzeug im Überleitungsbereich befunden. Die Übertretung hatte keinerlei nachteilige Folgen. Insgesamt wird aus all diesen Überlegungen die Anwendung des § 21 VStG gerade noch für gerechtfertigt erachtet, wobei der Bw allerdings im Hinblick auf sein zukünftiges Verhalten ein­dringlich ermahnt wird, in Zukunft Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten.

Sein Argument im Hinblick auf die "Leistungen" des "Herrn Elsner" ist für den ggst Fall etwas sehr übertrieben und kann damit wohl nicht ernsthaft gemeint sein, dass sich der Bw mit dem völlig unsachlichen Hinweis auf nicht vergleichbare Verfehlungen anderer (die noch dazu noch gar nicht abgeurteilt wurden) nicht mehr an im Straßenverkehr schon aus Sicherheits­überlegungen zu beachtende Regeln hält.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

60 km/h-Beschränkung auf Überleitungsstreifen (Baustelle A1) 88 km/h § 21 VStG wegen finanziellen Verhältnissen, hat sich aus eigenem Antrieb als Lenker gemeldet, PKW "auslaufen lassen", niemand im Gefahrenbereich

 

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