Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230340/2/Br

Linz, 19.08.1994

VwSen - 230340/2/Br Linz, am 19. August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn E L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 21. Juli 1994, Zl. Sich-910-1993-Se, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden ermäßigt wird; im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993; II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 21. Juli 1994 über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 82 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Stunden verhängt, weil er am 19. August 1993 um 19.20 Uhr in W, auf der Höhe des Strkm 2.310, gegenüber Organen der Bundespolizeidirektion Wels, während diese sich in Ausübung ihres Amtes befunden hatten und trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten, indem er die Beamten als "Deppen, Schweinehunde, Dreckhunde u.s.w. beschimpft habe. 2. Begründend führt die Erstbehörde in der Sache sinngemäß aus, daß der Berufungswerber im Zuge der Verkehrsunfallsaufnahme die einschreitenden Beamten in der zitierten Form gröblich beschimpft habe und dadurch auch die Amtshandlung gestört habe. Diese Sachverhaltsannahme stützt die Erstbehörde auf die glaubwürdigen niederschriftlichen Angaben der einschreitenden Polizeibeamten. 3. In seiner am 3. August 1994 bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, daß nicht er die Beamten, sondern diese ihn bei der Arbeit aufgehalten hätten. Es müsse daher er Geld bekommen und nicht solche (gemeint vermutlich der Staat, welcher insbesondere durch Beamte repräsentiert wird) welche die Wahrheit nicht vertragen. Zuletzt bringt der Berufungswerber noch vor, daß die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mit der Geldstrafe übereinstimme. 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da sich die Berufung substantiell nur gegen die Ersatzfreiheitsstrafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wird, konnte aufgrund des unbestrittenen und klaren Sachverhaltes die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zl. Sich-910-1993-Se. Der Akteninhalt bildet eine schlüssige Grundlage für die Fällung der Berufungsentscheidung.

5. Nachfolgender Sachverhalt ist als erwiesen angenommen:

5.1. Der Berufungswerber war zur fraglichen Zeit damit beschäftigt, den anläßlich eines Verkehrsunfalls umgestürzten Anhänger, wobei dieses Fahrzeug von seiner Frau gelenkt worden war, wieder flott zu bekommen. Nach Eintreffen der Polizeibeamten zwecks Unfallaufnahme hat der Berufungswerber die Beamten in der obzitierten Form in ordinärster und unflätigster Weise beschimpft. Hiedurch wurde die Unfallaufnahme nicht bloß unbedeutend behindert. Zuletzt konnte der tobende Berufungswerber vor der Festnahme, welche ihm bereits angedroht worden war, durch Zureden seiner Gattin beruhigt werden.

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den bei der Erstbehörde gemachten Aussagen der Gendarmeriebeamten, welche im Ergebnis vom Berufungswerber nicht bestritten werden. Der Berufungswerber räumt schließlich noch in seiner Berufungsausführung ein, die Beamten beschimpft zu haben. Dies versucht er damit zu rechtfertigten, daß er durch die Unfallaufnahme bei seiner Beladetätigkeit des verunfallten Anhängers aufgehalten wurde. Scheinbar verkennt der Berufungswerber die rechtliche Grundlage und die sich für Beamte der Verkehrspolizei daraus ergebenden Verpflichtung zum Einschreiten.

5.3. Rechtlich ist daher folgendes zu erwägen: 5.3.1. Gemäß § 82. Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 SPG aus (Abs.2 leg.cit.).

5.3.2. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich nur unschwer unter diese Gesetzesbestimmung subsumieren. Beide Tatbestandsmerkmale (aggressive Verhaltensweise u. die Behinderung einer Amtshandlung) liegen in geradezu klassischer Form vor, sodaß sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. 5.3.3. Wenn jedoch zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht - im vorliegenden Fall ein Unterschied: (Geldstrafe 3.000 S : 110 Stunden Ersatzarrest), - wäre hiefür eine besondere Begründung erforderlich (VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175). Einer solchen Begründung ermangelt es aber im angefochtenen Straferkenntnis, sodaß dem Berufungswerber wohl in diesem Punkt zu folgen gewesen ist. Eine solche Begründung wäre allenfalls in der Tatsache zu erblicken, daß nur von einem sehr geringen Einkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde auszugehen gewesen wäre. Hiefür lassen sich aber keine Anhaltspunkte finden, sodaß jedenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Stunden sachlich nicht haltbar ist.

6. Ansonsten ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Konkret ist zur Straffrage daher zu bemerken, daß eine Mißachtung grundsätzlicher und von jedermann zu erwartender sozialadäquater Verhaltensweisen, so wie sie vom Berufungswerber geübt wurde - grundsätzlich strafwürdig ist. Der Berufungswerber scheint einer Ansicht anzuhängen, daß er über die an ihn, im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme offenbar "herangekommene Amtshandlung" nach seinem Gutdünken disponieren könnte. Ein solche Haltung läuft einem gedeihlichen Miteinander zuwider und würde letztlich dazu führen, daß ein Handeln der Staatsorgane verunmöglicht würde. Es geht nicht an, daß ein, subjektiv motivierter Unmut, hemmungslos an pflichtgetreu handelnde Beamten ausgelassen wird. Um dem Berufungswerber zu verdeutlichen, daß die mit seinem Verhalten zum Ausdruck gebrachten Ansicht untragbar ist, bedurfte es jedenfalls einer Bestrafung, wobei der hier verhängten Geldstrafe auch unter der Annahme eines Monatseinkommens von 9.000 S nicht entgegengetreten werden konnte. Aufgrund der zahlreichen Vormerkungen des Berufungswerbers konnte ihm auch kein Milderungsgrund mehr zugute kommen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Bleier

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