Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521404/9/Fra/Sta

Linz, 19.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau B B, L, 40 L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.8.2006, AZ. FE-505/2006, betreffend Aufforderung, einen Augenfacharztbefund  zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen, zu Recht erkannt:

 

             Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Feststellung behoben, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid  die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides einen Augenfacharztbefund im Sinne des § 1 Abs.1 Z2 FSG-GV zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzulegen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.5.2006 angeordnet wurde, dass die Bw binnen zwei Monate ab Zustellung des Bescheides (bis 23.7.2006) ein Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen hat. Die Bw hat sich zwar der amtsärztlichen Untersuchung gestellt und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt. Zusätzlich wurde aber die Vorlage eines Augenfacharztbefundes verlangt, welcher bis dato nicht beigebracht wurde, weshalb das amtsärztliche Gutachten nicht erstellt bzw. nicht fertiggestellt werden konnte.

 

I.2. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz  - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel vor, ihre augenärztliche Untersuchung im Juli 2006 habe ergeben, dass sie sich im November 2006 einer Augenoperation (grauer Star) unterziehen müsse. Die Berufung ist mit 4.9.2006 datiert. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 22.8.2006 beim Postamt 40 L zugestellt wurde. Die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist ist demnach am 5.9.2006 abgelaufen. Lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 6.9.2006 der Post zur Beförderung übergeben. Der Oö. Ver­waltungssenat hatte daher vorerst zu prüfen, ob das Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde.

 

Die Bw hat durch Vorlage von Unterlagen an den Oö. Verwaltungssenat glaubhaft gemacht, dass sie vom 19. August 2006 bis 23. August 2006 vorübergehend ortsabwesend gewesen ist. Daraus resultiert die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Oö. Verwaltungssenat hatte sohin keine verfahrensrechtliche Entscheidung (Zurückweisung des Rechtsmittels), sondern eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

 

Die Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 12.12.2006 mit, dass sie im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder am 7.12.2006 am linken Augen operiert wurde (Katarakt-OP) und für das rechte Auge eine OP am 21.12.2006 vorgesehen sei. Sie ersuchte daher um eine Fristverlängerung zwecks Beibringung eines Augenarztbefundes, da laut Empfehlung des Krankenhauses eine Brillenverordnung frühestens 6 bis 8 Wochen nach einer OP angeraten wird. Außerdem bemerkte sie, dass sie während der Wintermonate ihr Fahrzeug immer ruhend gemeldet habe. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte die Bw mit Schreiben vom 5.3.2007, VwSen-521404/5/Fra/Sta, um Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme, welche Folgendes zu enthalten hat:

"Augenerkrankung mit Prognose, Beurteilung des Krankheitsbildes hinsichtlich der Auswirkung des Lenkens von Kraftfahrzeugen Klasse B; positiv befürwortende oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen der oa Klasse; empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchung".

 

Die Bw legte nunmehr die augenfachärztliche Stellungnahme Drin. B S, 40 L, F, vom 27.2.2007, vor. Damit hat sie dem Bescheidauftrag entsprochen. Der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in der gegenständlichen Angelegenheit hat unter anderem die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Daraus resultiert die nunmehr getroffene Entscheidung. Festzustellen ist jedoch im gegenständlichen Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war.

 

Ob und allenfalls in welcher Hinsicht der Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B einzuschränken ist, wird die Bundespolizeidirektion Linz als zuständige Behörde im fortsetzenden Verfahren zu beurteilen haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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