Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530524/19/Re/Rd/Sta

Linz, 20.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn J P und des Herrn M P, beide  B H Straße, Rohr,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. September 2006, Ge20-4039/32-2005, betreffend den Antrag der F F GmbH, G, S hinsichtlich der Errichtung (Neubau) und den Betrieb einer Tischlerei-Betriebsanlage, gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom
1. September 2006, Zl. Ge20-4039/32-2005 wird – mangels Genehmigungs­antrag – ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 67h Abs.1 AVG.

§§ 359a und 353 GewO 1994.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten Bescheid vom 1. September 2006 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land über Antrag der F GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tischlerei-Betriebsanlage bestehend aus

-          Produktionshalle mit einer Nutzfläche von ca. 403

-          Maschinen und Geräten, genaue Auflistung siehe Verhandlungsschrift vom 17.1.2006, Seiten 6-10

-          Manipulation- und Montagebereich mit einer Nutzfläche von ca. 336

-          Spritz- und Trockenraum mit einer Nutzfläche von ca. 75

-          Lack-Lagerraum mit einer Nutzfläche von ca. 15

-          Lackieranlage

-          Formenbau mit einer Nutzfläche von ca. 80m²

-          Einstellraum für Kompressor mit einer Nutzfläche von ca. 9,4

-          Spänesilo mit darunter liegendem Heizraum

-          Späneabsauganlage

-          Hackgut-Heizungsanlage, Type HPK UTSK-180

-          Bürogebäude, mit Büroräumen, Archiv, Umkleideraum, Aufenthaltsraum und Sanitärräumen

-          13 Kfz-Abstellplätze für Kunden und Mitarbeiter

-          Festlegung der Betriebszeiten:       Montag – Freitag:     06.00 Uhr – 22.00 Uhr

                                                                  Samstag:                   06.00 Uhr – 12.00 Uhr

 

auf dem Grundstück Nr. , KG F, Gemeinde R i K, nach Maßgabe der bei den mündlichen Verhandlungen am 17.1.2006 und am 24.8.2006 vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen und der in der mitfolgenden Verhandlungsschriften enthaltenen Befunde, welche eine ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen den Genehmigungsbescheid haben die Berufungswerber J und M P innerhalb offener Frist Berufung erhoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die angegebene Lackmenge von 2,5 kg/Std bezweifelt werde. Erkundigungen bei bekannten Tischlereien hätten ergeben, dass die durchschnittliche verarbeitete Lackmenge beim Spritzen von Möbelteilen bei ca 5-6 l/Std liege und fallweise noch höher sein könne. Diese Menge würde auf der Arbeitsleistung eines Mannes beruhen. Es könne daher die  Ansicht des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, wonach die angegebene Lackmenge von 2,5 kg/Std für derartige Betriebe als plausibel erscheinen, nicht geteilt werden. Weiters sei vom Sachverständigen erklärt worden, dass in unmittelbarer Umgebung keine Luftmessdaten zur Verfügung stehen würden und aus einem Jahresbericht der Luftmessstation Wels hervorgehen würde,  dass dort Winde aus West nur zu ca. 20 % auftreten würden. Laut Auskunft der ZAMAG seien in Kremsmünster folgende Winde gemessen worden, und zwar 11% Westwind, 29% Südwind, 16% Südsüdwestwind, 16% Ostnordostwind. Das K nach K schwenke in östliche Richtung und sei daher aufgrund der topographischen Situation in R mit der Präferenz Westwind zu rechnen. Es sei daher sehr wohl mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen, insbesondere dann, wenn mit der angegebenen Ablaufmenge mehr als die angegebenen 2,5 kg/Std, die nicht kontrolliert werden können, verarbeitet werden. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides in diesem Punkt beantragt bzw nochmals der Einbau eines Aktivkohlefilters zur Vergleichmäßigung der Schadstoffe gefordert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-4039/32-2005. Zudem wurde für den
8. März 2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Diese hat jedoch – wie unten dargelegt – nicht mehr stattgefunden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu
            erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche
            technischen Unterlagen  ....

 

Da es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens diese Genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungs­verfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. Gleiches gilt auch für die Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage.

 

Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages eine bescheidmäßige Genehmigung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Zuge des Genehmigungsverfahrens oder auch des Berufungsverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 77 oder 81 GewO 1994 vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für den 8. März 2007 eine  öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Mit Schreiben der Konsenswerberin vom 7. März 2007 gab diese bekannt, dass das Ansuchen um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Tischlerei zurückgezogen werde. Dies hat einerseits zur Folge, dass die für den 8. März 2007 anberaumt gewesene Berufungsverhandlung entfallen konnte und andererseits, da somit ein Antrag für die Genehmigung der Errichtung und den Betrieb der Tischlerei-Betriebsanlage nicht mehr vorliegt,  der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben ist.

 

Es war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum