Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110135/16/Kon/Pr

Linz, 11.12.2000

 

ERKENNTNIS

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn H J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mag. Sn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.2.2000, VerkGe96-192-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, nach öffentlicher Verhandlung am 28.11.2000, zu Recht erkannt:

I.              Der    Berufung    wird    keine    Folge    gegeben Kund    das    angefochtene
Straferkenntnis wird bestätigt.

II.           Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 4.000 S    (entspricht     290,69 Euro)

     als    Beitrag    zu    den    Kosten    des

   Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I,: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24

Verwaltungsstrafgesetz 1991 -VStG.

zu II.: §64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte für schuldig erkannt, die Bestimmungen des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 verletzt zu haben, und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben am 15.10.1999 um 13.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, auf dem

Amtspiatz des Zollamtes/Kontrollpostens Suben, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer


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des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen B- und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen B- {Zulassungsbesitzer: xx), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, nämlich einen „Umsattelverkehr" (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland) durchgeführt ohne

      ein  ordnungsgemäß  ausgefülltes  Einheitsformular  oder eine  österreichische
Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

      ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische
Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als „Umweltdatenträger" („ecotag")
bezeichnet wird, oder

      die in Artikel 13 angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass
es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt
werden, oder                                                                         *

»   geeignete  Unterlagen,  aus denen hervorgeht,  dass  es sich  nicht um  eine Transitfahrt handelt,

mitgeführt zu haben."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der übertretenen Normen begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Akteniage erwiesen sei, dass die Sonnenblumenkerne am 14.10.1999 um 23.34 Uhr mit dem LKW mit dem deutschen Kennzeichen B- und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen B- über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich eingeführt worden seien.

Am 15.10.1999 habe der Beschuldigte diesen Aufleger samt Frachtpapieren als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen B- in Götteisbrunn übernommen. Es habe sich dabei um einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich gehandelt, für welchen Ökopunkte benötigt worden seien, nämlich um einen „Umsattelverkehr".

Bei „Umsattelverkehren" von Teilnehmern des elektronischen Systems erfolge die Abbuchung nur beim Fahrzeug bei der Einreise. Das TAG sei in diesem Fall auf Transit zu stellen. Auf den Frachtpapieren seien vom LKW-Lenker die Daten des ersten Fahrzeuges (ID-Nr,, Fahrzeugnummer und Zugfahrzeugkennzeichen sowie Ort und Zeit der Einreise), die an das zweite Fahrzeug weiter zu geben seien, festzuhalten und im Überprüfungsfall den Kontrollorganen vorzulegen. Derartige Unterlagen habe der Beschuldigte nicht mitgeführt, sodass der strafbare Tatbestand erwiesen sei. Ergänzend sei dazu festzustellen, dass auch der Lenker


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des LKW mit dem deutschen Kennzeichen B-AH8850 anlässlich der Einreise nach Österreich eine ökopunktefreie Fahrt gebucht habe.

Auch an seinem Verschulden bestünde kein Zweifel, weil er seine berufsgebotene Sorgfaltspflicht, welche unter anderem darin bestehe, sich vor dem Fahrtantritt zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und ob diese auch mitgeführt würden, nicht nachgekommen sei. Es sei daher von einem schuldhaften, und zwar fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen.

Zur Strafbemessung sei festzustellen, dass wegen des Nichtvorliegens von Straferschwerungsgrunden lediglich die gemäß § 23 Abs.2 des Güterbeförderungs­gesetzes festgesetzte Mindeststrafe verhängt worden sei.

Diese Mindeststrafe hätte gemäß § 20 VStG nicht bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich seine bisherige Unbeschottenheit strafmildernd hätte gewertet werden können und die Milderungsgründe die ferschwerungsgründe somit beträchtlich überwogen hätten.

Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch seinen geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 20.000 S monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wendet der Beschuldigte mit näherer Begründung verfahrensrechtliche Mängel und unrichtige rechtliche Beurteilung gegen seine Bestrafung ein. So sei zunächst darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ohne nähere Begründung von einer Transitfahrt ausgehe. Die Fahrt eines LKW durch österreichisches Hoheitsgebiet könne aber nur dann als Transitfahrt angesehen werden, wenn bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet feststehe, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege. Von diesem Begriff des „Straßengütertransitverkehrs durch Österreich" seien jene Fahrten zu unterscheiden, die unter den Begriff des „bilateralen Verkehrs" zu subsumieren seien. Das seien alte grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangs­bzw, der Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat befänden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten.

Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass er am 14.10.1999 bei der Fa. S in Marchtrenk eine Ladung Kaffee aus Bremen entladen habe und danach in Perg (Oberösterreich) eine Ladung für Budapest übernommen habe. Mit dieser Ladung sei der Beschuldigte bis in die Nähe von Wien zu einer Autobahnraststätte gefahren und dort habe er mit einem aus Ungarn kommenden LKW die Aufleger getauscht. Mit diesem Aufleger sei der Beschuldigte nach Deutschland gefahren. Der Beschuldigte


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selbst wäre zu keinem Zeitpunkt in Ungarn gewesen und hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die Entrichtung der Ökopunkte selbst durchzuführen oder dies auch zu kontrollieren.

Zum Beweis dafür werde die Einvernahme des P G, D, im Rechtshilfeweg beantragt.

Im Übrigen weise er neuerlich darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen worden seien, welche Frachten durch welches Fahrzeug wohin befördert worden seien und welche Absichten diesen Fahrten zu Grunde gelegen wären. Es lägen sohin Feststellungsmängel vor. Hätte die belangte Behörde aber entsprechende Feststellungen getroffen, so wäre sie zur Ansicht gelangt, dass die vermeintliche Verwaltungsübertretung schon tatbildmäßig nicht gegeben gewesen wäre.

S

Der -Strafvorwurf sei ihm unerklärbar, da er sämtliche ihn nach dem Güterbeförderungsgesetz treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten habe. Zum Beweis dafür beantrage er die Einvernahme des Meldungslegers sowie seine eigene.

Gegen die Strafhöhe bringt der Beschuldigte unter Hinweis auf § 19 Abs.2 VStG vor, dass selbst dann, wenn er tatbildmäßig gehandelt habe, sein Verschulden lediglich geringfügig und auch keine Folgen der Übertretung erkennbar gewesen wären.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsüber­tretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,--zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art.2 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.6.1996, bleibt, wenn eine Ökokarte verwendet und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt wird, die bei der Einfuhr ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig und ist weiter mitzuführen. Wenn der COP-Wert des neuen Zugfahrzeuges den auf dem Formular angegebenen Wert überschreitet, werden bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf eine neue Karte aufgeklebt und entwertet.


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Gemäß Art.1 Abs.1 lit.d leg.cit. hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:

Aufgrund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens, welches insbesondere in der Durchführung der öffentlichen Verhandlung am 28.11.2000 bestand, steht nachstehender Sachverhalt fest:

Der Beschuidigte hat am 14.10.1999 vom Lenker des aus Ungarn kommenden Zugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen D- auf österreichischem Hoheitsgebiet (Autobahnraststätte Nähe Wien) den aus Ungarn eingebrachten Sattelaufleger mit dem Kennzeichen B-, welcher in Ungarn mit Sonnenblumenkernen beladen wurde, übernommen. Der aus Ungarn kommende Lenker des Zugfahrzeuges B- { x) hat wiederum den vom Beschuldigten mit dem Zugfahrzeug B- eingebrachten Sattelaufleger übernommen. Daraufhin hat der Beschuldigte den übernommenen Sattelaufleger nach Deutschland verfrachtet. Es fand sohin ein sogenannter „Umsattelverkehr" statt. Dass dieser einen ökopunktpflichtigen Straßentransitgüterverkehr darstellt, ergibt sich aus Art.2 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.6.1996. Das tatbestandsmäßige Handeln des Beschuldigten liegt darin, dass er sich bei Übernahme des Sattelauflegers vom Lenker des aus Ungarn kommenden Zugfahrzeuges keine Belege darüber geben ließ, dass dieser bei der Einreise nach Österreich Okopunkte abgebucht hat. Diese Belege hätte der Beschuldigte bei seiner Anhaltung und Kontrolle auf dem Amtsplatz des Zollamtes/Kontrollpostens Suben vorzuweisen gehabt. Dass er über solche Unterlagen bei seiner Kontrolle am 15.9.1999 um 13.00 Uhr nicht verfügte, ist unstrittig, weshalb der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegeben ist.

Was deren subjektive Tatseite betrifft, so wäre es dem Beschuldigten gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG oblegen gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Dabei wäre von ihm initiativ alles darzulegen gewesen, was für seine Entlastung spricht.

Diese Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschuldigten aber weder mit seinem Vorbringen in der Berufung noch bei der öffentlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2000 gelungen. Weder die vom Beschuldigtenvertreter in dieser Verhandlung an den zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger gestellten Fragen noch dessen Aussagen liefern Anhaltspunkte dafür, dass den Beschuldigten kein Verschulden an der gegenständlichen Übertretung trifft. Vom Beschuldigten als Berufskraftfahrer wäre hingegen zu verlangen gewesen, dass er sich Kenntnis über die wesentlichen


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Bestimmungen des Straßengütertransitrechtes, insbesondere darüber verschafft hätte, ob der aus Ungarn kommende Zugfahrzeuglenker bei seiner Einfahrt in das Bundesgebiet Ökopunkte abgebucht hat oder nicht. Dadurch, dass er dies unterlassen hat und in weiterer Folge bei seiner Kontrolle keine Unterlagen vorweisen konnte, denen zu Folge von keiner Transitfahrt auszugehen gewesen wäre, hat er zumindest fahrlässig gehandelt, sodass auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu erachten ist.

Die Tatbestandsmäßigkeit des Beschuldigtenhandelns besteht unabhängig davon,

ob der Lenker des aus Ungarn nach Österreich eingefahrenen Zugfahrzeuges an der

Grenze Ökopunkte abbuchte oder nicht; ebenso auch unabhängig davon, ob der

Beschuldigte   Information  gehabt hätte,  dass für das  aus  Ungarn   kommende

Zugfahrzeug  samt  übernommenen  Sattelaufleger  Ökopunkte  entrichtet worden

wären,

Den  darauf abstellenden  Beweisanträgen  des  Beschuldigten war daher  nicht

stattzugeben.

Gleichermaßen war auch dem nach Ende der öffentlichen Berufungsverhandlung

beim h. Verwaltungssenat eingelangten schriftlichen Antrag der Paul Guse GesmbH

vom 23.11.2000 auf zeugenschaftliche Einvernahme des Fahrers Rainer HÖpfner

(offenbar Lenker des Zugfahrzeuges KZ: D-AH8850) nicht stattzugeben.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen und war daher zu bestätigen.

Im Hinblick darauf, dass von der belangten Behörde die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde, erweisen sich begründende Ausführungen über deren Angemessenheit für entbehrlich.

Der Unabhängige Verwaitungssenat hält jedoch fest, dass weder die Bestimmungen des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) noch des § 21 VStG (Absehen von der Strafe unter anfälliger Erteilung einer Ermahnung) in Erwägung zu ziehen waren, weil die in den angeführten Bestimmungen jeweils normierten Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.

Es war sohin auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

zu II.: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.


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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag.  Gallnbrunner

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 19.12.2005, Zl.: 2001/03/0034-5

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