Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161142/2/Kei/Ps

Linz, 15.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Prof. Dr. F W, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Dezember 2005, Zl. VerkR96-5328-2005, zu Recht:

 

I.           Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

Statt „auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ wird gesetzt „auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, zu leisten.

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 08.06.2005 um 10.50 Uhr im Gemeindegebiet von Bad Schallerbach auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nämlich der Innviertler Straße B 137 auf Höhe des Strkm.s 12,800 in Fahrtrichtung Grieskirchen als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Wechselkennzeichen

1.) mehrspurige Kraftfahrzeuge, nämlich zwei LKWs, überholt, obwohl auf dieser Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen 'ÜBERHOLEN VERBOTEN' deutlich sichtbar gekennzeichnet und verordnet ist, der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen darf,

2.) die do. verordnete Sperrfläche befahren, obwohl Sperrflächen nicht befahren werden dürfen und

3.) die do. Richtungspfeile nach links insoferne nicht beachtet als Sie geradeaus in Richtung Grieskirchen weiterfuhren, obwohl, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960,

2.) § 9 Abs.1 StVO 1960 und

3.) § 9 Abs.6 StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

1.) 72

2.) 58

3.) 70

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) und 3.) 30 Stunden

2.) 24 Stunden

gemäß § 1.) - 3.) jeweils

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Im Hinblick auf diese Spruchpunkte lag keine Verordnung, die zur gegenständlichen Tatzeit in Kraft war, vor.

Es wird in diesem Zusammenhang hingewiesen auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen zu § 55 StVO 1960 aus „Straßenverkehrsordnung“ von Pürstl und Somereder, Wien, 2003, S. 747: „Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.9.1989, ZVR 1990/7 die Bestimmung des Abs.8, wonach Bodenmarkierungen als straßenbauliche Einrichtung galten, mit Wirkung vom 30.9.1990 aufgehoben. Danach sind bestimmte Bodenmarkierungen, ähnlich den Verkehrszeichen, Symbole, mit deren Hilfe von der StVO vorgesehene Gebote und Verbote ausgedrückt werden sollen. Solche Bodenmarkierungen sind Kundmachungsmittel einer Verordnung. Dieser Rechtsansicht wurde durch die 19. StVO-Novelle dadurch entsprochen, dass jene Bodenmarkierungen, die ein Verkehrsgebot oder –verbot zum Ausdruck bringen, in den §§ 44 und 44a ausdrücklich als Kundmachungsform straßenpolizeilicher Verordnungen genannt werden. § 44 Abs.1 enthält nunmehr eine beispielsweise Aufzählung dieser Bodenmarkierungen: Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zick-Zack-Linien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrt-markierungen.“

Vor diesem angeführten Hintergrund war im Hinblick auf die Spruchpunkte 2.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige und auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten und glaubhaften Ausführungen des Zeugen AI W L und darauf, dass der Bw nicht bestritten hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war.

Das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde durch das Kennzeichen ausreichend individualisiert. Eine Verfolgungsverjährung liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen auf die mit dem Zeugen AI W L am 30. September 2005 aufgenommene Niederschrift, die dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht worden ist und darauf, dass das gegenständliche Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch die belangte Behörde der Post zur Beförderung übergeben worden ist.

Es wird bemerkt, das sich die Richtigstellung der Uhrzeit der dem Bw vorgeworfenen Tat von 10.58 Uhr auf 10.50 Uhr ergibt aus dem Aktenvermerk, der durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde angefertigt worden ist auf Grund einer diesbezüglichen telefonischen Mitteilung durch den Zeugen AI W L am 23. November 2005.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 2.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde mit dem Spruchpunkt 1.) verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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