Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161855/4/Kei/Ka/Ps

Linz, 19.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn F W, A, S, vom 14. Dezember 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2006, Zl. VerkR96-2368-2005, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft (Geldstrafe: 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 29. November 2006 zugestellt. Der Bw hat dieses Straferkenntnis persönlich übernommen. Am 29. November 2006 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 13. Dezember 2006. Obwohl im angefochtenen Straferkenntnis die Rechtsmittelbelehrung und die Berufungsfrist korrekt angeführt sind, wurde die gegenständliche Berufung erst am 14. Dezember 2006 mittels Telefax eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Februar 2007 mitgeteilt und es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern. Der Berufungswerber hat zu dieser Verspätung trotz Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Dezember 2006, Zl. VerkR96-2368-2005, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2. und 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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