Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161859/2/Zo/Da

Linz, 21.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn I C, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte H & B, S, vom 13.12.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27.11.2006, VerkR96-5233-2006, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 36 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des nachgenannten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, VerkR96-5233-2006, vom 31.5.2006, zugestellt am 6.6.2006, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Behörde keine Auskunft darüber erteilt, wer am 10.5.2006 um 9.30 Uhr im Gemeindegebiet Aistersheim, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels auf Höhe von Strkm. 33,350 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt hat.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 verletzt, weshalb über ihn gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber anführt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, ihm die Begehung der Ordnungswidrigkeit nachzuweisen. Die Fotos würden den Fahrzeuglenker nicht erkennen lassen. Nach deutschem Recht sei er nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Weiters beanstandete der Berufungswerber, dass ihm vor Erlassung des Straferkenntnisses kein weiterer rechtlicher Hinweis erteilt wurde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der zur Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber nicht beantragt und es sind lediglich Rechtsfragen zu lösen. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher Abstand genommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 10.5.2006 um 9.30 Uhr auf der A8 bei km 33,350 den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.5.2006, nachweislich zugestellt am 6.6.2006, wurde er gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, bekannt zu geben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug zur angegebenen Zeit gelenkt hatte. Mit Schreiben vom 22.6.2006 teilt der Vertreter des Berufungswerbers das Vollmachtsverhältnis mit und ersuchte um Akteneinsicht. Eine Kopie der Anzeige und des Fotos wurden daraufhin an den Vertreter des Berufungswerbers gesandt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ daraufhin eine Strafverfügung, mit welcher dem Berufungswerber das Nichterteilen der Lenkerauskunft vorgeworfen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch und begründete diesen nach Aufforderung dahingehend, dass auf Grund der vorgelegten Beweismittel der Fahrzeuglenker nicht erkennbar sei. Er sei nach deutschem Recht nicht verpflichtet, Auskünfte zu machen. Sollten nach Auffassung der Behörde dennoch derartige Verpflichtungen bestehen, wurde um einen rechtlichen Hinweis gebeten.

 

Am 5.12.2006 wurde dem Berufungswerber das nunmehr angefochtene Straferkenntnis zugestellt, er erhob dagegen die bereits oben ausgeführte rechtzeitige Berufung.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Auf Grund des Akteninhaltes ist offenkundig, dass der Berufungswerber die geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Er ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges und wäre daher gem. § 103 Abs.2 KFG zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass eine derartige Bestimmung im deutschen Recht nicht vorgesehen ist, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, weil sich der gegenständliche Vorfall in Österreich abgespielt hat und daher zwangsläufig die österreichische Rechtslage anzuwenden ist. Im Übrigen ist der Berufungswerber auf die Entscheidung des EGMR im Fall Weh gegen Österreich vom 8.4.2004 zu verweisen, wonach die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers bemängelte weiters, dass ihm vor Erlassung des Straferkenntnisses kein entsprechender rechtlicher Hinweis erteilt wurde. Dazu ist einerseits anzuführen, dass die österreichische Rechtslage und die dazu ergangene Judikatur in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.9.2006 dargestellt ist und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe einer Behörde ist, einem Rechtsanwalt Informationen über die geltende Rechtslage zu erteilen.

 

Bezüglich des Verschuldens ist gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für derartige Verwaltungsübertretungen 5.000 Euro. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie der Umstand zu werten, dass er die Auskunft offenbar lediglich wegen eines Irrtums hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage nicht erteilt hat. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die gegenständliche Bestimmung hat den Zweck, Personen, welche einer Verkehrsübertretung verdächtig sind, rasch und einfach auszuforschen und dient damit unmittelbar der Verkehrssicherheit. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes ist eine Geldstrafe von weniger als 4 % der gesetzlichen Höchststrafe unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten persönlichen Verhältnisse, welchen der Berufungswerber nicht widersprochen hat, keinesfalls als überhöht anzusehen. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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