Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161943/4/Sch/Hu

Linz, 19.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau D H vom 17.1.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.9.2006, Zl. VerkR96-24549-2005/Ni, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 19.9.2006, Zl. VerkR96-24549-2005/Ni, den Einspruch der Frau D H, M, M, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.9.2005, VerkR96-24549-2005/Ni, gemäß § 49 Abs.1 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 5.9.2005, VerkR96-24549-2005, über die Berufungswerberin wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes eine Verwaltungsstrafe von 130 Euro verhängt. Laut Zustellurkunde der Deutschen Post AG ist die Strafverfügung am 12.1.2006 zugestellt worden. Mit am 27.1.2006 eingebrachtem Telefax wurde dagegen Einspruch erhoben.

 

Die gesetzliche Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG gegen eine Strafverfügung beträgt zwei Wochen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Frist am 26.1.2006 abgelaufen ist. Der am 27.1.2006 eingebrachte Einspruch ist damit verspätet.

 

Die Erstbehörde hat die nunmehrige Berufungswerberin auf die offenkundige Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen. Die Genannte hat daraufhin mitgeteilt, sie hätte sich „in dem Einspruchszeitraum“ bei ihrer Mutter befunden. Nähere diesbezügliche Angaben enthält die Stellungnahme nicht. Hierauf ist der nunmehr in Berufung gezogene Zurückweisungsbescheid ergangen.

 

Dagegen wurde – nach der Aktenlage wohl – fristgerecht Berufung erhoben und neuerlich auf die erwähnte Ortsabwesenheit verwiesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 15.2.2007 versucht, mit der Berufungswerberin in Verbindung zu treten und eine nähere Konkretisierung ihrer Ortsabwesenheit von der Abgabestelle erbeten. Dieses Schreiben ist aber von der Deutschen Post AG retourniert worden mit dem Vermerk „Nicht abgeholt, 2. März 2007, zurück“.

 

Somit geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Zustellvorgang durch die Deutsche Post AG mit dem vom Zusteller vermerkten Zustelldatum der Strafverfügung 12.1.2006 ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Zurückweisung des Einspruches dagegen seitens der Erstbehörde wegen Verspätung ist damit rechtmäßig erfolgt.

 

Bei der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber darf zur Information für die Berufungswerberin in der Sache noch angefügt werden, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung entgegen ihrer Ansicht keine „section control“ war. Bei Autobahnkilometer 170.00 der A1 Westautobahn befindet sich vielmehr ein fix stationiertes Radargerät im Überkopfwegweiser.

Auch die Vermutung einer möglichen „Doppelbestrafung“ entbehrt jeder Grundlage.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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