Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162059/3/Kof/Be

Linz, 16.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M T, geb., R, L vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.1.2007, VerkR96-628-2006, wegen Übertretung des GGBG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf  375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen  Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

-          Geldstrafe …………………………………………………………...... 375,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............. 37,50 Euro

-                                                                                                                             412,50 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................  12 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 23.02.2006 um 08.45 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag, Land Oberösterreich, Grenzpolizeiinspektion Wullowitz auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm 55,270 in Fahrtrichtung Österreich den LKW Kennzeichen ....... (CZ) mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, gelenkt und damit das gefährliche Gut:

UN 1662 NITROBENZEN, Klasse 6.1, VG II, 10 Stück Fässer aus Stahl, Versandstücke, Bruttomasse 2701 kg

UN 1263 FARBE, Klasse 3, VG III, 17 Stück Feinstblechkanister, Versandstücke, Bruttomasse 184 kg

befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße-ADR) einzuhalten, weil Sie für das  Gefahrengut UN 1263 kein Beförderungspapier mitgeführt haben

(Absatz 5.4.1 ADR und Unterabschnitt 8.1.2.1 lit.a ADR)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 13 Abs. 3 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                     falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß

750,00 Euro                        15 Stunden                                  § 27 Abs. 3  Z.6 lit. a GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

75,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...) beträgt daher 825,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.2.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 15.3.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw teilgenommen hat.

 

Bei dieser Verhandlung hat die Rechtsvertreterin des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z.6 lit.a GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe ... 750,00 Euro.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung; VfGH vom 27.9.2002, G45/02-8 ua.

 

Im vorliegenden Fall wurde für den Transport von "nur" 184 kg Farbe (UN 1263, Klasse 3, VG III) das Beförderungspapier nicht mitgeführt.

 

Diese 184 kg Farbe betragen etwas weniger als 20 % der freigestellten Menge (1000 kg – gemäß RN 1.1.3.6.3 ADR).

 

Der Bw ist bislang unbescholten; dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe stellt somit eine unangemessene Härte dar.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafe auf 375 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 37,50 Euro).

Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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