Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521359/39/Kof/Be

Linz, 19.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W W, S, P, vertreten durch Frau Mag. H S, p.A. O, W, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.6.2006, VerkR21-21-94-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

   

    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

   

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.3 Z4 FSG,

   BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.6.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurden von der belangten Behörde sowie vom UVS nachstehend angeführte Beweismittel betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeholt:

 

-          Beobachtungsfahrt iSd § 9 FSG iVm. § 1 FSG-GV vom 30.1.2006  –

      Gutachten vom 2.2.2006, VT-010.036/1499-06

      einschl. Stellungnahme vom 1.6.2006, VT-010036/1580-2006

-          amtsärztliches Gutachten der belangten Behörde vom 6.2.2006

      einschl. Stellungnahme vom 14.6.2006

-          Beobachtungsfahrt iSd § 9 FSG iVm. § 1 FSG-GV vom 27.4.2006 –

      Gutachten vom 2.5.2006, VT-010.036/1540-2006

-         Beobachtungsfahrt iSd § 9 FSG iVm. § 1 FSG-GV vom 27.9.2006 –

       Gutachten vom 20.10.2006, VT-010.036/1659+1661-06

-         amtsärztliches Gutachten der Frau Dr. E. W. vom 31.10.2006, San-235.010/1-2006

-         verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit  (Untersuchung vom 24.11.2006)

-         verkehrspsychologische Stellungnahme des Herrn Dr. W R S (Untersuchung vom 16.1.2007)

-         amtsärztliches Gutachten der Frau Dr. E. W. vom 22.2.2007, San-235.010/1-2006

 

 

Die amtsärztliche Sachverständige führt dabei nachfolgendes aus:

 

Anmerkung:

Im folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

" Ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)

Anamnese

 

 

KK: Ikterus, Schienbeinfraktur mit 12 Jahren, seitdem ist das linke Bein leicht verkürzt;

 

FK: Cholezystektomie, Appendektomie sowie OP im Parotisbereich links vor 3-4 Jahren, im April 05 Sturz aus 3-4 m Höhe von einer Leiter mit Kompressionsfraktur von L III, Bogenfraktur von L III, Fraktur des Proc. spinosus L II und III, Fraktur der Proc. transversus links von L III, Rippenserienfraktur VI bis X links sowie Rissquetschwunde am Kopf;

 

JB: Bewegungseinschränkung der WS auf Grund eines Fixateur interns belastungsabhängige Schmerzen beim Heben und Tragen von Lasten sowie bei Gehstrecken über 2 km;

 

 

Befund

 

Größe

176            cm

 

Gewicht

80                kg

 

Wirbelsäule

beweglich

 ja

 nein

Abschnitt ►

im LWS-Bereich : Fixateur intern, relative Unbeweglichkeit

Atmung

 Eupnoe

 Dyspnoe in Ruhe

 bei Anstrengung

 

Herz
Kreislauf

Blutdruck

 

 

 

Puls

164 / 90

mm Hg

71 /min

 rhythm.

 arhythm.

Gliedmaßen

Faustschluss seitengleich

Beweglichkeit der Arme

Beweglichkeit der Beine

 ja

 nein

 ja

 nein

 ja

 nein

Nervensystem

auffällig

Tremor

Psychisch auffällig

 ja

 nein

 ja

 nein

 ja

 nein

Visus

 

R 0,3 / L 0,3

mit Korrektur   Brille   KL

R 1,0 / L 0,6

Brillenstärke    R      

                        L      

Gehör

Konversationssprache wird gehört

 

 

 nein

(leichte Presbyakusis)

 

Gang

 sicher

 ►

     

Sprache

 klar

 ►

     

Klinischer

Gesamteindruck

 

zeitlich und örtlich orientiert, grobklinisch im Wesentlichen unauffällig

Anmerkungen

 

blande Narben im Thoraxbereich links nach Unfall sowie nach OP im LWS-Bereich, Obgenannter gibt an, er sei bis zuletzt mit dem Auto nach Wien auf die Turracher Höhe und nach Ansfelden gefahren;

 

 

 

 

 


Noch bei-zubringende Befunde

 Augen

 Innere Medizin

 Orthopädie

 Neurologie/Psychiatrie

 Sonstiges ►

 

Verkehrspsychologische Stellungnahme unter Mitbeurteilung der 3 aktenkundigen  Beobachtungsfahrten     

 Befundvorlage bis

 

     

 

Verkehrs-psychologische Untersuchung

 kraftfarspezifische Leistungsfähig

 

keit

 

 Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

 

1. Verkehrspsychologische Untersuchung KfV vom 24.11.2006, Mag. W S:

Zusammenfassung der Befunde / Gutachten:

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in ihrer Gesamtheit im Sinne eines Eignungsmangels eingeschränkt. Im Bereich der Beobachtungsfähigkeit ist die Leistungsfähigkeit deutlich und über das alterstypische Ausmaß hinaus eingeschränkt. Eine hinreichend bewusste Aufnahme der Umgebungsvorgänge erscheint auf Grund der Befundlage nicht mehr gewährleistet. Einschränkungen über das alterstypische Ausmaß hinaus zeigen sich auch in den Bereichen der Konzentration und der Sensomotorik. Das Reaktionsverhalten ist ebenfalls deutlich herabgesetzt. Zwar zeigt sich bei Einfachwahlreaktionsaufgaben eine noch altersadäquate Reaktionszeit, allerdings kann diese nur auf Kosten einer eingeschränkten Reaktionssicherheit erreicht werden. Bei den für das konkrete Fahrverhalten relevanteren Mehrfachwahlreaktionen bzw. der reaktiven Dauerbelastbarkeit zeigen sich Minderungen, die ebenfalls über das alterstypische Ausmaß hinausgehen. Da die Leistungseinbußen umfassend sind und in vielen Teilbereichen über das alterstypische Ausmaß hinausgehen, erscheinen sie aus verkehrspsychologischer Sicht auch nicht mehr hinreichend kompensierbar. Im Bereich der persönlichkeitsbedingten Vorraussetzungen zum Lenken von Kfz zeigen sich eine erhöhte nervöse Erregbarkeit und eine Überschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten als Kraftfahrer. Darüber hinaus lassen sich jedoch keine Persönlichkeitskonstellationen erheben, die für eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sprechen würden. Eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung würde bestehen, die Minderungen im Leistungsbereich lassen eine positive Beantwortung der Eignungsfrage aus verkehrspsychologischer Sicht allerdings nicht zu.

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist der Bw zum Lenken von Kraffahrzeugen der Klassen A und B nicht geeignet.

 

2. Verkehrspsychologische Stellungnahme von Dr. W R S vom 16.1.2007:

Auszugsweise die verkehrspsychologischen Befunde: Aufmerksamkeit, Konzentration unter der Norm, insgesamt herabgesetzt ausgewiesene Überblicksgewinnung, reaktive Belastbarkeit unter der Norm, Reaktionsgeschwindigkeit durchschnittlich, Zweihandkoordination: durchschnittlich erfasstes Arbeitstempo bei deutlich unter der Norm liegender Verhaltensgenauigkeit.

 

Auszugsweise aus der Zusammenfassung der Befunde / Gutachten: … Wenngleich sich der Untersuchte in Bezug auf seine persönlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf das Fahrverhalten nicht umfassend bewusst ist, zeigt er in seinen Argumenten sicherheitsdienliche Haltung hinsichtlich seines Fahrverhaltens. Er äußert konkrete Strategien in seinem Fahrtenmanagement, bei konkreter Planung der Verkehrsteilnahme, um kritische Fahrsituationen zu vermeiden. Aus der Fahrvorgeschichte ist ein regelbewusstes Fahrverhalten erkennbar, bei psychometrisch erhobener überdurchschnittlicher Besonnenheit. In seinem Persönlichkeitsprofil weist der Untersuchte eine nieder ausgeprägte Emotionalität auf, bei geringer Aggressionsbereitschaft. In der Untersuchungssituation zeigt er sich am Zustandekommen eines objektiven Untersuchungsergebnisses bemüht. Er ist ernsthaft, wirkt glaubhaft und seine Argumente sind nachvollziehbar. Auf Grund der Ergebnisse der erhobenen Befunde und der aus verkehrspsychologischer Sicht zu beurteilenden Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten sowie der Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation, kann eine durch Ausgleich eingeschränkt ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit angenommen werden. Es wird eine Einschränkung der Lenkberechtigung auf eine tageszeitliche Einschränkung mit einem Fahrverbot bei Dunkelheit sowie eine örtliche Einschränkung über einen Bereich für den der Untersuchte nachweislich umfangreiche Fahrerfahrung verfügt, für das Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Klasse B vorgeschlagen. Der Bw ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Klasse B im genannten eingeschränkten Bereich der örtlichen und tageszeitlicher Einschränkung derzeit bedingt geeignet.

 

Ergebnis der Befunde

 

 

Amtsärztliches Gutachten von Herrn Dr. M vom 6.2.06 sowie vom 27.4.2006

 

n i c h t  g e e i g n e t zum Lenken von KFZ

 

Begründung:

Aufgrund der verkehrsrelevanten Sachverhaltslage erfolgte eine umfassende Beobachtungsfahrt von einer Stunde Dauer im Beisein des technischen Amtssachverständigen und des Amtsarztes der BH Urfahr-Umgebung. Die Beobachtungsfahrt erfolgte mit Brillenversorgung des Bw. Wie im Aktenvermerk des Amtsarztes und im Befund des technischen Amtssachverständigen deutlich dokumentiert, besteht kein ausreichendes vorausschauendes umsichtiges Fahrverhalten, eine Gefährdung und Behinderung anderer Fahrzeuglenker konnte bei der Beobachtungsfahrt unter Beweis gestellt werden. Die ausreichende Überblicksgewinnung über die Verkehrssituation war nicht gegeben, sodass sich der medizinische Amtssachverständige, der bei der Beobachtungsfahrt zugegen war, sich den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen über das Ergebnis der Beobachtungsfahrt vollinhaltlich anschließt. Grundvoraussetzung für eine neuerliche Bewertung der gesundheitlichen Eignung obiger Gruppe liegt, wie sich in einem interdisziplinären Gespräch zwischen Verkehrstechniker und ärztlichem Sachverständigen ergeben hat, in der Inanspruchnahme von Perfektionsstunden durch eine konzessionierte Fahrschule mit einer neuerlich durchzuführenden Beobachtungsfahrt.

 

1. Gutachten von Herrn Ing. T vom 2.2.06: ( Beobachtungsfahrt vom 30.1.2006) Auszüge aus dem Gutachten:

Der Bw ist aus Sicht des technischen Amtssachverständigen und Fahrprüfers nach § 34 FSG 1997, als Ergebnis der Beobachtungsfahrt zum Lenken von Kfz der Klasse B, derzeit nicht geeignet. Dies wird den im Befund beschriebenen Vorfällen bei dieser Beobachtungsfahrt begründet, da diese Fahrt doch mehrere Gefahrenpotentiale beinhaltete. Nach den Kriterien einer Fahrprüfung wäre diese Beobachtungsfahrt jedenfalls negativ zu beurteilen gewesen. Insbesondere waren die Nichtbeachtung der Bodenmarkierungen mit entsprechendem Verhalten danach, in einigen Situationen eine aggressive Fahrweise, nicht ausreichend vorausschauend und umsichtig fahren bei Gegenverkehr und kommenden Verengungen wegen des aneinander Vorbeifahrens, bei Fahrstreifenwechsel nicht ausreichendes vergewissern ob dies auch ohne Gefährdung und Behinderung anderer Fahrzeuge möglich ist. Nicht ausreichend vorausschauendes und umsichtiges Fahren bei der Annäherung an Schutzwege und beim Einfahren in Kreuzungsbereiche zwecks Abbiegevorgang. Bei seiner Fahrweise kann keinesfalls von einer defensiven und umsichtigen Fahrweise mit ausreichender Überblicksgewinnung über die Verkehrssituation gesprochen werden.

 

2. Gutachten von Herrn Ing. M A, vom 2.5.06 ( Beobachtungsfahrt vom 27.4.2006):

Der Bw ist aus Sicht des technischen Sachverständigen nach § 125 KFG 1967 und Fahrprüfer nach § 34 FSG 1997 als Ergebnis der Beobachtungsfahrt zum Lenken von Kfz der Klasse B nicht geeignet. In gleicher Weise wird auch eine Nichteignung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gesehen. Mehrere im Befund beschriebene Situationen bzw. Gefahrensituationen erforderten einen Fahrlehrereingriff und wären geeignet gewesen, mehrere Verkehrsunfälle hervorzurufen. Nach den Kriterien einer praktischen Fahrprüfung wäre die Beobachtungsfahrt jedenfalls ebenfalls negativ zu beurteilen gewesen. Insbesondere ist anzuführen, dass sich der Bw offensichtlich der Problemstellungen in keiner Form bewusst ist, da er sich einerseits weder mit dem Fahrschulfahrzeug ausreichend vertraut gemacht hat, noch wie ihm dies am 7.4.06 empfohlen wurde, eine entsprechende Anzahl Perfektionsfahrstunden absolviert hat. Bei der Nachbesprechung zeigte sich, dass der Bw  die Problemstellungen vollkommen negiert, immer wieder nur angibt bereits vor 55 Jahren einen amerikanischen Führerschein besessen zu haben und selbst jene Situation beim Fahrstreifenwechsel, wo unmissverständlich ein Verkehrsunfall nur durch einen Fahrlehrereingriff verhindert wurde dahingehend kommentierte, dass seiner Ansicht nach die übrigen Fahrzeuglenker zu schnell gefahren wären und daher ohnehin die anderen Fahrzeuglenker an einem Verkehrsunfall schuld gewesen wären. Ohne hier einer verkehrspsychologischen Untersuchung in irgendeiner Form vorgreifen zu wollen, ist aufgrund des gesamten Verhaltens jedenfalls die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Frage zu stellen.

 

 

 

Beobachtungs-fahrt

 

 

Auszüge aus dem Befund:

.... der Bw näherte sich einer Rotlicht zeigenden Verkehrslichtsignalanlage mit höherer Geschwindigkeit. Nachdem ihm der Fahrlehrer ein Zeichen gegeben hatte, bremste er das Fahrzeug ab. Bei einer weiteren Verkehrslichtsignalanlage hielt er das Fahrzeug bei Grünlicht an. Im Bereich Wienerstraße wurde ein Spurwechsel ohne jegliche Beachtung des übrigen Verkehrsgeschehens durchgeführt, wobei ein Verkehrsunfall bzw. Gefahrensituation durch einen Fahrlehrereingriff verhindert wurde. Der Bw versuchte mehrfach mit dem zweiten Gang wegzufahren, wodurch jeweils der Motor abgestorben ist. Der Bw kommentierte dies in der Form, dass sein eigener Pkw locker mit dem zweiten Gang wegfährt. Eine Abbiegespur wurde in weiterer Folge sehr spät erkannt, sodass ein eher zügiger Fahrstreifenwechsel durchgeführt werden musste. In weiterer Folge wurde wiederum ein Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des übrigen Verkehrsgeschehens durchgeführt, wobei jedoch aufgrund der Situation keine Gefahr entstand bzw. kein Fahrlehrereingriff erforderlich war. ....

 

3. Beobachtungsfahrt vom 27.9.06:

Befund und Gutachten von Herrn Ing. H, Abteilung V; 

Bemerkung zur Beobachtungsfahrt: ... Bei der Annäherung auf die Linksabbiegespur zur Auffahrtsrampe der Autobahn, ordnete sich der Bw auf den rechten Fahrstreifen der für die Geradeausfahrt bestimmt ist, ein. Aufgrund der Ermahnung vom Bw ca. 10 m vor der Haltelinie auf den Linksabbiegestreifen, auf dem er schräg zu stehen kam. Beim Wechsel vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Nord der A7, führte er keinen Schulterblick durch, um sich von einem möglicherweise im toten Winkel befindlichen Fahrzeug zu überzeugen. In der Folge wechselte der Bw zweimal auf den linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn ohne dass hierfür eine Notwendigkeit gewesen wäre. Der Bw hat damit gegen das geltende Rechtsfahrgebot verstoßen. Die weitere Befahrung der Straßen im Stadtgebiet von Linz verliefen ohne Beanstandung.

 

Gutachten: Der Bw ist aus Sicht des technischen Amtssachverständigen, als Ergebnis der Beobachtungsfahrt zum Lenken von Kfz der Klasse B bedingt geeignet. Der Bw ist nicht imstande die Wegweisung im hochrangigen Straßennetz zu befolgen, und sein Verhalten auf diesem Straßennetz ist für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar wodurch eine Gefährdung auftreten wird. Das mehrmalige Befahren des linken Fahrstreifens ohne ersichtlichen Grund verleitete andere Verkehrsteilnehmer zu gesetzeswidrigen Fahrmanövern.

 

Bedingung: Die Befahrung von Autobahnen ist nicht gestattet

 

 

 

 

 

 

 
 

 

 
 

Auf Grund der vorliegenden Ergebnisse der 3 Beobachtungsfahrten ergeben sich deutliche Hinweise auf Mängel der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bzw. der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, weshalb aus ho. Sicht und auch nach Rücksprache mit den technischen Amtssachverständigen Bedenken über die Eignung des Untersuchten zum Lenken von Kfz bestehen. Aus amtsärztlicher Sicht ist deshalb zur weiteren Klärung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung  eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Die im Gutachten des technischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. H beschriebenen Mängel, hochrangige Straßennetze nicht befolgen zu können und dass für andere Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbare Gefährdungen auftreten werden, weisen ebenso auf deutliche Einschränkungen  der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit hin, welche in der Zusammenschau aller aktenkundiger Befunde, vor allem der vorangegangenen Beobachtungsfahrten, welche teils  im Beisein des Amtsarztes der BH UU erfolgten, als gravierend beschrieben wurden. Aufgrund der noch immer bestehenden gravierenden  Bedenken über  die Eignung des Untersuchten zum Lenken von Kraftfahrzeugen  ist zur Klärung  für eine abschließende Beurteilung eine verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung  einzuholen.

 

 

 
 

 

Es wurde nunmehr zur Klärung der oben geschilderten Problematik durch den UVS eine verkehrspsychologische Stellungnahme am 7.11.2006 angeordnet, welche am 24.11.2006 durch die KfV durchgeführt wurde und den Bw vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B als nicht geeignet befundete, wobei hauptsächlich die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in ihrer Gesamtheit sowie die Beobachtungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit, deutlich und über das alterstypische Ausmaß hinaus eingeschränkt waren. Ebenso erschien eine hinreichend bewusste Aufnahme der Umgebungsvorgänge auf Grund der Befundlage nicht mehr gewährleistet. Ebenso war auch das Reaktionsverhalten deutlich herabgesetzt, sodass die Leistungseinbußen in vielen Teilbereichen über das alterstypische Ausmaß hinausginge und aus verkehrspsychologischer Sicht nicht mehr hinreichend kompensierbar bezeichnet wurden.

 

Es wurde eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme,  Untersuchung durchgeführt am 16.1.2007, übermittelt, wobei ebenso von deutlicher Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktion ausgegangen wurde, jedoch diese bei Einschränkung der Lenkerberechtigung auf eine tageszeitliche Einschränkung mit einem Fahrverbot bei Dunkelheit sowie eine örtliche Einschränkung über einen Bereich für den der Untersuchte nachweislich umfangreiche Fahrerfahrung verfügt, für das Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Klasse B als bedingt geeignet vorgeschlagen.

 

Da es sich im vorliegenden Fall inhaltlich um zwei verkehrspsychologische Stellungnahmen handelt, welche auch inhaltlich divergieren, kann aus ho. Sicht in Zusammenschau aller Befunde, inklusive der Beobachtungsfahrten, derzeit davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Klasse B für den Bw aus ho. Sicht nicht mehr gegeben ist.

 

 

 

Sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, als auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bilden verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen;

VwGH vom 23.3.2004, 2002/11/0131.

 

Verkehrspsychologische Tests sind so ausgelegt, dass die Leistungskriterien dergestalt im Zusammenhang mit den Persönlichkeitskriterien berücksichtigt werden, dass ein Unterschreiten von Grenzwerten bei den Leistungskriterien von Senioren durch Erfahrung und tatsächlich vorhandene Bereitschaft zur Ausrichtung des Verhaltens nach den altersbedingt vorhandenen Leistungsdefiziten ausgeglichen werden kann und nicht zur Annahme einer mangelhaften kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit führen muss.

Auch sind die mit computergesteuerten Bildschirmen durchgeführten Tests unter Berücksichtigung des Umstands gestaltet, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können;

VwGH vom 23.4.2002, 2000/11/0156 mit Vorjudikatur;  vom 30.6.1992, 92/11/0056.

 

Liegen zunächst unterschiedlich lautende Beurteilungen der Testergebnisse durch verschiedene verkehrspsychologische Untersuchungsstellen vor, so bedarf es nicht einer gutachterlichen Stellungnahme einer übergeordneten Stelle im Sinne eines Fakultätsgutachtens, da dies schon im Hinblick auf die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen gegenüber verkehrspsychologischen Befunden entbehrlich ist.

 

 

Diesen kommt nämlich keine eigenständige Bedeutung zu, sie sind vielmehr erst im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu verwerten.

Dabei hat sie die amtsärztliche Sachverständige mit Hilfe ihres ärztlichen Sachwissens zu überprüfen und in ihr Gutachten zu integrieren;

VwGH vom 7.4.1992, 91/11/0010 mit Vorjudikatur.

 

Alle diese rechtlichen Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Ergebnisse der Beobachtungsfahrten.

 

Die amtsärztliche Sachverständige hat im Gutachten vom 22.2.2007 vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Ein von einem tauglichen Sacherverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden;

VwGH vom 5.7.2006, 2005/12/0042.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten;

VwGH vom 7.4.1992, 91/11/0010 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw ist dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen vom 22.2.2007 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum