Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521460/5/Sch/Hu

Linz, 14.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, vertreten durch Herrn Mag. H H, vom 15.10.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29.9.2006, VerkR21-15267-2006, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.3.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herr P H, H, P, gemäß § 24 Abs.1 und Abs.4 iVm § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und einen neuropsychiatrischen Facharztbefund und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hegt beim Berufungswerber den Verdacht, dass er nicht mehr gesundheitlich geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Nach der Aktenlage stützt sich dieser Verdacht im Wesentlichen auf die Angaben des Berufungswerbers selbst. Insbesondere in der polizeilichen Niederschrift vom 21.5.2006 finden sich Angaben des Berufungswerbers über einen wiederholten Suchtmittelkonsum. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 25.9.2006 geht von gehäuftem Suchtmittelmissbrauch aus.

 

Dieser Stellungnahme ist eine amtsärztliche Untersuchung vorausgegangen, sodass der Berufungswerber formal betrachtet dem Wunsch der Behörde, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, eigentlich schon vor Bescheiderlassung entsprochen hat.

 

Unbeschadet dessen ist noch Folgendes zu bemerken:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs.4 FSG ist ein Aufforderungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.8.2004, 2004/11/0063 uva).

 

Im Zusammenhang mit Suchtgift hat der Gerichtshof judiziert, dass ein Jahre zurückliegender Suchtgiftkonsum im Rahmen einer „Probierphase“ auf keine Suchtgiftabhängigkeit schließen lässt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis berührt zudem die gesundheitliche Eignung nicht (VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231). Auch sei nicht notorisch, dass ein Cannabiskonsum einmal pro Woche bereits ein Verhalten darstellt, das den Verdacht einer Abhängigkeit begründet (VwGH 21.1.2003, 2000/11/0244 uva).

 

Im gegenständlichen Fall hat das behördliche Verfahren seinen Ausgang genommen in einem Vorfall vom 21.5.2006, wo beim Berufungswerber im Zuge einer polizeilichen Kontrolle ein Plastikbehältnis aufgefunden wurde, bei dem der Verdacht bestand, dass Rückstände von Suchtmittel anhaften könnten. Eine kriminaltechnische Untersuchung hat diesen Verdacht aber nicht bestätigt.

 

Die behördliche Kenntnis von der „Vorgeschichte“ des Berufungswerbers fußt, zumindest nach der dem Oö. Verwaltungssenat vorliegenden Aktenlage, nahezu ausschließlich auf dessen Angaben selbst. Ob der von ihm geschilderte Suchtmittelkonsum tatsächlich gesundheitliche Bedenken zum Lenken von Kfz rechtfertigen, muss zumindest in Zweifel gestellt werden. Dies insbesondere deshalb, da – bezogen auf die jüngere Vergangenheit – entsprechende vierteljährliche Harnproben vom Berufungswerber im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall der Behörde abgeliefert wurden, die allesamt negativ waren.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich zusammenfassend nicht in der Lage, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung den Verdacht einer gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers zu stützen, der einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten würde.

 

Der Vollständigkeit halber soll aber noch angefügt werden, dass die Verantwortungslinie des Berufungswerbers auch nicht zu überzeugen vermochte. Weder das Bagatellisieren von Vorfällen noch Schuldzuweisungen in Richtung amtshandelnder Polizeiorgane oder Behörden, die Veranlassung sehen, die gesundheitliche Eignung eines Führerscheininhabers zu überprüfen, lassen auf ein besonderes Maß an Eigenverantwortlichkeit des Betreffenden schließen. Der Berufungswerber hat sich schließlich selbst durch sein eigenes Verhalten dem Verdacht ausgesetzt, nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet zu sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

 

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