Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521494/9/Kof/Be

Linz, 21.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E L, geb., I, L vertreten durch Frau Mag. S W, p.A. O, W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.11.2006, FE-1033/2006 betreffend die Entziehung  der  Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

   

 

    Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als  Herrn  E  L

    die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt  wird:

-          befristet bis 13. März 2008

-          Beschränkung auf Fahrten bei Tag  (Code 05.01)

-          beschränkt auf höchst zulässige Geschwindigkeit

        von nicht mehr als 80 km/h  (Code 05.04)

-          Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt  (Code 05.07)

 

   

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z2  iVm.  § 8 Abs.3 Z2 FSG

    BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                            dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen                 A,  B,  C1  und  F  wegen  mangelnder  gesundheitlicher  Eignung  entzogen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  1.12.2006  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw die von Herrn Dr. W R S (Untersuchung v. 9.1.2007) erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt.

 

Anschließend hat Frau Dr. E W, A, L  das  amtsärztliche  Gutachten  vom  13.3.2007  erstellt.

 

Gemäß diesem amtsärztlichem Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten  Befristung  und  Auflagen  –  geeignet.

 

Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig           und  widerspruchsfrei  und  wird  daher  der  Entscheidung  zu  Grunde  gelegt.

 

Die Rechtsvertreterin des Bw hat sich mit Stellungnahme vom 19.3.2007 mit diesem Gutachten einverstanden erklärt.

 

Es war daher dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B –                                        unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung sowie Auflagen –                   zu  erteilen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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