Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521545/2/Zo/Da

Linz, 19.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geb. 1968, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. R S, W, vom 26.1.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5.1.2007, VerkR21-1211-2006 und VerkR21-1212-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Entzugsdauer sowie das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf vier Monate und zwei Wochen, gerechnet ab 24.11.2006 (das ist bis einschließlich 7.4.2007) herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1, 25 Abs.3 und 26 Abs.2 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Vorstellung des nunmehrigen Berufungswerbers abgewiesen und ihren Mandatsbescheid vom 29.11.2006 bestätigt. Mit diesem Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für die Dauer von 5 Monaten und 14 Tagen, gerechnet ab 24.11.2006 entzogen und ihm das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges für den selben Zeitraum verboten. Weiters wurde gem. § 24 Abs.3 FSG eine Nachschulung bei einer von einem Landeshauptmann ermächtigten Stelle angeordnet und der Berufungswerber verpflichtet, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er sich bei der gegenständlichen Fahrt zwar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, er aber den Alkotest nicht verweigert habe. Er habe im Zeitraum zwischen 5.20 Uhr und 5.44 Uhr 10 Messversuche durchgeführt, wovon 8 ungültig und 2 gültig gewesen seien. Die beiden verwertbaren Messergebnisse um 5.40 Uhr und 5.44 Uhr hätten Werte von 0,68 mg/l bzw. 0,60 mg/l ergeben.

 

Der Polizeibeamte habe eben 10 Blasversuche zugelassen, wovon auch 2 ein verwertbares Ergebnis erbracht hätten. Er habe daher den Alkotest nicht verweigert und die Bezirkshauptmannschaft hätte die Entzugsdauer und die begleitenden Maßnahmen auf Basis der gültigen Messergebnisse festsetzen müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hat keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Von dieser konnte daher abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.11.2006 um 4.52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Wels auf der Dragonerstraße und wurde dort zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Auf Grund eines positiven Alkoholvortestes wurde er zum Alkotest aufgefordert, dieser wurde in der Zeit von 5.20 bis 5.50 Uhr in der Polizeiinspektion Dragonerstraße durchgeführt. Der Berufungswerber hat entsprechend den im Akt befindlichen Alkomatmessstreifen zwischen 5.22 Uhr und 5.44 Uhr insgesamt 11 Blasversuche beim Alkomat mit der Nr. W808 durchgeführt. Diese ergaben zweimal eine unkorrekte Beatmung, einmal war das Blasvolumen zu klein und in vier Fällen die Blaszeit zu kurz. Um 5.20 Uhr erreichte der Berufungswerber einen Wert von 0,80 mg/l, um 5.32 Uhr einen solchen von 0,72 mg/l. Dieses Messergebnis war jedoch auf Grund der zu hohen Probendifferenz nicht verwertbar. Um 5.40 Uhr ergab sich ein Wert von 0,68 mg/l und um 5.44 Uhr ein solcher von 0,60 mg/l. Auch dieses Messergebnis war auf Grund der Probendifferenz nicht verwertbar. Daraufhin wurde die Amtshandlung abgebrochen und der Berufungswerber wegen Verweigerung des Alkotests zur Anzeige gebracht.

 

Über den Berufungswerber scheint im Führerscheinregister eine rechtskräftige Vormerkung vom 8.9.2006 auf, weil er am 4.8.2006 um 23.56 Uhr einen PKW mit einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,5 und 0,8 %o gelenkt hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Dieser lautet wie folgt: Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

5.2. Der Berufungswerber hat in einem Zeitraum von 24 Minuten insgesamt 11 Blasversuche bei einem geeichten Alkomaten durchgeführt. Bei zwei Messpaaren war die Probendifferenz zu groß, sodass die Messungen nicht verwertbar waren, in den anderen 7 Fällen hat der Berufungswerber entweder durch unzureichende Beatmung, zu kurzer Blaszeit oder unkorrekte Beatmung kein Messergebnis zustande gebracht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist sein Verhalten als Verweigerung des Alkotests zu werten. Entgegen dem Berufungsvorbringen liegt eben wegen der zu großen Probendifferenz kein gültiges Messergebnis vor. Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG zu verantworten.

 

Bei der Wertung einer Verweigerung des Alkotests ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall zu berücksichtigen, dass die Person, welche den Alkotest verweigert hat, durch einen einwandfreien Nachweis beweisen kann, dass sie nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen ist (siehe z.B. VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0142). Diese Rechtsprechung des VwGH kann nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS durchaus auch auf jene Fälle angewendet werden, in welchen der Person, welche einen Alkotest verweigert hat, zwar nicht der Nachweis gelingt, überhaupt nicht alkoholisiert gewesen zu sein, diese aber zumindest nachweisen kann, dass sie einen Alkoholisierungsgrad von weniger als 1,6 %o aufgewiesen hat. Allerdings verlangt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung diesbezüglich einen einwandfreien Nachweis. Der Umstand, dass insgesamt 4 nicht verwertbare Messergebnisse erbracht wurden, bildet daher keinesfalls einen einwandfreien Nachweis hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades des Berufungswerbers. Ein solcher konnte nur durch ein verwertbares Alkomatergebnis (wobei dann wohl ohnedies keine Verweigerung mehr vorliegen würde) bzw. durch das Ergebnis einer Blutalkoholanalyse erbracht werden. Der Berufungswerber hat eben nicht zweifelsfrei nachgewiesen, lediglich einen Alkoholisierungsgrad von weniger als 1,6 %o bzw. 0,8 mg/l aufgewiesen zu haben, sondern es liegen lediglich nicht verwertbare Einzelmessungen vor. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes muss ihm die Verweigerung des Alkotests vorgeworfen und die Verwerflichkeit dieser Verweigerung auch bei der Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG berücksichtigt werden. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten verkehrsrechtlichen Übertretungen und sind grundsätzlich als verwerflich anzusehen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber in den letzten fünf Jahren kein weiteres Alkoholdelikt begangen hat, weshalb es sich um eine erstmalige Begehung iSd § 26 Abs.2 FSG handelt. Das Alkoholdelikt aus dem Jahr 1998 liegt bereits fast 9 Jahre zurück und wurde auch von der Erstinstanz für die Begründung der Entzugsdauer zu Recht nicht herangezogen. Die Übertretung des
§ 14 Abs.8 FSG bildet eine Vormerkung des Berufungswerbers, weshalb die Entzugsdauer um 2 Wochen zu verlängern ist. Auch diese kann nicht zusätzlich bei der Wertung noch einmal zum Nachteil des Berufungswerbers berücksichtigt werden. Es war daher die Führerscheinentzugsdauer auf die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer herabzusetzen.

 

Die Anordnung der Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG. Das Mopedfahrverbot ist im § 32 FSG begründet. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Recht. Die Berufung war in diesen Punkten daher abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Verweigerung des Alkotests; Nachweis des Alkoholisierungsgrades.

 

 

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