Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162040/6/Ki/Jo

Linz, 16.03.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. E F S, L, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W W, L, P, vom 05.02.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.01.2007, S 3870/06-3, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.03.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 62 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 und 2 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18.01.2007, S 3870/06-3, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14.12.2005 um 20.50 Uhr in Laakirchen, auf der A1, Rfb Wien, bei Strkm 217.431, das Kfz, Kz: X gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 310 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 31 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 05.02.2007 nachstehende Berufung:

 

"Das angeführte Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Strafamt vom 18.01.2007, S 3870/06-3, wird zur Gänze angefochten. Zur Begründung wird folgendes vorgebracht:

1. Mit Stellungnahme vom 27.02.2006 hat der Berufungswerber, zur Widerlegung der damals ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, der Behörde folgende Argumente übermittelt:

a) In der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen/Attersee vom 18.12.2005 ist der Standort des Laser-VKGM anlässlich der Messung am 14.12.2005/20.50 überhaupt nicht an­gegeben. Eine exakte Beschreibung des Standortes bzw. eine Skizze, in der der damalige Standort exakt eingezeichnet ist, fehlen. Damit kann die exakte Position des Standortes des Laser-VKGM zum Zeitpunkt der damaligen Messung nicht mehr nachvollzogen und über­prüft werden. Es ist nicht bekannt, ob der Standort, in Fahrtrichtung des Beschuldigten gese­hen, links oder rechts der Fahrbahn der A 1 war, wie weit vom Fahrbahnrand der Standort war, ob sich der Standort auf Fahrbahnhöhe oder wegen einer Böschung oberhalb bzw. unter­halb der Fahrbahnhöhe befunden hat. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar und über­prüfbar, ob die damalige Messung unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Ver­wendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung ZI. 43 427/92 v. 17.12.1992 und ZI 43 427/92/1 vom 14.3.1994 bzw. nach den einschlägigen Vorschriften der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde. Somit ist nicht nachvollziehbar und überprüf­bar, ob allenfalls entsprechende Messfehler bzw. Winkelfehler aufgetreten sind. Das Auftre­ten von Messfehlern bzw. Winkelfehlern ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszu­schließen.

Schon aus diesem Grund ist die Messung gemäß Anzeige vom 18.12.2005 nicht verwertbar bzw. kann aus dieser Messung laut Anzeige vom 18.12.2005 nicht mit der für eine strafrecht­liche Verurteilung erforderlichen Sicherheit die damals tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von angeblich 199 km/h bzw. die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung abgelei­tet werden.

b)  In der Anzeige vom 18.12.2005 fehlt auch jegliche Angabe dazu, an welcher Stelle das Fahrzeug des Beschuldigten bei der Messung anvisiert wurde. Aus der Anzeige ist nicht ein­mal zu entnehmen, ob die Messung damals beim Herannahen des vom Beschuldigten gelenk­ten PKWs oder nach dem Vorbeifahren von hinten auf den sich bereits entfernenden PKW vorgenommen wurde. Damit ist nicht auszuschließen, dass beim Anvisieren des Fahrzeuges des Beschuldigten auf dessen Fensterflächen gezielt wurde bzw. ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass beim Anvisieren des Fahrzeuges des Beschuldigten ent­sprechend dem Punkt 2.9. der Verwendungsbestimmungen auch tatsächlich auf die Front bzw. Heckpartie des Fahrzeuges gezielt wurde. Auch aus diesem Grund ist das Messergebnis nicht verwertbar.

c)  In der Anzeige vom 18.12.2005 fehlt auch jede Angabe dazu, wie weit der vom Beschul­digten gelenkte PKW Audi Quattro RS6 Avant, X, zum Zeitpunkt der Messung vom Laser-VKGM entfernt war bzw. auf welche Entfernung der vom Beschuldigten gelenkte PKW von dem die Messung durchführenden Beamten anvisiert wurde und aufweiche Entfer­nung die Messung dann letztlich durchgeführt wurde. Auch aus diesem Grund ist das Messer­gebnis nicht verwertbar bzw. kann mit dem aus der Anzeige ersichtlichen Sachverhalt eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderli­chen Sicherheit begründet werden.

d) In der Anzeige vom 18.12.2005 fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, in welcher Form, der Beamte, von dem die Messung durchgeführt wurde, gemäß Punkt 1.1. der Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen umfassend mit der Funktion und der Bedienung sowie den meßtechnischen Eigenschaften der Laser-VKGM, insbesondere auch mit den Möglichkeiten von Fehlmessungen vertraut war und auf welche Art und Weise er diese Vertrautheit erlangt hat.

Ebenso fehlt in der Anzeige vom 18.12.2005 jeder Hinweis darauf, dass bei der Messung eine Kopie des Eichscheines sowie eine Kopie der Verwendungsbestimmungen einschließlich der vom Hersteller des Laser-VKGM beizugebenden Bedienungsanleitung mitgeführt wurden. Auch aus diesem Grund ist das Messergebnis nicht verwertbar.

e) In Punkt 2.7. der Verwendungsbestimmungen ist folgende Regelung zwingend vorgesehen:

Die einwandfreie Funktion des Laser-VKGM ist durch die nachstehenden Kontrollen vor Be­ginn der Messung, während der Messung mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes zu überprüfen:

Beim Einschalten des Gerätes muß die fehlerfreie Kontrollanzeige "8.8.8,8." kurz aufleuch­ten. Stellt dieser Selbsttest einen Fehler des Gerätes fest, so wird eine Fehlermeldung ange­zeigt. Beim Betätigen des Test-Knopfes muß ebenfalls die fehlerfreie Kontrollanzeige "8.8.8.8." aufleuchten.

Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muß.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM, als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden.

Die Durchführung der Kontrollen ist in einem Protokoll zu belegen.

Diese Bestimmungen sind nicht disponibel. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung kann nicht verzichtet werden.

Nach der Anzeige vom 18.12.2005 wurden diese Vorschriften jedoch nicht eingehalten bzw. beachtet. Die vorgeschriebenen Überprüfungen vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort wurden nicht vorgenommen. Über die Durchführung dieser Kontrollen wurde kein Protokoll angefertigt. Somit gilt, weil diese Bedingungen nicht eingehalten wurden, die Messung mit dem Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Sie darf insbesondere nicht für eine Bestrafung des Beschuldigten im gegenständlichen Verwal­tungsstrafverfahren verwendet werden.

f)  Zum Beweis für das gesamte obige Vorbringen wird die Beischaffung des gesamten Messprotokolles bzw. sämtlicher Messprotokolle für alle am 14.12.2005 vom Anfang der Messungen bis zum Ende der Messungen vorgenommenen Messungen beantragt.

g) In der Anzeige vom 18.12.2005 fehlt auch jede Angabe dazu, dass das verwendete Laser-VKGM tatsächlich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen amtlich geeicht war. Jedenfalls ist der konkrete Eichschein der Anzeige nicht beigefügt.

Insofern wird auch die Beischaffung des konkreten Eichscheines für das in der Anzeige ange­führte Lasermessgerät LTI20.20TS/KM-E, Nr. 7628, beantragt.

h) Zusammenfassend ergibt sich, dass keine einzige der Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung ZI. 43 427/92 v. 17.12.1992 und ZI. 43 427/92/1 vom 14.3.1994 bzw. nach den einschlägigen Vorschriften der Bedienungsanleitung anlässlich der Messung am 14.12.2005/20.50 auf der A 1 eingehal­ten wurde. Insbesondere die Bestimmung in Punkt 2.7. dieser Verwendungsbestimmungen wurde nicht eingehalten. Mangels der entsprechenden Angaben in der Anzeige vom 18.12.2005 ist zumindest die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht nachweisbar und nicht überprüfbar. Insgesamt ist daher mangels des überprüfbaren Nachweises der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen die Strafanzeige vom 18.12.2005 bzw. das darin angegebene Messergebnis nicht mit der in einem Strafverfahren bzw. für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit als Grundlage für die Feststellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachver­haltes geeignet.

i) Weshalb entgegen der ausdrücklichen Bestimmung im Punkt 2.10. der Verwendungsrichtli­nien keine Messfehlertoleranzen berücksichtigt wurden, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nach dieser Bestimmung müsste bei einem Messwert über 100 km/h +/- 3 % des Messwertes, sohin bei einer gemessenen Geschwindigkeit zugunsten des Beschuldigten - 6 km/h als Ver­kehrsfehlergrenze berücksichtigt werden.

2. Aufgrund dieser Stellungnahme wurde der damalige Meldungsleger, Herr Grp. Insp. F M, vor der BH Vöcklabruck am 28.04.2006 als Zeuge einvernommen. Seine Zeugenaus­sage hat keine wie immer gearteten konkreten bzw. verwertbaren Ergebnisse gebracht. Im einzelnen ist, unter Bezugnahme auf diese Zeugenaussage, zur Entkräftung des angefochtenen Bescheides bzw. des dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltes folgendes auszuführen:

Durch die Einvernahme des Zeugen Grp. Insp. F M am 28.04.2006 ist weiterhin nicht annähernd geklärt bzw. nachgewiesen, dass bei der Messung am 14.12.2005 tatsächlich alle einschlägigen Vorschriften der Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gem. BEV-Zulassung ZI. 43 427/92 vom 17.12.1992 und ZI. 43 427/92 1 vom 14.03.1994 betreffend Laser Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart L TI 20.20 TS/KM-E (Laser-VKGM) eingehalten wurden. Der inhaltsleere Hinweis, dass die Messung nach Einhaltung der geltenden Vorschriften insbesondere der Verwendungsbestimmungen durchgeführt worden sei, kann diese Klärung nicht herbeiführen bzw. diesen Nachweis nicht bewirken.

Es ist nicht geklärt, ob der die Messung durchführende Beamte gemäß Punkt 1.1. umfassend mit Funktion und Bedienung des Laser VKGM vertraut war.

Es ist nicht geklärt, ob gemäß Punkt 1.2. bei dem fraglichen Messeinsatz die Kopie des Eich­scheines und der einschlägigen Verwendungsbestimmungen einschließlich der von Hersteller beigegebenen Bedienungsanleitung mitgeführt wurde.

Es ist nicht geklärt, von welcher konkreten Position aus die Messung tatsächlich durchgeführt wurde und ob hiebei der systematische Winkelfehler beachtet wurde. Auch der konkrete Standort des Fahrzeuges steht nicht fest.

Es steht nicht einmal fest, ob die Messung während des Herankommens des Pkws von vorne oder während des Wegfahrens von hinten durchgeführt wurde.

Es ist daher nicht geklärt, ob zur Vermeidung des systematischen Winkelfehlers gemäß Punkt 2.5. die Position des Laser VKGM und die Stelle, an denen das Fahrzeug gemessen wurde, so gewählt war, dass im Augenblick der Messung, die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges halbwegs übereingestimmt hat.

Es ist gerade durch das Messprotokoll nicht geklärt bzw. nachgewiesen, dass die einwandfreie Funktion des Laser VKGM gem. Punkt 2.7. durch regelmäßige Kontrollmessung im Abstand von 30 Minuten überprüft wurde.

Insgesamt steht daher zweifelsfrei nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurtei­lung erforderlichen Sicherheit fest, dass die Messung der Geschwindigkeit des vom Beschul­digten gelenkten Pkws am 14.12.2005 um 20.50 Uhr tatsächlich korrekt, entsprechend den einschlägigen Verwendungsbestimmungen sowie den sonstigen gesetzlichen Vorschriften, vorgenommen wurde und der Beschuldigte demnach im Zeitpunkt der Messung tatsächlich die ihm zur Last gelegte überhöhte Geschwindigkeit von 193 km/h anstelle der auf Autobah­nen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hat.

Der Berufungswerber stellt daher den

ANTRAG

a) Eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

b)  Der gegenständlichen Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Strafamt vom 18.01.2007, Zahl: S 3870/06-3, Folge zu geben, das angefochtene Straf­erkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz Strafamt vom 18.01.2007, Zahl: S 3870/06-3, ersatzlos aufzuheben, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und von einer Bestrafung wegen des Vorwurfes, der Beschuldigte habe auf der AI bei km 217'.41 in Fahrtrichtung Wien am 14.12.2005 um 20.50 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens X die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten, Abstand zu nehmen."

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte – da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.03.2007. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst war krankheitsbedingt nicht anwesend. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI. F M (Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen), einvernommen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen am Attersee vom 18.12.2005 zu Grunde. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20.TS/KM-E festgestellt. Die Messung erfolgte bei Strkm. 217.431, der A1 (Richtungsfahrbahn Wien). Es wurde eine Geschwindigkeit von 199 km/h gemessen.

 

Der Meldungsleger wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtshilfeweg bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einvernommen und er führte laut vorliegender Niederschrift bei seiner Befragung am 28.04.2006 aus, dass er vollinhaltlich auf die Anzeige verweise. Der Standort des Dienstkraftfahrzeuges für die Messung sei bei km 217.230 gewesen. Die Messung sei nach Einhaltung der geltenden Vorschriften, insbesondere der Verwendungsbestimmungen durchgeführt worden. Die Messung sei von ihm durchgeführt worden. Die Laserpistole sei auf das Kennzeichen des herannahenden Fahrzeuges gerichtet gewesen. Die Entfernung habe genau 201 m betragen, daraus ergebe sich der Standort des Fahrzeuges laut Anzeige.

 

Vorgelegt wurde von ihm eine Kopie des Eichscheines betreffend das gegenständliche Messgerät (Identifikation 7628), danach war das Gerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und verliert die Eichung ihre Gültigkeit mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2007.

 

Weiters wurde ein größtenteils handschriftliches und vom Meldungsleger unterfertigtes Messprotokoll vom 14.12.2005 vorgelegt.

 

Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung bei der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Zeuge zunächst aus, dass er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne, er sei jedoch seit 1994 mit Lasermessungen beauftragt und habe auch eine entsprechende Einschulung genossen. Anhand einer DORIS-Online-Landkarte, welche dem Protokoll beigeschlossen wurde, markierte der Zeuge den Standort der Messung (des Dienstfahrzeuges) und er erklärte, dass der ankommende Verkehr auf der Wiener Richtungsfahrbahn gemessen wurde. Das Dienstfahrzeug sei in einem annähernd rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden. Auf Vorhalt des Rechtsvertreters, dass im Messbereich die A1 eine Rechtskurve beschreibe (laut vorliegender Landkartenkopie ist eine geringfügige Krümmung nicht auszuschließen) erläuterte der Zeuge, dass sich dies zu Gunsten des Gemessenen auswirken würde.

 

Des weiteren bestätigte der Zeuge, dass er die Bedienungsanleitung entsprechend eingehalten habe. Nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung sei eine Anhaltung des Berufungswerbers vorgenommen worden, weshalb die Messungen dann beendet wurden.

 

Erklären konnte der Zeuge auch, warum das Messprotokoll teils handschriftlich und teils maschinell ausgefüllt ist. Es findet sich nämlich unter Punkt 7 eine maschinelle Aufzeichnung, wonach eine Anzeige erstattet wurde. Alle übrigen Aufzeichnungen erfolgten handschriftlich. Der Meldungsleger bestätigte jedoch, dass er das Messprotokoll ordnungsgemäß geführt habe und auch, dass im Zuge der Messung eine Eichscheinkopie im Dienstfahrzeug (Koffer) mitgeführt wurde. Die Entfernung des Fahrzeuges vom Messstandort zum Zeitpunkt der Messung bzw. die Geschwindigkeit welche gemessen wurde, habe er am Display des Messgerätes ablesen können. Auf Befragen erklärt der Zeuge auch, dass er vermutlich bei der Messung auf eine Fläche zwischen den Scheinwerfern des Fahrzeuges gezielt habe, dies sei während der Dunkelheit eine besonders brauchbare Position. Würde durch Ablenkung des Laserstrahles eine Fehlmessung zustande kommen, würde kein gültiges Messergebnis am Gerät angezeigt und dabei auch keine Anzeige erstattet werden.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Meldungslegers, insbesondere bei seiner zeugenschaftlichen Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, durchaus Glauben geschenkt werden kann. Wenn er auch keine konkrete Erinnerung an den speziellen Vorfall mehr hat, so konnte er doch plausibel erklären, wie grundsätzlich von ihm Messungen der Geschwindigkeit durchgeführt werden und es deckt sich dies im Wesentlichen mit den in zahlreichen bisherigen durchgeführten Verfahren sich ergebenden Erkenntnissen.

 

Inwieweit das vorliegende Messprotokoll tatsächlich an Ort und Stelle oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt wurde, mag dahingestellt bleiben. Es ist zwar richtig, dass gemäß Punkt 2.7 der Verwendungsbestimmungen die Durchführung der Kontrollen in einem Protokoll zu belegen ist, daraus jedoch eine fehlerhafte Lasermessung im vorliegenden konkreten Falle abzuleiten, kann die erkennende Berufungsbehörde nicht finden.

 

Was die tatsächlich vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung anbelangt, so wurde von der in der Anzeige dargelegten Geschwindigkeit letztlich die vorgesehene Messtoleranz (Verkehrsfehlergrenze = 3 % des Messwertes) in Abzug gebracht.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch den Tatvorwurf nicht entkräften.

 

I.5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind im gegenständlichen Falle nachstehende Rechtsvorschriften anzuwenden:

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Im vorliegenden Falle befuhr der Berufungswerber eine Autobahn und er hätte, da eine höhere Geschwindigkeit nicht erlaubt war, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fahren dürfen. Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde jedoch seine Geschwindigkeit tatsächlich (unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen) mit 193 km/h festgestellt, er hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeits­beschränkungen zu sensibilisieren.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat bei der Strafbemessung als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend bei der Strafbemessung sei das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten gewesen. Wenn dieser Umstand auch keinen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, so ist doch das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang mit der Beurteilung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen.

 

Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens unter Berücksichtigung der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe sehr niedrig bemessen wurden, sodass auch unter der Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Erwägung gezogen werden könnte, weshalb diesbezüglich keine gesonderten Erhebungen getroffen wurden. Dies auch unter dem Aspekt, dass neben den erwähnten generalpräventiven Überlegungen bei der Festsetzung des Strafausmaßes spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, wonach durch eine entsprechende Bestrafung dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufgezeigt werden und er dadurch vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden soll.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Bundespolizeidirektion Linz insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bei dem vorgesehenen Strafrahmen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt festgelegt und somit vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht in Erwägung gezogen.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25.01.2008, Zl.: 2007/02/0142-5

 

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