Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162069/4/Ki/Jo

Linz, 20.03.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau E S, H, B, vom 28.02.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.02.2007, VerkR96-4232-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 20.02.2007, VerkR96-4232-2006, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 06.04.2006, 15:00 Uhr in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, im Bereich Kreuzung Anastasius-Grün-Straße mit der Grillparzerstraße von der Grillparzerstraße kommend als wartepflichtige Lenkerin des Personenkraftwagen M1, Ford Mondeo 1,6, grün, Kennzeichen, durch Einbiegen den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges nicht beachtet, wodurch dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde. Sie habe dadurch § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und sie wurde überdies zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 64 VStG verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass laut Verhandlung vom Bezirksgericht keine Verkehrsverletzung zu verantworten wäre.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den Gerichtsakt betreffend Strafsache AZ 32U 123/06 (Bezirksgericht Linz).

 

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Verkehrsunfallsanzeige der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz vom 15.07.2006 zu Grunde. Laut eigenen niederschriftlichen Angaben der Berufungswerberin vom 06.07.2007 näherte sich diese mit langsamer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h der besagten Kreuzung, wobei wie immer an dieser Kreuzung Fahrzeuge bis zum Eck gestanden seien. Sie habe dann mit dieser Geschwindigkeit einbiegen wollen. Im Einbiegen habe sie gesehen, dass ihr ein Geländewagen entgegen kam. Dieser sei in der Mitte oder in seiner Fahrtrichtung gesehen noch eher links gewesen. Da ihr dieser auf ihrer Fahrspur entgegen gekommen sei, habe sie eine Vollbremsung eingeleitet, es habe aber nicht mehr ausgereicht und es sei zu einer Kollision gekommen.

 

Sie habe dann die Polizei angerufen, es sei ein Streifenwagen gekommen, aufgenommen sei der Unfall jedoch nicht worden, da niemand verletzt worden sei.

 

Der Beifahrer des Unfallgegners der Berufungswerberin führte bei einer niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems aus, er sei angeschnallt und eingeschlafen gewesen. Plötzlich habe es einen Kracher gemacht. Er sei nach vorne geschleudert worden und habe gesehen, dass ein von links kommender Pkw ihnen vorne hineingefahren sei. Der Unfall sei dann von der Polizei vor Ort aufgenommen worden. Er habe dann ca. eine Woche nach dem Unfall das Krankenhaus Kirchdorf aufgesucht, weil er immer noch Nackenschmerzen gehabt hätte. Es sei ein Peitschenschlagsyndrom festgestellt worden und er müsse zur Therapie gehen.

 

Im Verfahrensakt findet sich auch eine Verletzungsanzeige des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Kirchdorf vom 18.04.2006, als Diagnose ist festgestellt: "Dist. col. vert. cerv. non rec." Der Verletzungsgrad wurde mit leicht festgestellt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Einsichtnahme in den oben angeführten Akt des Bezirksgerichtes Linz genommen. In diesem Akt befindet sich ein Gutachten des Dipl. Ing. Dr. H S vom 29.08.2006 zur Frage, ob aus technischer Sicht durch diesen Unfall eine Verletzungsentstehung möglich sei.

 

Nach Befundaufnahme führte der Sachverständige in diesem Gutachten resümierend aus, dass sich ergibt, dass sowohl eine Verletzung des Beifahrers des Unfallgegners als auch des Unfallgegners selbst als Folge des gegenständlichen Unfallgeschehens aus technischer Sicht auszuschließen ist und dass auch nicht die Gefahr eines Verletzungseintrittes bestand.

 

Aus dem vorliegenden Gerichtsakt geht weiters hervor, das die Bezirksanwältin beim Bezirksgericht Linz offensichtlich unter Zugrundelegung dieses Gutachtens unter anderem die Anzeige gegen die Berufungswerberin wegen § 88 Abs.1 StGB gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt hat.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1, 1a oder 1b vorliegt.

 

Im vorliegenden Falle handelt es sich um den Vorwurf einer Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.1 StVO 1960 (Vorrangverletzung), welche eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 darstellen würde.

 

Nachdem, wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat – insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. H S – letztlich durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, weiters die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind und die Übertretung nicht nach Abs.1, 1a oder 1b zu ahnden ist, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem, wie oben dargelegt wurde, die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat im vorliegenden Falle keine Verwaltungsübertretung bildet, war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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