Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230380/15/Br/Bk

Linz, 27.02.1995

VwSen-230380/15/Br/Bk Linz, am 27. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn W, S vertreten durch Mag. U, Rechtsanwältin, R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 17.

November 1994, Zl. III-St-3014/93/S wegen der Übertretung nach § 81 Abs.1 und § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz nach der am 27. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem Straferkenntniss vom 17. November 1994 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 81 Abs.1 und § 82 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von je 800 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 60 Stunden verhängt, weil er am 1. Juli 1993 um 23.40 Uhr in W, S, vor dem Lokal "H" den B B dahingehend beschimpft habe, indem er ihn "du dreckige Ausländersau, in mein Lokal kommst du nicht hinein! Du scheiß Ausländersau, schleich dich nach Hause, sonst bring ich dich um!, und er habe dadurch durch besonders rücksichtsloses Verhalten die Ordnung an einen öffentlichen Ort gestört, 2. habe er sich am 1. Juli 1993 um 23.45 Uhr in W, S vor dem Lokal "H" trotz vorausgegangener Abmahnung durch Schreien, wie: "Sie glauben wohl, daß Sie etwas Besonderes sind! Nur weil Sie eine Uniform anhaben, glauben Sie mich verfolgen zu können. Diese Ausländer sind das Letzte! Was Sie hier aufführen, ist das reinste Kasperltheater!", gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahnahmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

2. Begründend führt die Erstbehörde zu diesen Punkten sinngemäß aus, daß der Berufungswerber die mit der Anzeige zur Last gelegten Übertretungen begangen hätte. Insbesondere stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die Äußerung des Berufungswerbers "sie glauben wohl, daß sie etwas besonderes sind; nur weil sie eine Uniform anhaben glauben sie mich verfolgen zu können; lassen sie meinen Bruder in Ruhe....". Hiedurch sei auch die Amtshandlung behindert worden. Die Erstbehörde bezieht sich insbesonders auf die Stellungnahme der Meldungsleger vom 28. Dezember 1993, welche der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht worden sei, worauf jedoch keine Stellungnahme mehr abgegeben wurde.

3. In seiner binnen offener Frist durch seine Rechtsvertreterin eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus wie folgt:

"Gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 17.11.1994 (eingelangt am 23.11.1994) erhebe ich fristgerecht B E R U F U N G:

Ich fechte die Entscheidung zur Gänze an. Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie Rechtswidrigkeit geltend gamacht.

I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Mit der angefochtenen Entscheidung wurde ich aufgrund eines Vorfalles vom 01 07 1993 unter Hinweis auf die §§ 81/1 und 82/1 SPG zu einer Geldstrafe von S 1.600,--, im Nichteinbringungsfalle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, schuldig gesprochen.

1. Bereits in meiner Rechtfertigung von 26 08 1993 habe ich darauf hingewiesen, daß der in der Anzeige und nunmehr im Straferkenntnis dargestellte Sachverhalt unrichtig und unvollständig ist. Der amtsbekannte B hat in meinem Lokal aufgrund eines Vorfalles wenige Wochen vor dem 01 07 1993 Lokalverbot gehabt. Trotzdem hat er aber am besagten Tag dieses Lokalverbot mißachtet, sodaß ich ihn aufgefordert habe, umgehend mein Lokal zu verlassen.

B hat diese Aufforderung mit den Worten "Scheiß Österreicher, in Dein stinkendes Lokal gehe ich sowieso nicht" quittiert und daraufhin versucht, auf mich loszugehen, wobei ihn aber dessen Freunde davon abgehalten haben, mich körperlich zu attackieren. Die Tatsache, daß B sich trotz Lokalverbot im Pub "H" aufgehalten hat, wurde von diesem auch mündlich bestätigt .

Bei diesem Vorfall war auch mein Bruder Walter L zugegen und habe ich bereits in meiner Rechtfertigung diesen als Zeugen angegeben. Zu meinem Erstaunen existiert im gesamten erstinstanzlichen Akt weder eine schriftliche Stellungnahnme des B noch wurde mein Bruder zeugenschaftlich einvernommen. Auch die bei diesem Vorfall anwesenden Freunde des Herrn B sind nicht einvernommen worden. Der erstinstanzlichen Entscheidung haftet daher bereits aus diesem Grund ein wesentlicher Verfahrensmangel an.

Die Einvernahme der erhebenden Beamten alleine kann wohl nicht geeignet sein, den Sachverhalt objektiv darzustellen, da hier zu beachten ist - was ich bereits in meiner ersten Rechtfertigung aufgezeigt habe - , daß ich mit dem erhebenden Beamten kein gutes Einvernehmen habe und es immer wieder zu unangenehmen "Zusammenkünften" kommt.

2. Unrichtig ist weiters, daß ich B mit den Worten "Du dreckige Ausländersau" beschimpft habe bzw. ihn mit dem Umbringen bedroht habe. Auch dies kann von den bei dem Vorfall anwesenden Personen bezeugt werden. Bei einer erschöpfenden Erhebung der Umstände (wozu auch die Einvernahme von Personen zählt, die nicht der Polizei angehören) hätte dies aufgeklärt werden können und wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die bereits gerügte wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwiesen.

3. Im gesamten Verfahren ist von der in der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Anzeige des B nichts zu finden. Es ist aber wohl unbestritten, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht mit der Behauptung einer mündlichen Anzeige begnügt, dies umsomehr, da B der deutschen Sprache nicht mächtig ist und nur gebrochen Deutsch spricht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß zu irgend einem Zeitpunkt - weder am Tag des Vorfalls selbst oder an einem der darauffolgenden Tage oder Wochen - eine Einvernahme mittels eines Dolmetschers erfolgt ist. Noch dazu hat ein Polizist in meiner Gegenwart geäußert (als ich verhaftet und abgeführt wurde), daß B alles widerrrufen habe und ich die ganze Sache erledigen solle. Wie es unter diesen Vorzeichen zu einem Schuldspruch kommt, ist nicht nachvollziehbar und ist jedenfalls auch rechtswidrig! 4. Wenn ein Lokalbesitzer eine Person, die Lokalverbot hat, auffordert, das Lokal zu verlassen, so ist dies nicht nur sein gutes Recht, sondern ist er sogar verpflichtet, dadurch für Ordnung in seinen Geschäftsräumlichkeiten zu sorgen. Wer aufgrund welcher Vorfälle mit einem Lokalverbot belegt wird, ist Sache des Lokaleigentümers.

5. Weiters ist es unrichtig, daß ich gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht ein aggressives Verhalten gesetzt habe oder eine Amtshandlung behindert hätte. Ich habe auch nicht gesagt, "diese Ausländer sind das Letzte". Ich habe eine Unmutsäußerung hinsichtlich gegenüber Herrn B im Konkreten gemacht. Ich stelle es entschieden in Abrede, wenn mir Ausländerfeindlichkeit vorgeworfen wird! Mein Publikum setzt sich überwiegend aus Ausländern zusammen und lebe ich von diesen Einnahmen. Ich spende regelmäßig für caritative Zwecke speziell für Ausländer und lege zum Beweis hiefür Einzahlungsbestätigungen vor (die natürlich vor dem Vorfall gelegen sind).

6. In keinster Weise erwähnt aber die erstinstanzliche Behörde, daß mir gegenüber zweimal die Verhaftung ausgesprochen wurde und ich abgeführt wurde. Erst durch Intervention eines anderen Beamten, der meinte, man soll mich doch auslassen, da B alles wiederrufen habe, wurde ich wieder enthaftet. Auf den Weg wurde mir der gute Rat mitgegeben, ich solle die ganze Angelegenheit besser vergessen. Zu diesem Umstand sind die ermittelnden Beamten gar nicht befragt worden und wäre dies wohl aber ein interessantes Kriterium um zu beurteilen, ob meinerseits ein aggressives Verhalten vorgelegen ist bzw. auf welche Art und Weise man mit mir verfahren ist.

7. Insbesondere im Hinblick auf das gespannte Verhältnis zu den erhebenden Beamten aufgrund bereits vorausgegangener Vorfälle wäre es unabdingbar gewesen, eine ordnungsgemäße Erhebung, de facto Beweisaufnahme, durchzuführen. Dies bedeutet, daß eine schriftliche Stellungnahme des angeblich anzeigenden B sowie dessen Freund Z und A und meines Bruders Walter L unabdingbare Voraussetzung für eine objektive Sachverhaltsermittlung gewesen wären! Bereits aus diesem Grunde ist die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben.

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Gem. § 20 SPG umfaßt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Gefahrenabwehr, vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, Fahndung, kriminalpolizeiliche Beratung und Streitschlichtung.

Aus welchen Gründen sich die erhebenden Beamten überhaupt in mein Lokal begeben haben, vermag ich nicht zu erkennen. Ich habe in meinem Lokal eine Person, die berechtigterweise Lokalverbot hat, gebeten, mein Lokal zu verlassen und ist sie dieser Aufforderung zu jenem Zeitpunkt, als die erhebenden Beamten eingetroffen sind, bereits nachgekommen.

Klar erkennbar ist, daß die gem. § 31 SPG erstellten Richtlinien für das Einschreiten seitens der erhebenden Beamten nicht eingehalten wurden. Das Eingreifen durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt, die durch meine zweimalige Verhaftung ja verwirklicht wurde, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein gefährlicher Angriff vorgelegen wäre. Worin dieser gelegen sein soll, ist nicht erkennbar.

Der tägliche Angriff des B gegen meine Person im Lokal war offenbar hierzu nicht geeignet.

Die Beamten wären verpflichtet gewesen, gem. § 35 SPG eine Identitätsfeststellung vorzunehmen. Wäre dies geschehen, so wäre es wahrscheinlich auch einfacher, die unterlassenen Beweiserhebungen zu veranlassen. Aus dem meinem Rechtsvertreter vorliegenden Akteninhalt ist nicht erkennbar, unter welcher Adresse B erreichbar ist. Von den bei dem Vorfall anwesenden Freunden des B finden sich nur Nachnahmen, keine Berufsbezeichnungen und keine Adressen, so daß es es wohl schwierig sein wird, die Einvernahmen nunmehr im nachhinein zu veranlassen.

Wie bereits in meiner Rechtfertigung angeführt, wäre es wohl angebrachter gewesen, wenn die erhebenden Beamten aufgrund der Attacken des B gegen meine Person eine Streitschlichtung gem. § 26 SPG herbeigeführt hätten.

Ich habe einen Verstoß gegen §§ 81/1 SPG bzw. 82/1 SPG weder in objektiver noch in subjektiver Weise verwirklicht und sohin kein strafbares Verhalten gesetzt.

Ganz im Gegenteil wäre eher mir das Recht zugestanden, eine Beschwerde gem. § 88 SPG zu erheben. Ich habe aber gehofft, daß dadurch sich die Situation allmählich entspannen wird.

Es ist aber eher schlimmer geworden.

III. Zur Strafhöhe:

Seit meiner Stellungnahme bzw. Rechtfertigung ist in der Zwischenzeit über ein Jahr vergangen und haben sich in diesem Zeitraum meine finanziellen Verhältnisse wesentlich geändert. Ich lebe in Scheidung und habe an meine Gattin und meine beiden Kinder einen vorläufigen Unterhalt von knapp S 11.000,-- zu bezahlen. Unter Berücksichtigung meiner Einkünfte aus meiner selbständigen Tätigkeit und bescheidener Mieteinnahmen verbleibt mir zum Leben monatlich rund ein Betrag von S 8.000,--. Hievon habe ich auch die Kosten für Wohnung und Lebenserhaltungskosten zu bestreiten.

Die verhängte Geldstrafe ist zudem weder tat- noch schuldangemessen.

Der Ausspruch einer Ermahnung wäre angebrachter gewesen, wobei ich es offen lasse, gegen welche Beteiligten eine solche Ermahnung ergehen hätte sollen.

Ich stelle daher die A N T R Ä G E :

Der unabhängige Verwaltungssenat möge 1. die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben, in eventu 2. die angefochtene Entscheidung aufheben und nach Verfahrensergänzung selbst neu entscheiden, in eventu 3. es bei einem Schuldspruch bei einer Ermahnung gem. § 21 VStG zu belassen, in eventu 4. eine tat- und schuldangemessene Strafe in Höhe von S 100,-- zu verhängen.

Wels,am 07 12 1994 W" 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen, weil das angelastete Verhalten dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Wels, Zl.

III-St-3014/93/S, die Vernehmung der die Amtshandlung durchführenden Sicherheitswachebeamten und durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. Der Zeuge B ist unbekannt verzogen und konnte ihm die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zugestellt werden.

Der Zeuge S war unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Aufgrund der Anwesenheit des mit Lokalverbot belegten B im Lokal des Berufungswerbers ist es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungswerber und B gekommen. Letztgenannter war mit Lokalverbot belegt, weil er angeblich kurze Zeit vorher im Lokal des Berufungswerbers einen Taschendiebstahl begangen haben soll.

Weil die Sicherheitswachebeamten im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen den Bruder des Berufungswerbers informiert waren, daß dieser sich im Lokal seines Bruders, des Berufungswerbers, aufhalten solle, begaben sich die Polizeibeamten eben deshalb zum Lokal "H" und gelangten sie daher zufällig in die Auseinandersetzung mit B und dem Berufungswerber. Vom Letztgenannten wurde im Verlaufe der Amtshandlung die Behauptung einer vom Berufungswerber gegen ihn ausgesprochenen gefährlichen Drohung aufgestellt.

Diese Behauptung wurde nach dem Einschreiten einer Kriminalbeamtenstreife seitens des B wieder zumindest soweit zurückgenommen, daß er sich nicht bedroht fühle. Von wem im Verlaufe der vor dem Lokal "H" geführten Amtshandlung die lärmende Verhaltensweise überwiegend ausgegangen ist konnte nicht zur Gänze geklärt werden.

Zweifellos war daran auch B- dessen Vernehmung nicht möglich war - erheblich beteiligt. Eine Ordnungsstörung könnte daher zumindest im Zweifel dem Berufungswerber nicht zugerechnet werden. Aber auch eine Behinderung der Amtshandlung war durch das Verhalten des Berufungswerbers nicht anzunehmen.

5.1.1. Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens ist wohl hervorgekommen, daß der Berufungswerber sich über die Anwesenheit des mit Lokalverbot belegten B aufgeregt hatte und diesen mit entsprechenden Nachdruck seines Lokales verwiesen hatte. Belegt ist ferner, daß er sich gegenüber die von den einschreitenden Beamten in diesem Zusammenhang ihm gegenüber gemachten Vorwürfe, welche sich auf Behauptungen des B stützten, heftig reagierte und die Beamten auch mit Vorwürfen der Unsachlichkeit bedachte. Aus der Aussage des Zeugen H geht jedoch deutlich hervor, daß hiedurch zumindest diese Amtshandlung nicht behindert worden ist. Nachvollziehbar war, daß der Berufungswerber sich gegenüber des B im Recht glaubte, wobei auch seine Erregung dafür plausibel ist, weil er mit seinem Standpunkt sich gegenüber den einschreitenden Beamten offenbar nicht Gehör verschaffen hat können.

5.2. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." 6.1. Nach der nunmehrigen "neuen Rechtslage" wurde die Strafbarkeit gegenüber der früheren Bestimmung des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Es ist nunmehr einerseits mehr auf die Intention des Täters abzustellen, andererseits soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt (aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitspolizeigesetz, Fuchs - Funk - Szymanski, Manz Taschenbuchausgabe, Seite 154 ff).

Eine solche Rechtfertigung kann in der Neigung des Berufungswerbers erblickt werden seinen subjektiven Standpunkt mit Nachdruck vertreten zu wollen. Die verbale Erregtheit des Berufungswerbers konnte dabei als eine Folge seiner Beamtshandlung wegen der ihn belastenden Anschuldigungen des B verstanden werden. Sein erregtes und möglicherweise etwas lauteres Reden und die offenkundig fehlschlagenden Versuche seinen Argumenten bei den einschreitenden Beamten Nachdruck zu verschaffen, vermögen in diesem Zusammenhang (noch) nicht als tatbestandsmäßiges Verhalten qualifiziert werden. Die Ordnungsstörung ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt (VwGH 25. September 1973, 1134/72); daraus folgt wohl, daß die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden ist. Der "Erfolg" besteht darin, daß der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird (wurde); diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß unter 'Ordnung an öffentlichen Orten' nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann, eine Ordnung, die etwa durch Aufsehen oder durch einen Menschenauflauf gestört und in der Folge wiederhergestellt werden kann, somit die äußere öffentliche Ordnung. Es muß durch das fragliche Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise (vom Berufungswerber) gestört worden sein" (VfSlg. 4813/1964). "Eine solche negative Veränderung ist schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte" (VfGH vom 25. Jänner 1991, ZfVB 1992/460). Die Ordnungsstörung muß nicht zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein (VwSlg. 7527A/1969; VwGH vom 25. November 1991, ZfVB 1993/130 sowie Hauer - Kepplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 388, Anm.7).

Wie oben schon dargelegt ist hier nicht einmal hervorgekommen, daß eine tatbildliche Ordnungsstörung überhaupt gegeben war, noch weniger konnte der vom Berufungswerber "hiezu geleistete Beitrag" verdeutlicht werden.

6.2. Nach § 82 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Von einem "aggressiven Verhalten" wird man daher dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0080, 30.9.1985, 85/10/0027 ua). Auch dies trifft für das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten - nachhaltiges, beharrliches und energisches Vertreten seines Rechtsstandpunktes - jedenfalls mangels der Behinderung einer Amtshandlung nicht zu! Auch hiefür hat das durchgeführte Beweisverfahren zumindest keine ausreichenden Anhaltspunkte erbracht.

6.3. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß eine Bestrafung nach § 82 Abs.1 SPG eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 Abs.1 SPG ausgeschlossen hätte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum