Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110749/14/Kl/Pe

Linz, 14.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der N M, (D), vertreten durch Rechtsanwälte W B, M M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.11.2006, VerkGe96-168-1-2006, wegen einer Verwaltungs­übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.2.2007 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

       „Sie haben als Geschäftsführerin der I S L & H GmbH in, zu verantworten, dass am 11.9.2006 gegen 14.10 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, durch die Gesellschaft mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: I S L & H GmbH, Lenker: A U, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates (Staatsbürger: Türkei) ist, im Rahmen der Gesellschaft erteilten Gemeinschaftslizenz eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (16.357 kg Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durch den türkischen Lenker A U ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

       Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

       § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG 1995 – GütbefG idF BGBl. I Nr. 23/2006.“

       Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.11.2006, VerkGe96-168-1-2006, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der I S, L & H GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in, am 11.9.2006 gegen 14.10 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: I S L & H GmbH, Lenker: A U, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (16.357 kg Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass der Berufungswerberin vorgeworfen wurde, als fachlich geeignete Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte einen Fahrer durch die Republik Österreich fahren zu lassen, obwohl eine Gemeinschaftslizenz iVm einer Fahrerbescheinigung fehlte. Dies sei jedoch nicht das Verschulden der Beschuldigten, weil eine solche Fahrerbescheinigung ausdrücklich beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragt wurde, allerdings die Beschuldigte in rechtswidriger Weise dahingehend beschieden wurde, dass sie den Antrag erst gar nicht zu stellen brauche, weil er aussichtslos sei. Richtigerweise hätte die zuständige Behörde den Antrag annehmen und darüber rechtsmittelfähig entscheiden müssen. Dies sei jedoch der Beschuldigten nicht anzulasten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Insbesondere ging aus der Anzeige hervor, dass der grenzüberschreitende Gütertransport von der Türkei über Österreich nach Deutschland mit einer gültigen Abschrift einer Gemeinschaftslizenz mit der Nr. durchgeführt wurde, dass der Lenker aufgrund eines vorgelegten türkischen Reisepasses türkischer Staatsangehöriger ist und anlässlich der Kontrolle angab, er habe keine Fahrerbescheinigung, weil er eingesprungen ist, weil der andere Fahrer krank wurde.

Weiters ergab eine schriftliche Anfrage bei der Stadt Krefeld, dass die Berufungswerberin verantwortliche Person der I S L & H GmbH ist und das Unternehmen über keine Fahrerbescheinigungen verfügt. Es wurde ausgeführt, dass in der Vergangenheit mehrfach Antragsunterlagen herausgegeben wurden, die Fahrer jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, sodass letztlich auf eine Antragstellung für Fahrerbescheinigungen verzichtet wurde. Auch wurde die Berufungswerberin demnach auch mehrfach darauf hingewiesen, dass sie Personal aus Drittstaaten mit  Wohnsitz in der Türkei nicht einsetzen darf.

 

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.2.2007, zu welcher die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden, allerdings trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen sind bzw. sich entschuldigten. Weiters wurden der Lenker A U sowie der Meldungsleger FOI R H als Zeugen geladen. Erstgenannter Zeuge ist nicht erschienen. Der Meldungsleger wurde einvernommen.

 

Der einvernommene Zeuge gab unter Wahrheitspflicht glaubwürdig an, dass bei der Kontrolle eine gültige Gemeinschaftslizenz vorgelegt wurde, der Lenker sich als türkischer Staatsangehöriger auswies, aber eine Fahrerbescheinigung nicht vorzeigen konnte. Er gab zu verstehen, dass er als Lenker für jemand anderen eingesprungen ist, weil dieser krank geworden ist. Deshalb habe er auch keine Fahrerbescheinigung.

 

Es steht daher als erwiesen fest, dass die Beschuldigte Geschäftsführerin und fachlich geeignete Person der I S L & H GmbH in ist, und am 11.9.2006 den türkischen Lenker A U für eine grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung von der Türkei über Österreich nach Deutschland mit näher angeführtem Fahrzeug eingesetzt hat, wobei eine gültige Gemeinschaftslizenz verwendet wurde, aber keine Fahrerbescheinigung für den Lenker vorlag. Eine Fahrerbescheinigung wurde wegen bereits erfolgter abschlägiger Entscheidungen der zuständigen Verkehrsbehörde von der Berufungswerberin nicht beantragt..

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002, unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92 sind.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist strafbar nach Abs.1 Z3 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

 

Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde daher durch die Berufungswerberin als fachlich geeignete Person und Geschäftsführerin der I S L & H GmbH und Unternehmerin ein grenzüberschreitender gewerblicher Güterverkehr am 11.9.2006 von der Türkei nach Deutschland mit einem Lenker, welcher türkischer Staatsangehöriger ist unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz durchgeführt, obwohl die Berufungswerberin über keine Fahrerbescheinigung für diesen Lenker verfügte. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Wenn die Berufungswerberin in der Berufung mangelndes Verschulden ausführt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ein entsprechender Nachweis nicht gelungen ist. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis wurde von der Berufungswerberin nicht erbracht. Wie nach dem Beweisergebnis feststeht, weiß die Berufungswerberin über das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung bei der Verwendung von ausländischen Staatsangehörigen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Bescheid. Sie hat auch entsprechend bei der zuständigen Behörde um eine Fahrerbescheinigung in der Vergangenheit angesucht, mangels der Voraussetzungen aber keine Fahrerbescheinigungen erhalten, sodass sie in weiterer Folge von der Beantragung absah. Es ist ihr daher klar anzulasten, dass sie einerseits Lenker zum gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr heranzieht, die die Beschäftigungsvoraussetzungen nach der zit. EU-Verordnung nicht erfüllen und sie daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen und im Bewusstsein dieses Umstandes auch gar nicht mehr die entsprechenden Fahrerbescheinigungen bei der zuständigen Behörde beantragt. Auch wurde sie von der Behörde darauf hingewiesen, dass sie solche Lenker nicht zu grenzüberschreitenden Fahrten heranziehen dürfe. Sie hat dies aber trotzdem getan und daher die Verwaltungsübertretung in Kauf genommen, jedenfalls aber grob fahrlässig gehandelt. Es hat daher die Berufungswerberin die Tat auch subjektiv zu verantworten. Dass die Berufungswerberin sich nachträglich um eine Fahrerbescheinigung bemüht, enthebt ihr Verhalten nicht von der Strafbarkeit.

Zur Person der Berufungswerberin wurde von der zuständigen Verkehrsbehörde bekannt gegeben, dass sie eine fachlich geeignete Person  mit Prüfung und Geschäftsführerin ist. Als solche ist sie daher verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Weil die Berufungswerberin über keine Fahrerbescheinigung verfügt, hat dies entsprechenden der gesetzlichen Vorschrift auch im Spruch Ausdruck zu finden und war dieser entsprechend richtig zu stellen. Ein entsprechender Tatvorwurf wurde der Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf den Unrechtsgehalt der Tat besonders hingewiesen und es kann ihr daher in dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt hat. Auch führt die Behörde richtig aus, dass die Unbescholtenheit strafmildernd zu werten ist, dass aber weitere Milderungsgründe nicht vorliegen. Auch wurden solche in der Berufung nicht vorgebracht. Es war daher kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen, sodass mangels der Voraussetzungen von einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch lag im Rahmen der Feststellungen klar auf der Hand, dass ein geringfügiges Verschulden der Berufungswerberin nicht vorlag. Geringfügigkeit ist nur dann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn das Verhalten der Berufungswerberin weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Aufgrund der Ausführungen zum Unrechtsgehalt war dies gegenständlich nicht der Fall.

Es war daher auch die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Verschulden

 

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