Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110761/5/Kl/Rd/Pe

Linz, 20.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn J M, p.A. S S GesmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.2.2007, VerkGe96-333-2006, wegen Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm  13 Abs.3 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.2.2007, VerkGe96-333-2006, wurden über den Bw Geldstrafen zu a) und b) von jeweils 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu a) und b) von jeweils 23 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen zu a) gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.4 Z1 GütbefG und zu b) gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.4 Z2 GütbefG verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S S mbH mit dem Sitz in gemäß § 23 Abs.7 GütbefG zu verantworten hat, dass durch die Gesellschaft am 25.10.2006 um 15.00 Uhr auf der A1 Westautobahn bei Straßenkilometer 234.500 im Gemeindegebiet von Seewalchen mit dem von der K R N GesmbH bzw der A T GmbH angemieteten Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Kalziumkarbonat) von Wien nach Heidelberg durch den bei der S S mbH beschäftigten Lenker C H durchgeführt wurde, ohne dafür gesorgt zu haben, dass während der Fahrt

a)        ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages      sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, und

b)        ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers,      das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder         eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten

mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug

a)        ein Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges und

b)        ein Beschäftigungsvertrag

mitgeführt werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf Firmenpapier der G S G GesmbH verfasste Berufung eingebracht, welche keine eigenhändige Unterschrift des Bw aufgewiesen hat.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 19.2.2007 wurde der Berufungswerber gemäß § 13 Abs.3 AVG eingeladen, die Berufung mit seiner Unterschrift, und zwar als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S S mbH, zu versehen. Die festgesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.2. Wie bereits eingangs angeführt, wurde der Bw vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 19.2.2007 gemäß § 13 Abs.3 AVG eingeladen, die Berufung eigenhändig, und zwar als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G S S mbH, zu unterfertigen. Der Oö. Verwaltungssenat war zu diesem Verbesserungsauftrag der Berufung gehalten, zumal der Briefkopf der Eingabe die "G GesmbH" bzw die Firmenstampiglie "G S G" aufwies. Weder die G GesmbH noch die G S G sind jedoch Betroffene im gegenständlichen Verfahren.

Als Frist zur Verbesserung wurden dem Bw zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 20.2.2007 von der Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen und gilt als zugestellt. Es begann daher mit 20.2.2007 die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 6.3.2007.

 

Bis am heutigen Tag wurde vom Bw die in der Aufforderung vom 19.2.2007 geforderte Nachholung der Unterschriftsleistung nicht nachgereicht, weshalb die gesetzlichen Folgen des § 13 Abs.3 AVG eingetreten sind und die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

mangelnde Unterschrift, keine Verbesserung

 

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