Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230384/11/Br/Bk

Linz, 27.02.1995

VwSen-230384/11/Br/Bk Linz, am 27. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn W, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Ursula S, gegen den Punkt 3.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. November 1994, Zl. III-St-2919/93/G, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz nach der am 27. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem Straferkenntniss vom 17. November 1994 in dessen Punkt 3.) über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 21. Juni 1993 um 15.30 Uhr in W auf der R in Höhe des Hauses Nr. 27 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe.

2. Begründend führt die Erstbehörde zu diesem Punkt sinngemäß aus, daß der Berufungswerber nach Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes diesem die Fahrzeugpapiere vorzuweisen, dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei.

Anstatt dieser Aufforderung Folge zu leisten, habe er geschriehen "lassen Sie mich in Ruhe, Sie bekommen von mir gar nichts, ich gehe jetzt zur Bank und hole mir eine Bestätigung." Diese Äußerung sei vom Berufungswerber auf einer derart aggressiven und lautstarken Weise von sich gegeben worden, daß hiedurch bereits Passanten auf die Amtshandlung aufmerksam wurden. Auch der Aufforderung mit seinem Fahrzeug wegzufahren sei er folglich nicht nachgekommen.

3. In seiner binnen offener Frist durch seine Rechtsverteterin eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber zu diesem Punkt im wesentlichen aus, daß durch sein Verhalten die Amtshandlung nicht behindert worden sei. Er habe lediglich versucht den Sachverhalt aufzuklären, wobei seitens des Beamten daran jedoch kein Interesse bestanden habe. Abschließend vermeint der Berufungswerber, daß diese gesetzliche Bestimmung keine Unterwürfigkeit verlange.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da in diesem Punkt keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen, weil auch in diesem Punkt das angelastete Verhalten bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Wels, Zl.

III-St-2919/93, die Vernehmung der die Amtshandlung durchführenden Sicherheitswachebeamten und durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Am Fahrzeug des Berufungswerber wurde von einem Organ der Straßenaufsicht wegen vorschriftswidrigen Haltens in einer Ladezone ein Verständigungszettel hinterlegt. In weiterer Folge ist es seitens des Berufungswerbers zu einer Konfrontation mit dem Straßenaufsichtsorgan, dem Zeugen RevInsp. H, welcher den Verständigungszettel hinterlegt hatte, gekommen. Diese Konfrontation war darin motiviert, daß der Berufungswerber den Hintergrund für das Abstellen seines Fahrzeuges in der Ladezone darzulegen versuchte. Dieses wurde darin zu rechtfertigen versucht, daß er eine größere Menge Münzen (etwa 30 kg) zur Bank gebracht habe. Die Fahrzeugpapiere wies der Berufungswerber im Rahmen einer diesbzüglich an ihn gerichteten Aufforderung nicht vor. Die gesamte Amtshandlung dauerte etwa zwei bis drei Minuten. Die Anzeige wurde folglich auf Grund der den Berufungswerber betreffenden amtsbekannten Daten gelegt.

Eine Behinderung der Amtshandlung war somit im Verhalten des Berufungswerbers nicht gelegen. Der auf Seite des Berufungswerbers emotionell und lautstark geführte Dialog hatte keine Verbalinjurien zum Inhalt gehabt.

5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich in erster Linie auf die Verantwortung des Berufungswerbers, welcher die Behinderung einer Amtshandlung in Abrede stellt. Dies deckt sich letztlich auch mit den zeugenschaftlichen Angaben der betroffenen Straßenaufsichtsorgane, welche sinngemäß übereinstimmend zum Ausdruck brachten, daß die Amtshandlung nur zwei bis drei Minuten gedauert hat. Von einer Behinderung derselben war daher wohl nicht auszugehen.

6.1. Nach § 82 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Von einem "aggressiven Verhalten" wird man daher dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist (vgl. VwGH 9.7.1984, 84/10/0080, 30.9.1985, 85/10/0027 ua). Auch dies trifft für das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten - nachhaltiges, beharrliches und energisches Vertreten seines Rechtsstandpunktes, lautes Reden und mangelnder Kooperationsbereitschaft - nicht zu.

Jedenfalls ist es hiedurch zu keiner Behinderung einer (der) Amtshandlung gekommen! Von der Behinderung einer Amtshandlung wird bei sinnvoller Auslegung des Gesetzes nicht schon dann die Rede sein können, wenn eine Amtshandlung nicht optimal verläuft, eine Eskalation durch diesen Verlauf aber nicht herbeigeführt wird bzw. eine solche durch das Geschick des Einschreiters - wie es offenbar auch hier der Fall gewesen zu sein scheint vermieden wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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