Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130507/8/SR/Ri

Linz, 23.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Mag. M N, Sstraße, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Oktober 2006, GZ. 933/10-393750, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet nach der am 16. März 2007 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Oktober 2006, GZ. 933/10-393750, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
28. Juli 2006, GZ 933/10-393750, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bw vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt habe, da er zu dieser Zeit ortsanwesend gewesen sei. Trotz der späteren Ortsabwesenheit sei die Zustellung mit Wirkung vom 3. August 2006 durch Hinterlegung rechtswirksam. 

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 25. Oktober 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 7. November 2006 - und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

 

Begründend bringt der Bw vor, dass er der Behörde bereits im Verfahren seine Ortsabwesenheit in der Zeit vom 27. Juli bis 28. August 2006 mitgeteilt habe. Durch Abwesenheit von der Abgabestelle habe er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt.

 

Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, AZ 93310-3872 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 16. März 2007, zu der als Parteien der Bw, Frau Mag. R S als Vertreterin der belangten Behörde, sowie die Zeugin A S erschienen sind. 

 

3.1. Aufgrund der Berufungsverhandlung ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juli 2006, GZ 933/10-393750, wurde dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach dem
Oö. Parkgebührengesetz zur Last gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Berufungswerber ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung Einspruch erheben kann.

 

Trotz Ortsabwesenheit hat die Zeugin A S einen ersten Zustellversuch am 2. August 2006 vorgenommen und einen zweiten Zustellversuch angekündigt. Nach dem erfolglosen zweiten Zustellversuch am 3. August 2006 hat die Zeugin eine Verständigung über die Hinterlegung des gegenständlichen Schreibens in das Hausbrieffach eingelegt und das Ende der Abholfrist mit 28. August 2006 bezeichnet.

 

Der Bw hat die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes am 28. August 2006 im Hausbrieffach vorgefunden und die Behebung des Schriftstückes beim zuständigen Postamt versucht. Bei der Vorsprache am 28. August 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass das amtliche Schreiben bereits der absendenden Behörde zurückgeleitet worden ist. Weiters wurde auf der vorgelegten Hinterlegungsanzeige das Ende der Abholfrist auf "21." August 2006 geändert.

 

3.2. In der Berufungsverhandlung hat der Bw seine Ortsabwesenheit glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert.

 

Die Zeugin konnte sich an die gegenständlichen Zustellversuche nicht mehr erinnern. Allgemein zur Handhabung der Zustellung befragt führte die Zeugin aus, dass sie diese Zustellung zu Beginn ihrer Tätigkeit als Zustellerin vorgenommen habe. Die Woche davor sei sie eingeschult worden und dabei habe sie ein erfahrener Zusteller begleitet. Die gegenständliche Zustellung habe sie ihrer Erinnerung nach alleine vorgenommen. Das Zustellgesetz sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Bei Zustellungen habe sie nicht darauf geachtet, ob das Hausbrieffach voll oder leer war. Sie habe sich auch keine Gedanken über eine allfällige Ortsabwesenheit gemacht. Egal wie voll das Hausbrieffach auch war habe sie bei Nichtantreffen des Empfängers den zweiten Zustellversuch angekündigt und in der Folge nach einem erfolglosen zweiten Zustellversuch die Hinterlegung vorgenommen. Die Abholfrist habe sie immer mit ca. vier Wochen bemessen.

 

Aus dem Vorbringen der Zeugin ist klar erschließbar, dass sie bei Zustellversuchen überhaupt nicht auf einen regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers abgestellt und ausnahmslos jedes Schriftstück, dass sie nicht zustellen konnte, beim zuständigen Postamt hinterlegt hat.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Nach § 32 Abs. 1 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittlung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

 

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz lautet:

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

4.2. Nur dann, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist – unabhängig von einer allfälligen wirklichen Abwesenheit – eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz zulässig.

 

Wie das Beweisverfahren in der Berufungsverhandlung ergeben hat, kann nicht vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Zeugin beim Zustellversuch Grund zur Annahme hatte, dass sich der Bw regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Da die Zustellerin einerseits nicht einmal ansatzweise Überlegungen zur Anwesenheit des Empfängers an der Abgabestelle getätigt und andererseits generell jedes unzustellbare Schriftstück hinterlegt hat, war die vorgenommene Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz unzulässig.  

 

Aufgrund der mangelhaften "Zustellung" der Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juli 2006, GZ 933/10-393750, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine Heilung des Zustellmangels ist nicht eingetreten.

 

4.3. Mangels rechtswirksamer Zustellung  der gegenständlichen Strafverfügung war der angefochtene Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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