Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240298/4/WEI/Bk

Linz, 13.11.1998

VwSen-240298/4/WEI/Bk Linz, am 13. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des M vom 30. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Dezember 1997, Zl. SanRB 96-117-1997-Fu, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 74 Abs 5 Z 2 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975) iVm §§ 1 Abs 1, 4 Z 1 und § 4 Z 7 lit a) Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV 1993 den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 2. Dezember 1997 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Fa. E Gesellschaft m.b.H. in T, zu verantworten, daß am 26.5.1997 auf einer Palette auf dem Hochregal der Firma J das in dieser Aufmachung für Letztverbraucher bestimmte verpackte Produkt 'H' in einer Menge von 2.760 Schachteln gelagert und damit in Verkehr gebracht wurde, ohne diese verpackten Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 entsprechend gekennzeichnet zu haben, da laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Linz, UZ.: 10905/07, 1) das Kennzeichnungselement gem. § 4 Z. 1 LMKV 1993 - die handelsübliche Sachbezeichnung - fehlte und 2) das Kennzeichnungselement gem. § 4 Z. 7 LMKV 1993 - die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) - mangelhaft angegeben war, da die Angabe der färbenden Zutaten der Ware selbst sowie der bunten Streukugelchen fehlten." Dadurch erachtete die belangte Behörde zu 1) die §§ 1 Abs 1, 4 Z 1 LMKV 1993 iVm § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 und zu 2) die §§ 1 Abs 1, 4 Z 7 lit a) LMKV 1993 iVm § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 als verletzte Rechtsvorschriften, sprach wegen der Verwaltungsübertretung zu 1) eine Ermahnung gemäß § 21 VStG aus und verhängte wegen der Verwaltungsübertretung zu 2) nach dem Strafrahmen des § 74 Abs 5 LMG 1975 eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu 2) wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag in Höhe von S 50,-- und als Ersatz der Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu UZ.: 10905/97 wurden S 650,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 9. und 10. Dezember 1997 durch Hinterlegung beim Postamt S zugestellt wurde, richtet sich die erst am 30. Dezember 1997 zur Post gegebene Berufung vom 30. Dezember 1997, die am 31. Dezember 1997 bei der belangten Behörde einlangte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 dem Bw Parteiengehör zur Überprüfung des Zustellvorganges gewährt und ihn für den Fall seiner Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellvorganges eingeladen, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens unter Angabe bzw Vorlage geeigneter Beweismittel bekanntzugeben, wo er sich aus welchem Grunde aufgehalten hat und wann er zur Abgabestelle zurückgekehrt ist. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 23. Oktober 1998 mit RSb zugestellt. Bis dato ist keine Stellungnahme des Bw beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt, weshalb davon auszugehen ist, daß der Zustellvorgang mängelfrei war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungs-strafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag gemäß § 33 Abs 2 AVG letzter Tag der Frist. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw das angefochtene Straferkenntnis nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Am 11. Dezember 1997, einem Donnerstag, wurde die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten. Das Straferkenntnis galt damit gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz als rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie hätte grundsätzlich am Donnerstag, dem 25. Dezember 1997 geendet. Da dieser und der nächste Tag ein Weihnachtsfeiertag sind und ein Wochenende folgte, war Montag, der 29. Dezember 1997, der nächste Werktag, an dem gemäß § 33 Abs 2 AVG die Frist endete. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 29. Dezember 1997 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Postaufgabe am 30. Dezember 1997 erfolgte verspätet. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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