Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150532/11/Lg/Hue

Linz, 27.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F D, 80 G, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, 80 G, N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. Jänner 2007, Zl. BauR96-75-2005/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. (§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 49 VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen G- zu vertreten habe, dass er am 4. November 2004, 15.15 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A bei km 17, RS A, km 17 im Gemeindegebiet von A in Fahrtrichtung W benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. Wie aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich ist, wurde der Bw mittels Strafverfügung vom 27. Jänner 2005, Zl. BauR96-75-2005, wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bestraft, wobei das Schriftstück am 7. Februar 2005 vom Bw persönlich übernommen worden ist.

 

Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom (Vertreter des) Bw am 23. Februar 2005 mittels Fax eingebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und die dabei seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Da der Einspruch gegen die Strafverfügung erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelsfrist am 23. Februar 2005 mittels Fax eingebracht wurde, wurde die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist überschritten, wodurch die Strafverfügung vom 27. Jänner 2005 in Rechtskraft erwachsen, (nicht außer Kraft getreten) und gem. § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken ist. Das angefochtene Straferkenntnis vom 4. Jänner 2007 wurde somit in unzulässiger Weise erlassen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

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