Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161944/2/Zo/Da

Linz, 21.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L D, geb. 1947, G, vom 22.1.2007 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11.1.2007, VerkR96-5590-2006, wegen einer Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung gegen die Strafhöhe wird stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden) herabgesetzt.

II.                   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er den LKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbefördungsgesetzes eingehalten werden. Er habe 10 gefüllte Propanflaschen lose und ohne jegliche Sicherung auf der Ladefläche befördert. Der festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Der Vorfall hatte sich am 16.11.2006 um 12.49 Uhr in St.Gotthard im Mühlkreis, auf der B127 bei km 17,200 ereignet.

Über den Berufungswerber wurde gem. § 27 Abs.3 Z6 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen die Strafhöhe führte der Berufungswerber aus, dass seiner Meinung nach die mangelhafte Ladungssicherung in die Gefahrenkategorie II fallen würde. Es habe sich um 10 gefüllte Kleinflaschen gehandelt, wie sie auch für Campingfahrzeuge verwendet würden. Diese Flaschen haben eine Höhe von 18 cm, einen Durchmesser von 25 cm und ein Gewicht von ca. 4 bis 4,5 kg. Sie seien rutschfest auf Holzböden geladen gewesen. Er verfüge über eine 21jährige praktische Erfahrung beim Transport von Gasflaschen und ersuchte deshalb um Strafminderung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und dem Berufungsantrag stattgegeben werden konnte.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.11.2006 um 12.49 Uhr den angeführten LKW auf der B127 bei Strkm 17,2. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass 10 gefüllte Propangasflaschen lose und ohne Sicherung auf der Ladefläche gestanden sind. Von der Exekutive wurde dieser Mangel in die Gefahrenkategorie I eingestuft, wobei diese Einstufung von der Erstinstanz übernommen und dementsprechend die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 750 Euro verhängt wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 27 Abs.3 Z6 GGBG lautet auszugsweise:

Wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

a)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gem. lit.c können auch durch Organstrafverfügung gem. § 50 VStG eingehoben werden.

 

5.2. Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe ist also davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie der Verstoß fällt. Die mangelhafte Sicherung der Ladung ist abhängig vom jeweiligen Gefahrenpotential der Gefahrgüter sowie der Gefährlichkeit der unzureichenden Ladungssicherung entweder in die Gefahrenkategorie I oder II einzustufen. Im konkreten Fall handelte es sich um relativ geringe Mengen von Gefahrgütern, nämlich 10 Campinggasflaschen, welche nicht als besonders gefährlich anzusehen sind. Die Sicherung der Ladung war zwar unzureichend, aber auch nicht so mangelhaft, dass mit schweren Nachteilen für die Umwelt oder Gefahren für Menschen oder Sachen zu rechnen gewesen wäre. Dementsprechend ist der gegenständliche Vorfall in die Gefahrenkategorie II einzuordnen, sodass die gesetzliche Mindeststrafe 100 Euro beträgt.

 

Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen ist keine höhere Strafe erforderlich. Es war dementsprechend der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattzugeben und die Geldstrafe auf 100 Euro herabzusetzen sowie die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu mindern.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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