Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230941/2/WEI/Ps

Linz, 22.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des R K, geb., H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. März 2006, Zl. Sich 96-847-2005, wegen einer Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz 1991 (BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 151/2004) zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.                   Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 31.01.2004 in H, H, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 02.09.2005 unterlassen, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde A polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991 idgF."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die Strafbehörde über den Bw gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 10 % der Geldstrafe und damit 4 Euro festgesetzt.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 9. März 2006 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die per E-Mail eingebrachte, rechtzeitige Berufung vom 9. März 2006, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Ihr Inhalt lautet:

 

"Zu obigigem Straferkenntniß erhebe ich neuerdings Einspruch, weil die Beschuldigungen unkorrekt und unwahr sind.

 

So ist es Herrn P bei seinen 'AUSFÜHRLICHEN' Ermittlungen vollkommen entgangen dass ich im Jänner 2004 noch ordnungsgemäß in M gemeldet war, und erst im Juni 2004 nach P übersiedelte also ist dieses Straferkenntniß unkorrekt und für mich deshalb belanglos erhebe aber trotzdem Einspruch.

 

Des weiteren teile ich mit dass die Angaben des P der Unwahrheit entsprechen, er kann überhaupt nicht beweisen, wann und wie oft ich bei meiner Freundin wahr, wenn er schon Ermittlungen durchführt dann soll er es so machen wie es korrekt ist und nicht Unwahrheiten behaupten, mit heutigem Tag geht ein Beschwerde Schreiben an seine vorgesetzte Dienststelle raus.

 

Ich bestreite nicht zuweilen bei Fr. L gewesen zu sein fallweise auch bei ihr übernachtet zu haben, wann wie oft ist unsere alleinige Privatsache, wir betrachten diese Ermittlungen als groben Verstoß gegen unsere Privatsphäre und ich betrachte es als persönliche Schikane.

 

Des weiteren gebe ich bekannt das Fr. L und ich jetzt offiziell zusammen leben ich bin hier ordnungsgemäß gemeldet erteile jedoch und ich habe dies am Meldeamt veranlaßt ein absolutes Auskunftsverbot jeder Person, Amt, Behörde, Firma, Institution gegenüber über meine neue Adresse, außer über richterliche Verfügung."

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Sachverhalt und Gang des Verfahrens:

 

2.1. Mit Anzeige der Polizeiinspektion (PI) Königswiesen vom 6. September 2005 wurde dem Bw vorgeworfen am 31. Jänner 2004 in H, H, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis 2. September 2005 unterlassen zu haben, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde A polizeilich anzumelden.

 

In der Anzeige wird weiter auf die unangemeldete Unterkunftnahme des Bw bei seiner Freundin A L hingewiesen, welche Verwaltungsübertretung im Rahmen umfangreicher Erhebungen bekannt geworden wäre. Die dem Anzeiger namentlich bekannten Nachbarn hätten die ganz seltene Anwesenheit des Bw in P bestätigt. Dieser wäre in P nur anzutreffen gewesen, wenn am darauffolgenden Tag eine Ausrückung des Musikvereins P stattfand. Die Stellungnahme des Bw wurde in der Anzeige so dargestellt, als ob er ein Tatsachengeständnis abgelegt hätte. Es sei richtig, dass er bei seiner Freundin aufhältig sei, er wolle aber eine Anmeldung in H nicht vornehmen.

 

Die belangte Behörde erließ auf Grund der Anzeige die Strafverfügung vom 15. September 2005. Dagegen brachte der Bw rechtzeitig Einspruch ein, der am 4. Oktober 2005 einlangte. In der Begründung berief er sich darauf, dass sein Hauptwohnsitz in der D in P wäre. Als Beweis legte er einen Meldezettel bei. Von Jänner bis Juli 2004 wäre er in M, Gemeinde K, gemeldet gewesen. Ob er mit Frau L befreundet sei und wie oft und wann er sie besuche, sei ihre Privatsache.

 

2.2. Mit Schreiben vom 23. September 2005 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt der belangten Behörde die auf der PI Königswiesen von GI P mit dem Bw als Verdächtigem aufgenommene Niederschrift vom 2. September 2005, Zl. E1/12443/05-Pfe, und eine undatierte schriftliche Stellungnahme der A L an Herrn P im Nachhang zur Anzeige.

 

Der Inhalt der Niederschrift lautet:

 

"Ich bin seit ca Jänner 2004 mit A L, wh H, H Nr. befreundet und auch aufhältig.

 

Meinen Hauptwohnsitz habe ich in P, D Nr.

 

Ich bin nicht gewillt mich bei meiner Freundin in H, H Nr. mich amtlich anzumelden.

 

Wenn mir vorgehalten wird, in den letzten Monaten nur mehr fallweise an den Wochenenden mich in P aufzuhalten, so bestreite ich dass.

 

Diese Vorhalte sind falsch.

 

Ich werde bei einer etwaigen Verwaltungsanzeige Einspruch einlegen.

 

Soweit meine Angaben."

 

In ihrer aus Anlass der Anzeige des GI P vom 6. September 2005 erstatteten schriftlichen Stellungnahme gibt Frau A L bekannt, dass sie seit knapp zwei Jahren mit dem Bw befreundet sei. Dieser lebe nicht fix bei ihr, unterstütze sie aber bei der Aufsicht ihrer Kinder, da sie fallweise von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr arbeiten müsse. Dabei koche er für sie und übernachte fallweise bei ihr. Es sei aber auch der Fall, wenn sie nur vormittags arbeiten müsse, dass der Bw die ganze Woche in seiner Wohnung in P sei und nur das Wochenende mit ihr verbringe.

 

So wäre es zum Beispiel im vergangenen Winter von November bis März gewesen, als der Bw im Winterdienst der S als Beifahrer eines Pfluges eingesetzt worden wäre. Dabei wäre er nach Dienstschluss in P geblieben, weil er um 03.00 Uhr wieder zur Salzstreuung eingesetzt wurde. Wenn die Nachbarn behaupten, dass der Bw nur kurz zur Musikprobe am Freitag seine Wohnung aufsuche, so sei das eine Lüge. Auch die Söhne des Bw wären ab und zu in P, um mit ihrem Vater Tage zu verbringen, und auch sie und ihre Kinder hätten schon beim Bw in P übernachtet.

 

Das Ganze wäre eine Intrige gegen den Bw, von der sie sich vorstellen könne, von wem sie ausgeht. Die üble Verleumdungskampagne gehe auf eine von Hass und Eifersucht zerfressene Frau zurück, die versuche dem Bw zu schaden.

 

2.3. Über Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde wurde der Anzeiger GI A P von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 23. Jänner 2006 zum Tatverdacht gegen den Bw einvernommen (vgl Niederschrift vom 23.01.2006, Zl. Sich96-86-2006). Dabei verwies der Meldungsleger zunächst auf seine Angaben in der "Anzeige vom 15.09.2005" (richtig wäre 06.09.2005) und die oben wiedergegebene Niederschrift mit dem Bw. Hinweise darauf, dass sich der Bw nur ganz selten in P aufgehalten hätte, habe der Meldungsleger aus mindestens zehnmaligen Erhebungen, die er für Behörde und Gericht über das ganze Jahr durchzuführen hatte. Dabei hätte er den Bw nie an seiner Adresse in P angetroffen. Die Erhebungen wären dann immer über die S in P, den Arbeitgeber des Bw, geführt worden. Als weiterer Hinweis wären die Angaben einiger Nachbarn zu werten, die angaben, dass der Bw fast nie in P wäre. Diese dem Meldungsleger bekannten Personen wären allerdings nicht bereit bei der Behörde vorzusprechen. Im Winter dürfte sich der Bw auf Grund seiner Tätigkeit bei der S öfters in P aufhalten. Dabei handle es sich aus der Sicht des Meldungslegers keinesfalls um den Hauptwohnsitz des Bw. Auf Grund der eigenen Aussage des Bw und der "praktischen" Unterkunftnahme in A wäre dort jedenfalls eine Anmeldung notwendig.

 

2.4. Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde reagierte der Bw mit E-Mail vom 1. Februar 2006. In dieser Stellungnahme betont der Bw, dass es auch einen Polizeibeamten überhaupt nichts angehe, mit wem er befreundet sei und wann er Frau L besuche. Er bleibe zuweilen bei Frau L auch über Nacht, wenn es ihm passe. Er gebe keiner Polizeistelle Auskunft, wann und wie oft das stattfinde.

 

Dass der Bw untertags, wenn Herr P Erhebungen mache, in P nicht anzutreffen ist, müsste eigentlich auch einem Polizeibeamten einleuchten, zumal der berufstätige Bw um 06.00 Uhr das Haus verlasse und nicht vor 18.00 Uhr nach Hause komme. Die Aussagen der diversen Nachbarn finde der Bw lächerlich. Er werde nötigenfalls gerichtlich gegen diese Personen wegen Verleumdung vorgehen. Er betrachte die Anzeige als Verletzung seiner Privatsphäre. Anscheinend müsse man sich in Österreich, wenn es einem Polizeibeamten gefällt, dauernd rechtfertigen, wie und wo man seine Freizeit verbringt. Abschließend teilt der Bw mit, dass er und Frau L Anfang Mai übersiedeln werden und die neue Adresse nur das Meldeamt erfahren werde.

 

Tatsächlich hat die aktenkundige Anfrage der belangten Behörde vom 6. März 2006 aus dem Zentralen Melderegister ergeben, dass der Bw seit 7. Februar 2006 mit Hauptwohnsitz in A, H, bei L A gemeldet ist.

 

2.5. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 6. März 2006 hat die belangte Behörde in der Folge einen Tatvorwurf wie in der Anzeige der PI Königswiesen erhoben und in der wesentlichen Begründung auf Seite 3 ausgeführt, dass der Bw in keiner seiner Eingaben bestreite, dass er nicht in H Unterkunft genommen habe. In der Niederschrift vom 2. September 2005 habe der Bw angegeben, dass er seit ca Jänner 2004 in genannter Wohnung aufhältig sei. Im Einspruch habe er geäußert, dass es seine Privatsache sei, wie oft und wann er Frau L besuche und mit Eingabe vom 1. Februar 2006 habe er wiederum angegeben, dass er bei Frau L zuweilen über Nacht bleiben würde, wenn es ihm passe. Daraus und aus den Angaben des GI P schloss die belangte Behörde darauf, dass der Tatvorwurf zutreffend wäre. Die belangte Behörde habe keine Veranlassung gehabt, an den unbedenklichen Aussagen des zur Wahrheit verpflichteten Meldungslegers zu zweifeln.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dabei einen nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt vorgefunden. Unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsfragen war davon auszugehen, dass die aktenkundigen Tatsachen nicht für den erhobenen Tatvorwurf ausreichen.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, zu bestrafen,

 

wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3,4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist grundsätzlich zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.

 

Nach § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt.

 

Nach § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 Meldegesetz 1991 trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

 

4.2. Aus den Begriffsbestimmungen des § 1 Meldegesetz 1991 ergibt sich:

 

Nach § 1 Abs 1 Meldegesetz 1991 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

 

Gemäß § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991 ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

 

Nach § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Nach § 1 Abs 8 Meldegesetz 1991 sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen folgende Kriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

 

4.3. Ausnahmen von der Meldepflicht sind in mehreren Ziffern im § 2 Abs 2 und 3 Meldegesetz 1991 aufgelistet. Von diesen Ausnahmen von der Meldepflicht, die einer generellen Liberalisierung der meldepolizeilichen Vorschriften dienen, sind folgende im gegenständlichen Fall von Bedeutung:

 

Nach dem § 2 Abs 2 Z 1 Meldegesetz 1991 wird korrespondierend zur Dreitagesfrist in §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 leg.cit. bestimmt, dass Menschen nicht zu melden sind, denen nicht länger als drei Tage in einer Wohnung Unterkunft gewährt wird.

 

In den Fällen des § 2 Abs 3 Meldegesetz 1991 sind Menschen nicht zu melden, sofern sie schon nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anderswo gemeldet sind. Unter dieser Voraussetzung sind gemäß § 2 Abs 3 Z 1 Meldegesetz 1991 Menschen nicht zu melden, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.

 

4.4. Im vorliegenden Fall ist der Bw zunächst schon mit seinem Einwand im Recht, dass es dem Meldungsleger und der belangten Behörde offenbar entgangen ist, dass er im Jänner 2004 noch in (M) H, K, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der aktenkundigen ZMR-Meldeauskunft vom 6. März 2006 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Bw erst ab 17. Mai 2005 mit Hauptwohnsitz in P, D, gemeldet war. Der angelastete Tatzeitraum ab Jänner 2004 ist schon deshalb in Frage zu stellen.

 

Die belangte Behörde beruft sich zur Begründung ihrer Feststellung der Unterkunftnahme des Bw in H seit Jänner 2004 auf die vom Meldungsleger mit dem Bw aufgenommene Niederschrift vom 2. September 2005 und auf die weiteren Eingaben des Bw. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde auf Grund ihrer Tatanlastung konsequenter Weise sogar die Hauptwohnsitznahme des Bw in H feststellen hätte müssen, kann der erkennende Verwaltungssenat die Beurteilung der belangten Behörde aber nicht teilen.

 

Der grammatikalisch unklare Satz "Ich bin seit ca Jänner 2004 mit A L, wh H, H befreundet und auch aufhältig." beruht nach Einschätzung des erkennenden Verwaltungssenats auf einer Formulierung des Meldungslegers. Aus dem weiteren Inhalt dieser Niederschrift und den weiteren Eingaben des Bw ist nämlich klar abzuleiten, dass er gerade nicht sagen wollte, er wäre seit ca Jänner 2004 in H aufhältig. Schon im nächsten Satz betont nämlich der Bw: "Meinen Hauptwohnsitz habe ich in P, D Nr." Die vom Meldungsleger und der belangten Behörde gewählte Interpretation der Aussage des Bw erscheint dem Oö. Verwaltungssenat daher unhaltbar.

 

Richtig ist zwar, dass der Bw offenbar rechtsirrtümlich der Meinung ist, dass es allein seine Privatsache sei, wann und wie oft er seine Freundin besuche. Seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme (vgl E-Mail vom 01.02.2006) ist dennoch nur zu entnehmen, dass er seine Freundin besuche, wenn es ihm passt und "zuweilen über Nacht" bleibe. Auch aus der schriftlichen Stellungnahme von Frau A L ergibt sich, dass der Bw nicht fix bei ihr lebe, sondern sie fallweise bei der Aufsicht ihrer Kinder unterstütze und fallweise bei ihr übernachte. Es komme auch vor, dass er die ganze Woche in P sei und nur das Wochenende mit ihr verbringe. So wäre es von November bis März gewesen, weil der Bw Winterdienst bei der S eingesetzt war. Dass er nur zur Musikprobe am Freitag seine Wohnung in P aufsuche, sei eine Lüge.

 

In der Berufung wird vorgebracht, dass die Angaben des Meldungslegers nicht der Wahrheit entsprechen. Dieser könne überhaupt nicht beweisen, wann und wie oft er bei seiner Freundin gewesen sei. Er möge korrekte Ermittlungen führen und nicht Unwahrheiten behaupten. Er betrachte das Ganze als persönliche Schikane. Der Oö. Verwaltungssenat hält zwar die Empörung in der Ausdrucksweise des Bw für unsachlich, kann aber nicht umhin, dem Bw zuzubilligen, dass aus den Angaben des Meldungslegers jedenfalls nicht die Wohnsitznahme in H abgeleitet werden kann. Es trifft nämlich auch nach h. Ansicht zu, dass frustrierte zehnmalige Erhebungen des Meldungslegers tagsüber in P auf Grund der Berufstätigkeit des Bw bei der S P noch nichts über dessen Wohnen in P oder H aussagen. Soweit sich der Meldungsleger für seine Behauptungen auf Nachbarn beruft, die allerdings gegenüber der Behörde anonym bleiben wollen, liegt ein bloß unzulässiger Beweis vom Hörensagen vor. Die belangte Behörde ist diesen Dingen nicht nachgegangen und hat keinen unmittelbaren Zeugenbeweis aufgenommen. Nur der sachlich unbedenklichen Aussage eines Nachbarn, die er als Zeuge unter Wahrheitspflicht vor der Behörde ablegt, käme ein relevanter Beweiswert zu.

 

4.5. Zusammenfassend ist der Oö. Verwaltungssenat daher der Meinung, dass nach der Aktenlage nur Indizien für den Verdacht vorliegen, der Bw könnte im Zuge seiner Beziehung zu A L bei ihr meldepflichtig Unterkunft in Form eines Nebenwohnsitzes genommen haben. Die belangte Behörde hat allerdings verabsäumt, die näheren Umstände aufzuklären. Deshalb kann im Zweifel zugunsten des beschuldigten Bw nur von seinen Angaben und den Angaben der A L in der schriftlichen Stellungnahme an den Meldungsleger ausgegangen werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist daraus noch keine meldepflichtige Unterkunftnahme zu begründen. Die fallweise Unterstützung der Freundin bei der Aufsicht ihrer Kinder, das fallweise Übernachten sowie das Verbringen von gemeinsamer Freizeit genügen noch nicht, um mit der notwendigen Sicherheit eine meldepflichtige Unterkunftnahme des Bw bei der Freundin bejahen zu können. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch an die oben unter Punkt 4.3. dargestellten Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 2 Abs 2 Z 1 (bloße dreitägige Unterkunft) und Abs 3 Z 1 (zweimonatige unentgeltliche Unterkunft eines anderswo Gemeldeten) Meldegesetz 1991 zu erinnern. Nach der Aktenlage liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, die ein Überschreiten dieser Ausnahmen durch den Bw belegen könnten, selbst wenn man grundsätzlich seine Unterkunftnahme bejahen wollte.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 30.09.1991, Zl. 91/19/0195 = VwSlg 13.500 A/1991; VwGH 29.9.2000, Zl. 987/02/0449) ist eine Unterkunftnahme zwar anzunehmen, wenn Räume zur Befriedigung eines wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Allerdings gehört zu den Wohnbedürfnissen neben dem Nächtigen auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und andere grundsätzlich auszuschließen. In der bloßen regelmäßigen Nächtigung kann keine der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienende Unterkunftnahme im Sinne der Meldevorschriften erblickt werden (vgl VwGH 5.09.1995, Zl. 94/08/0188; VwGH 22.04.1997, Zl. 94/08/0166; VwGH 29.06.1999, Zl. 96/08/0020; VwGH 15.05.2002, Zl. 97/08/0520).

 

5. Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, zumal nach der Aktenlage die dem beschuldigten Bw zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

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