Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251548/2/Lg/RSt

Linz, 23.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des E A, A, 40 P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 2007, Zl. 0010141/2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 100 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Gewerbeinhaber der Firma A, 40 L, H, zu verantworten habe, dass "von dieser" der türkische Staatsbürger E Z, als Hilfskraft in oa. Betriebsstätte von 16.1.2006 "bis laufend ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen" beschäftigt worden sei.

 

Begründend wird angeführt, dass der gegenständliche Ausländer (dessen Vater österreichischer Staatsbürger ist) den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 lit.m. AuslBG nicht erfülle, da er über einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem NAG erst ab dem 3.6.2006 verfüge. Der Tatbestand sei somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Zum Verschulden wird ausgeführt, dass sich jeder Gewerbetreibende über die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichend zu informieren und entsprechende Auskünfte bei den zuständigen Behörden einzuholen habe. Da der Bw dies unterlassen habe, habe er fahrlässig gehandelt.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass in Folge der Unbescholtenheit des Bws, seiner Geständigkeit, der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung und dessen Entlohnung nach den "kollektiven Normen" die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) gerechtfertigt bzw. der so gewonnene Strafrahmen auszuschöpfen sei.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen argumentiert, der Bw habe übersehen, dass es per 1.1.22006 eine Änderung der Ausnahmebestimmungen des AuslBG gegeben habe. Für die Zeit zuvor habe der Ausländer über eine Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 AuslBG verfügt und habe der Bw diese auch für die Tatzeit für gültig gehalten.

 

Es wird beantragt, "die Strafe dementsprechend herabzusetzen".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Auszugehen ist davon, dass der Sachverhalt unstrittig und damit die objektive Tatbestandsverwirklichung als gegeben anzunehmen ist. Wenn der Bw vermeint, dass ihm nicht auf Verschuldensebene vorwerfbar sei, dass er die Gesetzesänderung BGBl I 2005/101, in Kraft ab 1.1.2006, "übersehen" habe, so ist ihm, mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, entgegenzuhalten, dass ihn als Gewerbeberechtigten die Pflicht trifft, sich laufend über die die Geschäftsführung seines Betriebes betreffende Rechtslage zu informieren. Der angefochtene Bescheid geht daher, entgegen der Meinung des Bws, zutreffend von dessen Fahrlässigkeit aus.

 

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Gesetzeslage eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht möglich ist. Es wurde ohnehin schon das außerordentliche Milderungsrecht angewendet und der so gewonnene Strafrahmen bis zur Untergrenze ausgeschöpft.

 

Sollte der Bw eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG im Auge haben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Grad seiner Fahrlässigkeit nicht die Voraussetzung eines geringfügigen Verschuldens erfüllt. Der Betreiber eines Kebapstandes, der einen Ausländer beschäftigt, hat sich über die rechtlichen Voraussetzungen der Beschäftigung eines Ausländers am Laufenden zu halten. Tut er dies nicht, ist sein Verschulden nicht geringfügig. Alleine daran schon scheitert eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein relativ langer Tatzeitraum anzunehmen ist (16.1.2006 bis 2.6.2006; seit dem zweitgenannten Datum verfügt der Ausländer nach der Aktenlage über eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" im Sinne von § 17 Abs.1 Z.3 AuslBG; die Beschäftigungsdauer "bis laufend" im angefochtenen Straferkenntnis ließ der Bw unbekämpft), sodass auch das Merkmal der unbedeutenden Tatfolgen nicht gegeben ist.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

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