Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521397/16/Sch/Hu

Linz, 27.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H vom 28.8.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.8.2006, VerkR20-4187-2000/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels gesundheitlicher Eignung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.3.2007, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 29.5.2006, VerkR20-4187-2000/BR, wurde Frau M H, C, S, vertreten durch Frau S H, P, S, gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) die ihr von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. am 24.4.2001 unter Zl. VerkR20-4187-2000/BR, ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 18.5.2006, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Gemäß §§ 32 Abs.1 Z1, 8 Abs.1 und 2, 24 Abs.1 Z 1, 25 Abs.1 und 2 FSG und § 3 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 (FSG-GV) wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass ihr aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 18.5.2006 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mangels gesundheitlicher Eignung verboten wird. Dagegen hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.6.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 3.8.2006, VerkR20-4187-2000/BR, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde begründet den angefochtenen Bescheid mit einer eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 29.6.2006, wonach die nunmehrige Berufungswerberin gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und führerscheinfreier Kfz sei. Amtsärztlicherseits wurde auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu Medikamenten und Drogen verwiesen.

 

Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung lagen inzwischen aber mehrere auf Cannabinoide und Benzodiazepine negative Harnbefunde vor. Auch wurde seitens des Amtsarztes der Erstbehörde eine Stellungnahme abgegeben, die vom Oö. Verwaltungssenat so verstanden wird, dass derzeit von einer gesundheitlichen Nichteignung der Berufungswerberin nicht mehr ausgegangen werden kann.

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Ob und in wie weit die Vorschreibung von Auflagen geboten ist, etwa die zeitlich befristete Beibringung bestimmter Befunde, wird von der Erstbehörde bei der Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu entscheiden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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