Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130519/2/BMa/Mu/Be

Linz, 20.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der A M, vertreten durch Dr. K M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 13. Februar 2007, Zl. VerkR96-6587-1-2006-Hol, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 4,00 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 und § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 20,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil sie am 17. Juli 2006 um 10.12 Uhr den KKW der Marke BMW X Reihe X53 mit dem amtlichen Kennzeichen– sohin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug – im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding im Ortsgebiet Schärding vor dem Gebäude Ludwig-Pfliegl-Gasse 15, 4780 Schärding, abgestellt habe, ohne die Parkgebühr entrichtet zu haben. Sie habe diese somit hinterzogen. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, idF LGBl. Nr. 126/2005 (Oö. Parkgebührengesetz), iVm §§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1 und 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schärding vom 26. Februar 2004, begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens stehe folgender Sachverhalt fest:

Am 17. Juli 2006 um 10.12 Uhr habe die Beschwerdeführerin den für Dr. K M zugelassenen KKW der Marke BMW X Reihe X53 mit dem amtlichen Kennzeichen . im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding im Ortsgebiet Schärding vor dem Gebäude Ludwig-Pfliegl-Gasse 15, 4780 Schärding, abgestellt, ohne die Parkgebühr durch Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten zu entrichten und daher auch ohne einen Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens des KKWs hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht zu haben. Die Parkgebührenhinterziehung sei durch ein Organ der städtischen Sicherheitswache Schärding festgestellt und eine Organstrafverfügung ausgestellt worden. Der Strafbetrag von 21,00 Euro sei jedoch nicht eingezahlt worden.

Dieser Sachverhalt gründe auf den Aufzeichnungen eines Organs der städtischen Sicherheitswache Schärding, das die Organstrafverfügung vom 17. Juli 2006 ausgestellt habe. Dieser Tatumschreibung sei nicht widersprochen worden und die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich zugestanden, den angeführten KKW am genannten Ort abgestellt zu haben.

 

Die Feststellung eines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 1.000 Euro, im Wesentlichen keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten würde auf behördlichen Schätzungen beruhen, da die Berufungswerberin trotz Aufforderung keinerlei Angaben gemacht habe.

Weiter wird nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, durch das der Berufungswerberin vorgeworfene Verhalten habe sie eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz zu verantworten. Dies stelle einen Verstoß gegen den objektiven Sorgfaltsmaßstab dar, dessen Einhaltung von Lenkerinnen mehrspuriger Kraftfahrzeuge beim Abstellen von diesen Fahrzeugen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen verlangt werden könne. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung leicht fahrlässig begangen habe. Gemäß § 31 Abs.2 VStG betrage die Verfolgungsverjährungsfrist im gegenständlichen Fall ein Jahr, weil die genannte Parkgebühr als Gemeindeabgabe anzusehen sei.

 

Bei der Strafbemessung sei der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zum Tragen gekommen, dem kein Erschwerungsgrund gegenüber stehe. Mit dem festgesetzten Strafbetrag liege die Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, die Ersatzfreiheitsstrafe sei entsprechend im Verhältnis der verhängten Geldstrafe – Höchstgeldstrafenbetrag gemäß der Bestimmung des § 16 VStG – festgelegt worden.

1.3. Gegen dieses ihr am 15. Februar 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Februar 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. In der als „Einspruch gegen das Straferkenntnis“ titulierten Berufung wird lediglich ausgeführt:

„Die Verfolgungsverjährungsfrist in gegenständlicher Verwaltungssache ist abgelaufen.

Es wird daher gestellt nachstehender Antrag:

Das Straferkenntnis vom 13.2.2007 zu VerkR96-6587-1-2006-Hol möge behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt werden.

Altheim, am 19.2.2007                                                                              A M“

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. VerkR96-6587-1-2006-Hol der Bezirkshauptmannschaft Schärding festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint, nur Rechtsfragen zu beantworten sind und eine mündliche Verhandlung auch durch die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin nicht beantragt wurde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Da die relevanten Rechtsvorschriften bereits im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben wurden, erübrigt sich eine nochmalige Zitierung.

 

3.2. Gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt wurde nichts vorgebracht, dieser wird daher auch dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates zugrunde gelegt.

 

Im gegenständlichen Fall wird nicht in Abrede gestellt, der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen zu sein. Es wird vielmehr (lediglich) vorgebracht, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

3.3. Nach § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, im Übrigen sechs Monate.

 

Die Berufungswerberin hat ihr Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und so die Parkgebühr, die sich als eine ausschließliche Gemeindeabgabe iSd § 8 Abs.5 F-VG darstellt (vgl. auch § 1 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz), hinterzogen. Betrug die Verfolgungsverjährungsfrist im gegenständlichen Fall sonach nicht bloß sechs Monate, sondern gemäß § 31 Abs.2 VStG ein Jahr, so erweist sich die vorliegend gesetzte erste Verfolgungshandlung, das ist die Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. Februar 2007, als rechtzeitig.

 

3.4. Da die Rechtsmittelwerberin sonstige Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorgebracht hat und solche auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht hervorgekommen sind, war die Berufung gemäß

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 4,00 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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