Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162066/5/Kof/Be

Linz, 23.03.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T W vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. R S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.2.2007, VerkR96-6043-2006, wegen Übertretungen der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2007, einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses  zu  Recht  erkannt:

 

Die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.5 und § 5 Abs.1 StVO) sind –  durch  Zurückziehung  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO) wird der Berufung stattgegeben  und  das  Verwaltungsstrafverfahren  eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

(Punkte  2.  und  3.  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses)

 

-          Geldstrafe (300 + 900 =)......…………………………………….....1.200,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............120,00 Euro

                                                                                                                     1.320,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (4 + 10 =).............................  14 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

"Sie lenkten am 10.11.2006 gegen 02.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen SD-..... im Gemeindegebiet F. auf der L ... H.Straße aus Richtung S. kommend Richtung F., kamen im Ortschaftsbereich K. in einem Waldstück bei Strkm ca. ...  in einer leichten Linkskurve rechts von der Fahrbahn ab, streiften zunächst mit der rechten Fahrzeug-seite einen Baum und prallten schließlich frontal gegen einen weiteren Baum, durch diesen Verkehrsunfall wurden 2 Bäume des Waldbesitzers P. A.  beschädigt, wobei  

1.      Sie es unterließen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie den Polizeiorganen erschwerten, die erforderlichen Daten zu erheben und eine konkrete zum Unfallszeitpunkt bestandene Alkoholbeeinträchtigung festzustellen, sowie Sie angegeben haben, nach dem Verkehrsunfall ein Fläschchen Jägermeister konsumiert zu haben, obwohl nach einem Verkehrs-unfall, welcher den Meldeverpflichtungen des § 4 StVO  unterliegt, bis zu dieser Meldung keinerlei alkoholische Getränke konsumiert werden dürfen,

2.      Sie es weiters unterließen, diesen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden, nachdem Sie Ihren Namen und  Ihre Anschrift dem geschädigten Waldbesitzer nicht nachgewiesen haben   und

3.      nach Ihrer Ausforschung festgestellt wurde, dass Sie den PKW in einem  durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,44 %o  und  1,57 %o  gelenkt  hatten.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschriften  verletzt:

1)     § 4 Abs. 1 lit. c StVO    2) § 4 Abs. 5 StVO    3) § 5 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über die folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1) 300 Euro

1)    4 Tagen

1) § 99 Abs. 2 lit. a StVO

2) 300 Euro

2)    4 Tagen

2) § 99 Abs.3 lit. b StVO

3) 900 Euro

3)  10 Tagen

3) § 99 Abs. 1a StVO

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu zahlen:

150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/)  beträgt daher  1.650 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.2.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 22.3.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten  Behörde  teilgenommen  haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.5 StVO und § 5 Abs.1 StVO)  zurückgezogen.

 

In diesen Punkten ist dadurch das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend  Punkt 1.  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO)  ist  festzustellen:

Die Bestrafung erfolgte, da der Bw – bedingt durch den Nachtrunk (ein Fläschchen Jägermeister) – es erschwert hat, die im Unfallzeitpunkt bestandene  Alkoholbeeinträchtigung  festzustellen.

Die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO ist –  durch  Zurückziehung  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen, dadurch der Alkoholisierungsgrad des Bw im Zeitpunkt des Lenkens bzw. Verkehrsunfalls rechtskräftig  festgestellt und somit eine Bestrafung wegen des Nachtrunks  gegenstandlos  (geworden).

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z.2 VStG  einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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