Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521513/8/Kof/Ps

Linz, 27.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. H Z gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2006, Zl. FE-1438/2006, betreffend   Entziehung   der   Lenkberechtigung,   zu   Recht   erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn Ing. H Z  die Lenkberechtigung   für   die   Klasse B   wie   folgt   erteilt   wird:

-          befristet  bis  19. März 2008

-          Beschränkung  auf  Fahrten  bei  Tag   (Code 05.01)

-          Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 30 km des   Wohnsitzes   Linz   (Code 05.02)

-          Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 30 km des   Wohnsitzes   Nußdorf am Attersee   (Code 05.02)

-          Fahren   auf   Autobahnen   nicht   erlaubt   (Code 05.07)

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z2  iVm  § 8 Abs.3 Z2 FSG,

    BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen  mangelnder  gesundheitlicher  Eignung  entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3. Jänner 2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat die von Herrn Dr. W R S (Untersuchung vom 6.2.2007) erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt.

 

Anschließend hat Frau Dr. E W, Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion  das  amtsärztliche  Gutachten  vom  19. März 2007  erstellt.

 

Gemäß diesem amtsärztlichen Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung  und  Auflagen  –  geeignet.

 

Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig   und  widerspruchsfrei  und  wird  daher  der  Entscheidung  zugrunde  gelegt.

 

Der Bw hat sich mit Stellungnahme vom 27. März 2007 mit diesem Gutachten einverstanden  erklärt.

 

Formalrechtlich ist festzustellen, dass der Bw in der Berufung zwar eine mündliche Verhandlung beantragt, mit Stellungnahme vom 27. März 2007 jedoch auf die Durchführung  einer  derartigen  mündlichen  Verhandlung  verzichtet  hat.

 

Es war daher dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung sowie Auflagen – zu  erteilen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

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