Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230424/13/Br/Bk

Linz, 04.05.1995

VwSen-230424/13/Br/Bk Linz, am 4. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Frau C G, vertreten durch Dipl.Ing. H G, p.A.

Bezirkshauptmannschaft B, Dr. T K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7. März 1995, Zl. Sich-IA/369/1993, nach der am 24. April 1995 und am 2.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 AVG iVm § 5 Abs.1, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 7.3.1995 wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6 iVm. § 22 Abs. 2 Zif. 6 Meldegesetz im nachfolgend dargelegten Spruch zwei Geldstrafen in der Höhe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall je fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen:

"Sie haben als verantwortliche Inhaberin des Beherbergungsbetriebes "Hotel S" in E folgende Verstöße gegen das Meldegesetz begangen:

1) Unterbringung von 20 Teilnehmern eines Dienstprüfungskurses des Landesarbeitsamtes (jetzt Landesgeschäftsstelle des oö. Arbeitsmarktservice) sowie Unterbringung von 13 Teilnehmern eines Seminares "Moderation als Mittel zur Teamentwicklung" in der Zeit vom 19.4.1993 bis 23.4.1993, wobei keine Eintragung im Gästeblatt (An- und Abmeldung) erfolgt ist.

2) Unterbringung von 15 Teilnehmern eines Fachkurses des Landesarbeitsamtes OÖ. "Gesprächs- und Kundendienstverhalten" in der Zeit vom 10.5.1993 bis 14.5.1993, wobei ebenfalls keine Eintragung im Gästeblatt (An- und Abmeldung) erfolgt ist." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß die Ihnen angetastete Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige der verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirkes K für Abgabenprüfung und Meldekontrolle aufgrund der Anzeige des Landesarbeitsamtes Oberöstereich v. 16.7.1993 als erwiesen anzusehen sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 Meldegesetz ist, wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ohne Rücksicht auf die Unterkunftdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.

Gemäß § 7 Abs. 6 Meldegesetz ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter für die vornahme der Eintragungen in den Gästeblättern verantwortlich.

Gemäß § 22 Abs. 2 Zif. 6 begeht eine Verwaltungsübertretung un ist mit Geldstrafe bis zu S 5.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 15.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen sein Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt.

Der Anzeige der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirkes K für Abgabenprüfung und Meldekontrollen liegt eine schriftliche Anzeige des Landesarbeitsamtes vom 16.7.1993 zugrunde. Aus diesem Schreiben sind die jeweiligen Veranstaltungstermine sowie die Teilnehmerzahlen, die seitens des Landesarbeitsamtes daran teilgenommen haben, ersichtlich.

Aus den vom Kontrollorgan überprüften Meldeunterlagen geht eindeutig und ohne Zweifel hervor, daß die oben angeführten Gruppen (insgesamt 34 Teilnehmer v. 19.4. bis 23.4.1993 und 15 Teilnehmer vom 10.5.1993 bis 14.5.1993) Ob überhaupt nicht in ein Gästeblatt eingetragen und angemeldet wurden.

Dieser Sachverhalt wurde Ihnen anläßlich der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte nachweislich zur Kenntnis gebracht und haben Sie in der Folge Ihren Bruder, Herrn Dipl.Ing. Helmuth G mit der Vertretung in diesem Strafverfahren beauftragt und um Akteinsicht im Wege der BH.

B ersucht.

In Ihrer Stellungnahme vom 6.10.1993 haben Sie angeführt, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, haben aber jegliche überprüfbare Angaben hiezu unterlassen. In der restlichen Stellungnahme äußern sie sich lediglich allgemein und in polemischer Art über den "Feldzug" der Behörde gegen "Schwarzvermieter", auf die jedoch mangels Substanz nicht weiter eingegangen werden kann.

Fest steht aufgrund der Meldeüberprüfung durch das Amtsorgan, daß die angeführten Gruppen in den jeweils angegebenen Zeiträumen nicht angemeldet waren. Für diese Tatsache haben Sie keine wie immer geartete Erklärung bzw.

Rechtfertgiung abgegeben.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VSTG.

1991 das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die permanente und offenbar mit System betriebene Nichtanmeldung einer großen Anzahl von Gästen ist als schwerer Verstoß gegen diese Schutzinteressen, wie sie im Meldegesetz normiert sind, anzusehen.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen. Als erschwerend mußte die massive Mißachtung der melderechtlichen Bestimmungen angesehen werden. Mildernde Umstände konnten, abgesehen von der bisherigen verwaltungsstrafrechtl. Unbescholtenheit, keine festgestellt werden. Die Erschwernisgründe wiegen in Ihrem Fall jedoch so massiv, daß trotz der Milderungsgründe die Verhängung der Höchststrafe in jedem der beiden Fälle gerechtfertigt ist.

Im Hinblick auf diese Tatumstände, die Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint die Verhängung der angeführten Geldstrafe unter Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahem als angemessen.

Zu den Einkommenverhältnissen wird festgestellt, daß Sie anläßlich der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte aufgefordert wurden, einen Einkommensnachweis vorzulegen. Da Sie dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen sind, muß Ihr Einkommen aufgrund der der Behörde bekannten Fakten und Ihrer beruflichen Tätigkeit auf monatlich mindestens 20.000,-- S geschätzt werden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle." 2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht am 22.3.1995 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung.

Sie führt aus:

"Betr.: Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.K., ZI.: Sich-IA/369/1993, vom 7.3.1995 Gegen das oben angeführte Straferkenntnis, zugestellt am 8.3.1995, zu Handen des Vertreters Dipl.Ing, Helmut G, wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Mit oa. Straferkenntnis wurde als erwiesen angenommen, daß Frau G für die Unterbringung von 20 Teilnehmer eines Dienstprüfungskurses des Landesarbeitsamtes Oberösterreich (Landesgeschäftsstelle des Oberösterreichischen Arbeitsmarktservice), sowie die Unterbringung von 13 Teilnehmern eines Seminares "Moderation als Mittel zur Teamentwicklung" in der Zeit vom 19.4.1993 - 23.4.1993 ohne Eintragungen im Gästebuch durchführte und 2. für die Unterbringung von 15 Teilnehmern eines Fachkurses des Landesarbeitsamtes Oberösterreich "Gesprächs- und Kundendienstverhalten" in der Zeit vom 10.5.1993 - 14.5.1993 vornahm, wobei ebenfalls keine Eintragung im Gästebuch erfolgte.

Dadurch habe sie eine Übertretung nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs.6 iVm. § 22 Abs.2 Zif.6 begangen.

Dazu ist im einzelnen auszuführen:

Zunächst einmal ist davon auszugehen, daß die im Straferkenntnis zitierten Bestimmungen Tatbestände umschreiben, die aufgrund der folgenden Begründung für den Unterkunftsgeber nicht zutreffen. § 5 Abs. 1 Melde(G) normiert, daß ein Gast in einem Beherbergungsbetrieb unverzüglich jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden ist. Nach § 7 Abs. 1 trifft die Meldepflicht den Unterkunftsnehmer. Der zu Last gelegte Tatbestand der Übertretung nach § 7 Abs.6 verpflichtet den Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Daß seitens der Berufungswerberin eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung begangen wurde, kann aus den durchgeführten Strafverfahren allerdings nicht abgeleitet werden. Es erweist sich das durchgeführte Strafverfahren schon allein aus diesem Grunde als rechtswidrig.

Das Verfahren blieb aber auch aus nachstehenden Gründen mangelhaft. Die Behörde 1. Instanz ist lediglich davon ausgegangen, daß seitens der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirkes Kirchdorf an der Krems für Abgabenprüfung und Meldekontrollen beim Marktgemeindeamt K eine Anzeige erstattet wurde. Die Behörde 1. Instanz hielt es nicht für notwendig, die in dieser Anzeige gemachten Angaben durch Einsichtnahme in die Unterlagen der Gemeinde hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu überprüfen.

Aus den von der Frau Christa G vorgelegten Gästeblättem ist ersichtlich, daß für den Zeitraum 19. - 23.4.1993 folgende Gästestände bekanntgegeben wurden:

Meldezettel Nr. 72 ÖBB 64 Personen Meldezettel Nr. 73 BM f Soziales 13 Personen Meldezettel Nr. 64 LAA. 0. Ö. 20 Personen.

Das zur Last gelegte Vergehen " 13 Teilnehmer des Seminars "Moderation als Mittel zur Teamentwicklung" erfolgte mit Meldezettel Nr. 74 wobei aufgrund einer Angabe des Teilnehmers das BM für Soziales angeführt wurde. Es ist von vorn herein für den Quartiergeber nicht erkennbar, ob Landesarbeitsamt oder BM für Soziales der Veranstalter ist, da vielfach die datierte Stellung vom Sozialministerium vorgenommen wird und die Rechnung dann an das jeweilige Arbeitsamt gestellt wird. Das hier eine Veranstaltung des Landesarbeitsamtes für Steiermark stattfand wurde erst bei Rechnungstellung angegeben, ebenso wie die Teilnehmeranzahl 13. Was das Seminar des Landesarbeitesamtes Oberösterreich betraf, so wurde dies mit Meldezettel Nr. 74 als Joga-Seminar eingetragen wobei hier diese Angabe ebenfalls von einem Teilnehmer gemacht wurde, der auf die Frage welches Seminar stattfindet antwortete: "Wir machen ein Joga-Seminar". Die Angabe der Teilnehmer mit 62 ist zweifellos zu hoch, kam aber dadurch zustande, daß die Ausfüllung des Gästeblattes während eines Telefongespräches durchgeführt wurde.

Bei sorgfältiger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte der Behörde 1. Instanz der Umstand auffallen müssen, daß für den Zeitraum vom 19. - 23.4.1993 insgesamt eine Personenzahl von 140 Personen angemeldet war. Laut der von der BH Kirchdorf a.d.K. angeordneten Betten- und Zimmerzählung hat das Hotel 66 Zimmer. Alle Seminare des Bundesministeriums für Soziales (Landesarbeitsämter) verlangen Einbettzimmer, aktenkundig im Bericht des Lehrgangsleiter des Arbeitsamtes Oberösterreich Gunter L.

Wenn man nun die in Punkt 1. des Strafverfahrens angegebenen 33 Teilnehmer auf die 33 notwendigen Zimmer verteilt, so verbleiben noch 33 Zimmer. Auf diese 33 Zimmer mußten daher für die lt. Meldezettel angemeldeten 140 Personen nach Ansicht der Strafbehörde verteilt werden, wobei 14 Einzelzimmer Meldezettel abgezogen werden müßten. Es verbleiben daher 19 Zimmer auf die 126 Personen verteilt werden müßten. Das Hotel S hat 133 Betten. Nach Pkt. 1. des Straferkenntnisses kämen zu den lt. Meldezettel 72, 73 und 74 gemeldeten 140 Personen noch 33 Teilnehmer dazu, sodaß insgesamt 173 Personen in der Zeit vom 19. - 23.4.1993 im Hotel genächtigt haben müßten. Diese hohe Personenzahl ist unter Berücksichtigung der Einzelzimmerbedingungen aber nicht möglich. Die Behörde 1. Instanz hätte daher im Rahmen eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens auch diese Umstände berücksichtigen müssen und zum Ergebnis kommen müssen, daß die unter Pkt. 1. genannten Personen in dieser Zeit sehr wohl angemeldet waren, wobei die Bezeichnung der Teilnnehmergruppen nach den Angaben der Teilnehmer erfolgte und sich daher nicht unbedingt mit der offiziellen Bezeichnung deckte.

Der Vorwurf unter 2. wonach für die 15 Teilnehmer in der Zeit vom 10. - 14.5.1993 ebenfalls keine Eintragung im Gästeblatt erfolgte ist grundweg unrichtig, die Meldung dieser Personengruppe (An- und Abmeldung) erfolgte mit dem Meldezettel 14362, welcher sehr wohl der Gemeinde E übermittelt wurde. Das Original dieses Meldezettels liegt im Hotel S jederzeit zur Einsicht auf. Warum die Gemeinde Edlbach in ihrer Fremdenverkehrsabrechnung diese Meldezettel nicht anführte, kann von seiten der Berufungswerberin nicht angegeben werden und müßte dies bei der Gemeinde erhoben werden. Denkbar wäre, daß der Meldezettel mit dieser Nummer von der Gemeinde anderweitig eingeordnet wurde, da die übrigen Personengruppen mit Meldeblatt Nummern 5358...

fortlaufend erfolgte. Die Anmeldung dieser Personengruppe erfolgte mit einem anderen Gästeblatt. Die Behörde 1.

Instanz hätte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auch diesen Umstand aufgreifen müssen.

Was die Strafhöhe betrifft, so ist estzustellen, daß die Verhängung der Höchststrafe hi sicherlich nicht zu Recht erfolgte, da eine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vorliegt. Dieser Umstand hätte bei der Strafbemessung berücksichti werden müssen, wobei auch die Annahme des Monatseinkommens aufgrund der vorgel Einkommenssteuervorschreibung sicherlich zu hoch ist, da aus dieser Vorschreibung ers ist, daß eine Einkommenssteuer für 1993 nicht vorgeschrieben war. Das läßt den Schluß zu, daß das Monatseinkommen ca. bei S 10.000,-- liegt.

Es erweise sich daher sämtliche Straferkenntnisse als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der Antrag gestellt wird, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7.3.1995, Zl:Sich IA/369/1993 gegen Frau S G wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben.

Dipl.Ing. H G (e.h. Unterschrift)" 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Zumal die Übertretung dem Grunde nach bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie durch die Vernehmung des meldungslegenden Gemeindebeamten in Funktion für die Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Bezirkes K, Herrn Ernst S anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 1995 und der weiteren Beweisaufnahme anläßlich der zweiten Verhandlung am 2. Mai 1995 durch ein weiteres Vorbringen des Vertreters der Berufungswerberin. Zum Akt genommen wurden die Kopien der bezughabenden Gästeblätter und eines Erhebungsberichtes der Gästebettenzahl vom März 1987.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Der Beherberungsbetrieb der Berufungswerberin umfaßt ca. 130 Betten. Die anläßlich der Bettenzählung am 20. März 1987 erfaßten Stockbetten waren ausschließlich für einen damals stattfindenden Skikurs aus Wien aufgestellt.

5.1.1. Im Zeitraum vom 19. bis 23. April 1993 waren insgesamt 140 Personen melderechtlich erfaßt (64 Personen lt. Gästeblatt 72 (ÖBB), 14 Personen des BM f. Soziales (Blatt 73) und 62 Personen Jogaseminar (Blatt 74), zusammen 140 Personen). Tatsächlich ist für diesen Zeitraum vom Aufenthalt von 98 Personen auszugehen, nämlich 64 Personen der ÖBB-Exekutive, 14 Personen des BM f. Soziales und 20 Personen des Landesarbeitsamtes für Oberösterreich, welche einen Dienstprüfungskurs absolvierten.

Betreffend den Zeitraum vom 10. bis 14. Mai 1993 wurde nunmehr eine Kopie eines Gästeblattes mit der Nr. 14.362 vorgelegt (Beilage 4.), aus welcher sich eine Meldung von 15 Personen des LA f. O.ö. ergibt. Dem am Gästeblatt Nr.

"535874" angeführte Joga-Seminar lag eine Verwechslung mit der Veranstaltung des LAA f. O.ö. zugrunde.

5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich insbesondere auf die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.

Mai 1995 umfaßenden und komplexen Erklärungen des Vertreters der Berufungswerberin. Dabei wurde in schlüssiger und überzeugender Weise dargelegt, daß die Eintragung des Joga-Seminars auf Blatt Nr. 535874 auf einen Irrtum seitens der Berufungswerberin beruhte. Gleichzeitig verweist die Berufungswerberin darauf, daß die hier angemeldete Gästezahl die Bettenkapazität bereits erheblich überschritten hätte und würde dem Vorwurf im Straferkenntnis gefolgt, so müßten 176 Betten zur Verfügung gestanden sein. Schon daraus ergibt sich schlüssig, daß der Tatvorwurf, daß nicht alle Unterkunftnehmer bzw. die im angefochtenen Erkenntnis als nicht gemeldet angelasteten Personenzahl nicht stimmen kann.

Dies wird umso mehr dadurch glaubhaft belegt, weil sich aus einer im Akt erliegenden Rückmeldung vom 30.4. 1993 betreffend des Aufbaukurses (vom 19.4. bis 23.4.1993) für Dienstprüfungen des LAA f. O.ö. ergibt, daß "Einzelzimmer" beanstandet wurden. Dies bedeutet, daß durch den Belag von Einzelzimmer jedenfalls ein Überbelag kaum denkbar ist. Aus dem vorliegenden Beweismaterial kann keinesfalls der Nachweis eines melderechtlich zu niedrig angegebenen Belages erblickt werden. Es konnte vielmehr davon ausgegangen werden, daß das sogenannte Joga-Seminar aufgrund eines Irrtums seitens der Berufungswerberin zu Unrecht erfaßt wurde. Bezüglich der im Akt erliegenden Rechnung an das Landesarbeitsamt f. O.ö. wurde glaubhaft gemacht, daß diese für das BM f. Soziales gelegt wurde. Die Berufungswerberin macht im Zuge der Verhandlung auch deutlich, daß im Alltag ihres Beherbergungsbetriebes durchaus auch Fehler unterlaufen können und ihr hier die Meldung eines Überbelages unterlaufen ist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, wenn die Berufungswerberin dazu vermeint, daß "es von vornherein für den Quartiergeber nicht erkennbar sei, ob Landesarbeitsamt oder BM für Soziales der Veranstalter ist, da vielfach die datierte Stellung vom Sozialministerium vorgenommen wird und die Rechnung dann an das jeweilige Arbeitsamt gestellt wird. Das hier eine Veranstaltung des Landesarbeitsamtes für Steiermark stattfand wurde erst bei Rechnungstellung angegeben, ebenso wie die Teilnehmeranzahl 13." Es ist durchaus logisch nachvollziehbar, daß sich derartige Koordination mit öffentlichen und bürokratisch strukturierten Veranstaltern schwierig und unübersichtlicher gestalten als dies bei privaten Unterkunftnehmern der Fall ist.

Wenn die hier vorliegenden Widersprüche auch nicht zur Gänze geklärt werden konnten, so ist doch in Verbindung mit den durchaus nachvollziehbaren Angaben der zur Verfügung stehenden Bettenzahl auch nicht in Punkt 1.) nicht von der hier zur Last liegenden Übertretung des Meldegesetzes ausgegangen werden. Im Punkt 2.) wurde eine Kopie eines Gästeblattes nachgereicht. Selbst wenn diesbezüglich beim Gemeindeamt E das Original oder eine Kopie nicht eingelangt ist, gibt es keinen schlüssigen Anhaltspunkt dafür, daß an der Echtheit dieser nun vorgelegten Kopie zu zweifeln sein könnte.

Die belastenden Daten wurden schließlich nicht aufgrund augenscheinlicher Feststellungen, sondern anhand der von den Veranstaltern eingeholten Veranstaltungslisten und dem nachfolgenden Vergleichen mit den von der Beschuldigten offenbar in reiner Routine und vermutlich neben anderen Arbeiten ausgefüllten Gästeblättern erhoben. Somit mußte den Angaben der Beschuldigten in ihrer Verantwortung ein besonderes Gewicht zukommen. Dieser Weg der Ermittlung ist zweifellos mit einer höheren Fehlerneigung behaftet, was im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen zu kommen hat.

An dieser Stelle sei noch bemerkt, daß sich die Berufungswerberin bisher noch nie etwas zu Schulden kommen hat lassen, wobei dies ein weiteres Indiz ist, daß sie ihren Betrieb stets ordentlich führt, sodaß ihr schon auch aus diesem Grund mit ihrem Vorbringen Glaubwürdigkeit zukommen durfte.

5.2. Rechtlich hat der unabhägige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Rechtlich folgt daher, daß, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist. Selbst wenn Zweifel am Tatvorwurf bestehen, gilt der Nachweis als nicht erbracht (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. sinngem.; Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122). Zumal hier lediglich die Zahl der gemeldeten Unterkunftsnehmer und nicht deren (zum Teil falschen) Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe verfahrensgegenständlich ist, haben die hier offenbar unterlaufenen Fehler meldegesetzlich keine Folgen.

5.2.2. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Erörterung dahingehend, inwieweit der Tatvorwurf im Hinblick auf sämtliche Tatbestandselemente einer Präzisierung bedurft hätte und auch zu Unrecht von straferschwerenden Umständen gesprochen wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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