Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110734/24/Kl/Pe

Linz, 02.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn H S, (D), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K-D S, Dr. W S, Mag. R A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.11.2006, VerkGe96-254-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.3.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 290,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.11.2006, VerkGe96-254-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt, weil er als fachlich geeignete Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte der S S GmbH in, zu verantworten hat, dass durch die Gesellschaft am 29.8.2006, 8.10 Uhr, auf der A8 – Innkreisautobahn bei Strkm. 38.600 im Gemeindegebiet von Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, mit dem Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen (Kennzeichen des Anhängers:) eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kühlanlage und Behälter) von (Deutschland) nach (Österreich) ohne die hiefür erforderliche Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug samt Lenker an die Firma K T vermietet worden sei und mit dieser Firma, die im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sei, vereinbart worden sei, dass der Lenker das Fahrzeug am Grenzübergang Passau noch innerhalb des deutschen Staatsgebietes samt Ladung an die Firma K T übergeben werde. Der Lenker sei ohne Willen und Wissen des Einschreiters mit dem Lkw samt Ladung über die Bundesgrenze gefahren. Er sei entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Berufungswerbers gefahren. Es liege daher auch insbesondere keine Fahrlässigkeit und kein Verschulden des Berufungswerbers vor, da er Sorge getroffen habe, dass der Lkw entsprechend vermietet werde und bei Überschreiten des Grenzüberganges die erforderlichen Bewilligungen der Firma K vorliegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.3.2007, zu welcher die Parteien geladen wurden und der Berufungswerber durch den Rechtsvertreter teilgenommen hat. Der Berufungswerber und die belangte Behörde sind nicht erschienen. Weiters wurden die Zeugen Insp. W M als Meldungsleger, H M als Lenker und M K geladen und einvernommen.

 

4.1. Aufgrund der Anzeige vom 30.8.2006 wurde am 29.8.2006 um 8.10 Uhr ein gewerblicher Gütertransport von, Deutschland, nach, Österreich, durch die S S GmbH mit dem Sitz in durchgeführt, wobei die verwendeten Kraftfahrzeuge auf das genannte Unternehmen zugelassen sind. Über Aufforderung legte der Lenker eine Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterverkehr, ausgestellt in Deutschland, vor. Eine Gemeinschaftslizenz konnte er nicht vorweisen. Aus dem mitgeführten Beförderungspapier ist der Transport eindeutig ersichtlich und wird dieser Transport auf Namen und Rechnung der S S GmbH durchgeführt. Weitere Dokumente wurden nicht vorgelegt.

 

Eine Anfrage beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen ergab am 19.9.2006, dass die S S GmbH eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 Güterfernverkehrsgesetz hat. Herr H S ist verantwortliche Person im Sinn des Güterkraftverkehrsgesetzes. Eine EU-Lizenz wurde nicht erteilt.

 

4.2. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Meldungsleger als Zeuge glaubwürdig und widerspruchsfrei aus, dass lediglich ein gelber Erlaubnisschein, also eine nationale Gewerbeerlaubnis, vorgezeigt wurde, eine international gültige Gemeinschaftslizenz wurde nicht vorgewiesen. Der Lenker gab zu erkennen, dass er der Meinung war, dass dieser Erlaubnisschein ausreichen würde und wurde ihm dies auch so von der Firma gesagt. Der Lenker gab auch zu erkennen, dass die Firma S der Hausspediteur der Firma H ist. Über die Vermietung des Fahrzeuges bzw. einen Mietvertrag wurde nicht gesprochen und wurde entsprechende Papiere nicht mitgeführt. Auch gab es keine Hinweise für einen Werkverkehr.

Der Zeuge H M, Lenker des Transportes führte als Zeuge glaubwürdig und widerspruchsfrei aus, dass er zum Tatzeitpunkt als Lenker für die Firma S GmbH beschäftigt war und diesen Transport durchgeführt hat. Am Vorabend wurde von der Firma H die Ladung übernommen und war aus den übergebenen Papieren ersichtlich, dass der Transport nach Österreich gehen sollte. Der Lenker hat auch seinen Chef dann angerufen und diesbezüglich angesprochen. Allerdings sagte ihm sein Chef, dass er trotzdem fahren sollte, weil die Ware abgeliefert werden muss. Im Fahrzeug war eine deutsche Gewerbeerlaubnis vorhanden, eine Gemeinschaftslizenz wurde nicht ausgehändigt. Es wurde dem Lenker nicht gesagt, dass er unterwegs das Fahrzeug übergeben sollte oder dass das Fahrzeug von jemand anders angemietet wurde. Auch wurde ihm nicht gesagt, dass er für jemand anderen fahren sollte. Über einen allfälligen Mietvertrag habe er erst kurz vor der Verhandlung erfahren. Er wusste daher weder von einem Mietvertrag noch von einem Transport des Herrn K bzw. der Firma K. Die S S ist Hausspedition der Firma Hering und hat daher der Lenker für die Spedition Sonntag immer im Auftrag der Firma H Transporte im Inland durchgeführt. Es gab keine Anweisung, auf der Grenze zu warten und das Fahrzeug zu übergeben.

Der Zeuge M K gab an, dass er den Transport von der Firma H nach Österreich zu den B W übernommen habe, weil Herr S keine Gemeinschaftslizenz hat und internationale Transporte nicht durchführen kann. Er hingegen hat eine internationale EU-Lizenz und verfügt nur über einen Lkw, sodass er den Lkw-Zug des Herrn S brauchte und daher anmietete. Dies mitsamt dem Fahrer. Er verweist auf einen gefaxten Mietvertrag. Es war mit Herrn S vereinbart, dass das Fahrzeug in entsprechend dem grenzüberschreitenden Transport vorbereitet wird und bis zur Grenze nach Suben gebracht wird, um dort auf ihn zu warten. Er war auch zum vereinbarten Zeitpunkt am Grenzübergang Suben, allerdings hat er das Fahrzeug nicht vorgefunden. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Lenker ergab zu einem späteren Zeitpunkt, dass dieser gerade bei einer Polizeikontrolle ist und nichts von einer Vereinbarung wusste.

In der mündlichen Verhandlung wurde auch eine Ablichtung der Originalgemeinschaftslizenz ausgestellt auf die Firma M-P K sowie ein Schreiben der K T an die S S betreffend einen Mietvertrag zwischen S S und M P K T vorgelegt. Dieses Schreiben ist nicht datiert und durch Herrn K, nicht hingegen von Herrn S, unterzeichnet.

 

4.3. Die Aussagen des Lenkers und Meldungslegers erscheinen glaubwürdig und der Lebenserfahrung entsprechend und decken sich auch mit dem übrigen Akteninhalt. Sie können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der vorgelegte „Mietvertrag“ lässt kein Datum erkennen und ist im Übrigen vom Berufungswerber auch nicht unterzeichnet. Dieses Schreiben stellt daher keinen Nachweis für einen abgeschlossenen Mietvertrag für den gegenständlichen Transport dar. Hinsichtlich der übrigen Zeugenaussagen des Herrn K ist aber anzuführen, dass dieser selbst ausführt, dass ein nachträgliches Telefonat mit dem Lenker ergeben hat, dass dieser von einem Treffpunkt an der Grenze und einer Übergabe des Fahrzeuges nichts gewusst hat. Auch bestätigte er den Transport von nach.

 

Der Berufungswerber wurde rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen, hat sich nicht entschuldigt, keinen Nachweis für eine Verhinderung vorgelegt und war von der Rechtsvertreterin vertreten, sodass eine weitere Vertagung entbehrlich war.

 

Aufgrund des Beweisverfahrens steht daher als erwiesen fest, dass am 29.8.2006 von der S S GmbH, deren fachlich geeignete Person und daher verantwortliche Person der Berufungswerber ist, ein gewerblicher Gütertransport über die Grenze von nach durchgeführt wurde, wobei keine Gemeinschaftslizenz vorhanden war. Ein Werkverkehr lag nicht vor. Auch erfolgte der Transport aufgrund der mitgeführten Frachtpapiere eindeutig im Namen und auf Rechnung des Berufungswerbers. Ein Mietvertrag wurde auf der Fahrt nicht mitgeführt und war auch ein Mietverhältnis dem Lenker nicht bekannt. Ihm war auch nicht bekannt, dass er für die Firma K fahren sollte, vielmehr erhielt er seine Anweisungen vom Berufungswerber, sodass die Fahrt eindeutig dem Unternehmen des Berufungswerber zuzurechnen ist. Als Hausspedition wurden ständig Fahrten für die Firma H übernommen, allerdings immer im Inland.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr.23/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92 sind.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer auch dann strafbar nach Abs.1 Z3, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

 

Darüber hinaus hat gemäß § 23 Abs.4 GütbefG bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z3 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 anzuwenden.

 

Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gilt diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz, wobei gemäß Art.4 Abs.1 der Verordnung die Gemeinschaftslizenz gemäß Art.3 – soweit es vorhanden ist – das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument ersetzt, indem bescheinigt wird, dass der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.

 

Gemäß Art.5 Abs.4 der Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist als erwiesen der Entscheidung zugrunde zu legen, dass am 29.8.2006 der Berufungswerber als Geschäftsführer und fachlich geeignete Person zur Führung des Güterkraftverkehrsgeschäftes der S S GmbH in einen gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Gütertransport von in Deutschland nach in Österreich durchgeführt hat, wobei nur eine Erlaubnisurkunde für den nationalen Transport vorhanden war und mitgeführt wurde. Eine Gemeinschaftslizenz lag nicht vor. Die Anweisung zu diesem Transport hatte der Lenker vom Berufungswerber und teilte der Berufungswerber dem Lenker auch mit, ohne Gemeinschaftslizenz zu fahren, weil die Ware fristgerecht übergeben werden muss. Eine Anweisung, den Transport an ein anderes Unternehmen oder einen anderen Lenker bei der Grenze zu übergeben, hatte der Lenker nicht. Aufgrund des Beweisverfahrens konnte von keinem Mietverhältnis betreffend das verwendete Fahrzeug und den betreffenden Fahrer ausgegangen werden. Der Transport fand daher auf Name und Rechnung des Berufungswerbers statt. Dies ist auch dem mitgeführten für nationale Transporte üblichen Speditionsübergabeschein als Beförderungsdokument zu entnehmen. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaftslizenz während der gesamten Fahrt mitzuführen ist (Art.5 Abs.4 Verordnung [EWG] Nr. 881/92 sowie § 9 Abs.1 GütbefG).

Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich für Ungehorsamsdelikte, zu denen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und wird Fahrlässigkeit ohne weiteres angenommen, wenn der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht erbracht. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm die Erlangung einer Gemeinschaftslizenz nicht möglich war bzw. dass sein Verhalten unverschuldet war. Insbesondere wurde auch im Beweisverfahren dargelegt, dass der Berufungswerber über das Erfordernis der Gemeinschaftslizenz wusste, auch vom Lenker darauf hingewiesen wurde und aber trotzdem den Transport angeordnet hat. Es war daher jedenfalls von einer Sorgfaltsverletzung auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt und weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet und die persönlichen Verhältnisse geschätzt. Andere Umstände sind nicht hervorgetreten und wurden nicht vorgebracht. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung in gesetzwidriger Weise von dem ihr zukommenden Ermessen Gebrauch gemacht hätte. Auch ist den Ausführungen beizupflichten, dass ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht gegeben ist, sodass § 20 VStG nicht anzuwenden war. Auch war nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es war daher schon eine kumulativ erforderliche Voraussetzung gemäß § 21 VStG nicht erfüllt, weshalb nicht mit Absehen von der Strafe vorzugehen war.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 290,60 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz; kein Mietvertrag

 

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