Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110743/3/Kl/Rd/Pe

Linz, 04.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O K, vertreten durch Rechtsanwälte H-U S, S D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.11.2006, VerkGe96-159-1-2006, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.    

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.11.2006, VerkGe96-159-1-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG idgF verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in, am 7.9.2006 gegen 8.30 Uhr, auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: O K, Lenker: E K, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (13.600 Stück Bekleidung) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt hat, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Weiters wurde beantragt, dem Land Oberösterreich die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung aufzuerlegen.

Begründend führt der Bw hiezu aus, dass der Fahrer E K türkischer Staatsangehöriger sei, der in Deutschland in Grevenbroich seinen festen Wohnsitz habe. Er sei beim Bw beschäftigt und zahle in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge. Er benötige daher auch nach den Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes 1995 und der VO EWG Nr. 881/92 keine Fahrerbescheinigung. Der Fahrer sei kein Fahrer, der als Fahrer aus einem Drittstaat anzusehen sei. Er habe eine Arbeitserlaubnis in Deutschland.

Der Bw sei Inhaber der Gemeinschaftslizenz mit der Nr.. Es werde auch nicht bestritten, dass der berechtigte Fahrer des gegenständlichen Lkw bei der Kontrolle die oben genannte Gemeinschaftslizenz vorgelegt habe.

Des weiteren verweist der Bw darauf, dass laut Carnet Tir Waren im Gewicht von 6.574,40 kg an Bord des gesamten Zuges gewesen seien. Es habe sich um hängende Ware gehandelt. Das zulässige Gesamtgewicht des Lkw mit Hänger betrage 40.000 kg. Für den Unterzeichner und Bw sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf eine Überladung des Lkw komme, wenn 13.600 hängende Textilteile auf einem Lkw mit Hänger transportiert werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil einerseits der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und darüber hinaus in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). Im Übrigen wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt.

 

4. Eingangs wird vom Oö. Verwaltungssenat bemerkt, dass laut Aktenlage mit  28.9.2006 zu Zl VerkGe96-159-1-2006, bereits ein Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassen wurde. Darin wurde dem Bw zur Last gelegt, dass er gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG nicht dafür Sorge getragen habe, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird. Dagegen wurde vom Bw Berufung eingebracht und wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 16.11.2006 der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Im nunmehr gegenständlichen Straferkenntnis vom 23.11.2006, Zl. VerkGe96-159-1-2006, wurde dem Bw zur Last gelegt, dass er gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG zu verantworten habe, dass eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde. Es liegen sohin zwei unterschiedliche Tatvorwürfe vor, sodass von keinem Vorliegen einer Doppelbestrafung auszugehen war. Zudem wurde dem Bw der gegenständliche Tatvorwurf (§ 23 Abs.1 Z3 GütbefG) auch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegt.

 

Der in der Berufung unter Punkt b) angeführte Tatvorwurf der Überladung ist nicht Inhalt des gegenständlichen Straferkenntnisses, weshalb in der nunmehrigen Entscheidung darauf auch nicht einzugehen war.   

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1)        Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2)        Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen             Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3)        Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für          den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4)        aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des       Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Abl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, Abl L76 vom 19.3.2002, S.1, ..... anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar ist nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt ( § 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.2 der obzitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in Hamburg, Alter Teichweg 139, am 7.9.2006 mit dem Lastkraftwagen, Kz: (D), Anhänger, Kz: (D), eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von Istanbul (TR) nach Aschaffenburg (D) durch seinen türkischen Fahrer E K, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein, durchführen hat lassen.

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. (gültig vom 1.12.2002 bis zum 30.11.2007), ein Frachtbrief, in welchem als Beladeort: Istanbul, Türkei und als Entladeort: Aschaffenburg, Deutschland, eingetragen ist sowie ein Lieferschein und zwei Fahrzeugscheine vorgewiesen.

Auch blieb vom Bw unbestritten, dass die gegenständliche Güterbeförderung mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde.

Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder ein Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Bw angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen, da vom Bw keinerlei schlüssige Beweismittel zu seiner Entlastung vorgebracht wurden.

 

Wie dem Oö. Verwaltungssenat bereits aus unzähligen anhängigen bzw anhängig gewesenen Berufungsverfahren bekannt ist, ist der Bw nicht in der Lage, seinen Fahrern, welche Drittstaatsangehörige sind, Fahrerbescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Der Bw setzt offenkundig Fahrer ein, die er zum Teil aufgrund eines Agenturvertrages, abgeschlossen mit einem türkischen Unternehmen, welches lediglich über Personal jedoch über keine Fahrzeuge verfügt, überlassen bekommt und die teilweise, die direkt bei seinem Unternehmen in Deutschland beschäftigt werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den Fahrer E K, der laut Angaben des Bw in seinem Unternehmen in Deutschland angestellt ist. E K sei zwar nach wie vor türkischer Staatsbürger, verfüge aber über eine Arbeitserlaubnis in Deutschland und entrichte dieser in Deutschland auch Sozialversicherungsbeiträge, weshalb er – nach Ansicht des Bw – bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen, die mittels Gemeinschaftslizenz durchgeführt werden, keiner Fahrerbescheinigung bedürfe.

 

Diese Meinung des Bw wird vom Oö. Verwaltungssenat jedoch nicht geteilt. Gerade in dem Fall, in dem ein türkischer Staatsangehöriger als Lenker von einem deutschen Unternehmen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr beschäftigt wird, tritt die Verpflichtung zur Beschaffung einer Fahrerbescheinigung ein. Weder die Arbeitserlaubnis noch das Entrichten von Sozialversicherungsbeiträgen stellen einen Nachweis dar, dass der Fahrer von ihm rechtmäßig beschäftigt wird. Hingegen handelt es sich bei der Fahrerbescheinigung um einen Nachweis für den Unternehmer, dass er Fahrer aus Drittstaaten unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates (hier: Deutschland) ordnungsgemäß beschäftigt. Aus welchen konkreten Gründen dem Bw die Erteilung einer Fahrerbescheinigung für den Fahrer E K seitens der deutschen Behörden verweigert wird, entzieht sich der Kenntnis des Oö. Verwaltungssenates. Jedenfalls dürfen aber Lenker, die Drittstaatsangehörige sind, solange nicht vom Unternehmen eines Mitgliedstaates beschäftigt werden, solange eine Fahrerbescheinigung nicht von der Behörde ausgestellt wurde.

Der Bw wird diesbezüglich aber auch ausdrücklich auf die Bestimmung des Art.9 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 484/2002 hingewiesen, wonach Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde, durch die ihm eine Fahrerbescheinigung verweigert wird, Rechtsmittel einlegen kann. Es ist daher zumutbar, dass der Bw einen Rechtszug in Anspruch nimmt und ausschöpft.

 

Wie bereits oben erwähnt, ist es dem Oö. Verwaltungssenat bekannt, dass der Fahrer E K über keine Fahrerbescheinigung verfügt. Trotz einiger diesbezüglicher Beanstandungen, wird der Fahrer E K vom Bw nach wie vor für Fahrten von Deutschland in die Türkei und umgekehrt eingesetzt. Es war daher von keiner Fahrlässigkeit sondern schon von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

 

Der Bw hat die vorgeworfene Tat daher sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro stellt die Mindeststrafe für Übertretungen des § 23 Abs.1 Z3 GütbefG dar. Darüber hinaus ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Zudem hat sie auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen. Die Anwendung des § 20 VStG wurde verneint, zumal kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe (Unbescholtenheit des Bw) über die Erschwerungsgründe vorlag.

 

Im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden. Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hat.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG war – wie die belangte Behörde zu recht erkannte – nicht in Betracht zu ziehen, zumal durch das Vorliegen des verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheiten des Bw noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen – wie dies gesetzlich gefordert ist – begründet wird. Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten (§ 64 VStG).

 

7. Abschließend wird zur Erläuterung des Bw bezüglich des Antrages hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung ausgeführt, dass das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) den Grundsatz vorsieht, dass jeder Verfahrensbeteiligte, also auch der Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn er mit seiner Eingabe erfolgreich war (vgl. § 74 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG). Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann daher dem Anspruch auf Kostenersatz nicht entsprochen werden.   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Agenturvertrag

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 15.11.2007, Zl.: 200/03/0094-8

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