Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130521/2/SR/Ri

Linz, 30.03.2007

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Berufung des W S, Egasse, W, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. September 2006, GZ. 933/10-390814, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr. 53/1991 (WV), zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 158/1998

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. September 2006, GZ. 933/10-390814, wurde aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses vom 24. August 2006, GZ 933/10-390814, der damit verhängten Geldstrafe in der Höhe von 25,-- Euro (mit den Verfahrenskosten ein Gesamtbetrag von 27,50 Euro) und der nicht nachgekommenen Zahlungsverpflichtung gegen den Berufungswerber (im Folgenden: BW) die Vollstreckung verfügt.

 

In Verbindung mit der bis 19. Oktober 2006 eingeräumten Zahlungsfrist wurde der Bw in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgefordert, den offenen Betrag fristgerecht - mit Zahlschein - an die Stadtkasse Linz einzuzahlen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe,

"das Rechtsmittel der Berufung einzubringen, wenn

1)     die Vollstreckung unzulässig ist;

2)     die Vollstreckungsverfügung mit dem Straferkenntnis, der Strafverfügung, dem Bescheid nicht übereinstimmt;

3)     die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder die zwangsweise Einbringung des Strafbetrages den notdürftigen Unterhalt des Verpflichteten oder der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, gefährden würde.

 

Die Berufung hat gemäß § 10 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keine aufschiebende Wirkung.

 

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

·        diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte Vollstreckungsverfügungsdatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),

·        einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der Vollstreckungsverfügung sowie

·        eine Begründung des Antrages enthalten."

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 2. Oktober 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 5. Oktober  2006 per FAX eingebrachte Berufung.

 

Im Schriftsatz bezieht sich der Bw auf die "Vollstreckungsverfügung zu Straferkenntnis vom 24.08.2006, GZ 933/10-390814" und bringt wörtlich vor:

"Gegen die oben angeführte Vollstreckungsverfügung erhebe ich Einspruch und begründe diesen wie folgt.

Der PKW Skoda Octavia mit dem Kennzeichen W war zum angegebenen Zeitpunkt 18.02.2006 an die Firma A, Inhaber F X D, W, Fstraße vermietet und hat auch Kenntnis darüber, welche Person zum angeführten Zeitpunkt das Fzg. benützte.

Zum besseren Verständnis:

Ich betreibe einen Kfz-Handels- und Reparaturbetrieb und habe der Fa. A Fahrzeuge zur Weitervermietung vermietet."  

 

Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, am 19. März 2007 vorgelegten Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit der AZ 933/10-390814.   

 

3.1. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. August 2006, Zl. 933/10-390814, wurde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 37 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W, welches am 18. Februar 2006 von 08.10 Uhr bis 08.26 Uhr in Linz, Schillerstraße vor Haus Nr. 17, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 10. April 2006, nachweislich zugestellt am 12. Mai 2006, eine falsche Auskunft darüber erteilt hat, wem er dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen hat. Dadurch habe er eine Übertretung der   §§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Park­gebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechts­grund­lage wird der § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG genannt.  

 

Das dem Bw am 28. August 2006 (Postbevollmächtigten für RSa-Briefe) zugestellte Straferkenntnis erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

 

Da der Bw seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Behörde erster Instanz die angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen. Die klare und ausführliche Rechtsmittelbelehrung wurde bereits unter Punkt 1 wiedergegeben.

 

Ohne auf die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis auf die nur eingeschränkt zulässige Berufungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen, hat der Bw "Einspruch" erhoben und ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides in Frage gestellt.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.  

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubiger ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

    

Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. sind Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 2 kann Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Gemäß Abs. 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

 

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen seiner bisherigen Spruchpraxis (beispielsweise: E. vom 29.1.2003, 2001/03/0196; E vom 25.11.2004, 2003/03/0302) nunmehr im Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, 2005/17/0273 - unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.1997, VfSlg. 14.957 - den Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde bei Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsverfügungen, die im Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung erlassen worden sind, angesehen.

 

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof folgend hat der Oö. Verwaltungssenat den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss gefasst.

 

4.3.  Im Gegensatz zu "sonstigen" Bescheiden kann bei Vollstreckungsverfügungen eine Berufung nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Eine aus anderen Gründen erhobene Berufung ist zurückzuweisen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1812, mit zahlreichen Judikaturverweisen) kann die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden.

 

Trotz der ausführlichen und klaren Rechtsmittelbelehrung, in der der Bw besonders auf die eingeschränkte Berufungsmöglichkeit hingewiesen wurde, hat der Bw ausschließlich Gründe geltend gemacht, die die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides betreffen. Das Vorliegen eines der Berufungsgründe nach § 10 Abs. 2 VVG hat der Bw in der Berufung nicht behauptet und somit auch nicht begründet.

 

4.4. Da der Bw in der Berufung nicht einmal ansatzweise Gründe vorgebracht hat, die in § 10 Abs. 2 VVG genannt sind, war die vorliegende Berufung zurückzuweisen.

 

5. Ergänzend ist anzumerken, dass aus dem Vorlageakt nicht abgeleitet werden kann, dass die Vollstreckung unzulässig wäre, die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmen würde und die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen wären oder mit § 2 im Widerspruch stünden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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