Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150528/12/Bm/Hue/Ga

Linz, 04.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier nach der am 29. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des K F S, H, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 1. Dezember 2006, Zl. BauR96-712-2004/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass das angegebene polizeiliche Kennzeichen " " durch "  " ersetzt wird.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 17. August 2004, 12.54 Uhr, als Lenker eines LKW mit dem behördlichen Kennzeichen   die mautpflichtige A1 bei km 172.000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsge­mäß entrichtet zu haben.

 

2.      In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass er nicht der Lenker des gegenständlichen Kfz gewesen und ihm das Fahrzeug mit dem Kennzeichen   unbekannt sei.  

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 17. August 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass ein zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Zusätzlich habe am Tattag um 17.11 Uhr eine zusätzliche Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich im Kfz eine GO-Box mit der Nummer C0400100 0103B07F76 befunden habe, welche für das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen  angemeldet sei. Herrn F S sei als Lenker des Kfz während der zusätzlichen Kontrolle durch das Mautaufsichtsorgan mündlich die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung teilte der Bw der Erstbehörde am 14. September 2004 mit, dass er das Kfz zur Tatzeit gelenkt habe.

 

Nach Strafverfügung vom 14. Oktober 2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er Widerspruch gegen die Strafhöhe einlege. Es sei sehr wohl eine GO-Box mitgeführt worden, diese sei lediglich auf ein anderes Kfz ausgestellt gewesen. Es seien überdies alle zu zahlenden Abgaben beglichen worden. Dem Bw seien persönlich zwei Fälle bekannt, bei denen die Fahrer mit einer "leeren" GO-Box angehalten und gegen sie keine Strafen verhängt worden seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb hier mit zweierlei Maß gemessen werde.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 1. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Kfz mit einer auf ein anderes Fahrzeug angemeldete GO-Box unterwegs gewesen sei und mit dieser GO-Box der tatgegenständliche Mautabschnitt auch nicht abgebucht habe werden können. Das mündliche Ersatzmautangebot sei abgelehnt worden. Als Beilage sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben, jedoch die Sorgepflichten bekannt gegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Auf Anfrage teilte die A am 20. März 2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass es gegenständlich zu 10 Kontrollfällen gekommen und auf den Beweisfotos keine GO-Box erkennbar sei. Dies lege die Vermutung nahe, dass eine mitgeführte GO-Box nicht der Mautordnung entsprechend montiert gewesen und es deshalb zu Verbindungsabbrüchen gekommen sei.

Als Beilage sind zwei Beweisfotos angeschlossen.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Verhandlungsleiterin fest, dass der ordnungsgemäß geladene Bw nicht erschienen ist. Mittels Fax vom 28. März 2007, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am Verhandlungstag, teilte der Bw mit, dass er aus nicht näher ausgeführten terminlichen Gründen wahrscheinlich nicht zur Verhandlung erscheinen könne und er mit einer Verhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden sei. Weiters bestritt der Bw (ohne weitere Angaben) nochmals, der Lenker des Kfz gewesen zu sein.

 

5.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.1. der Mautordnung besagt unter der Rubrik "Pflichten der Kraftfahrzeuglenker", dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkerstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung von EUROPPASS zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Scheidet eine schriftliche Aufforderung gem. Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 5)

 

5.2. Im gegenständlichen Fall ist die Verwirklichung des Tatbildes des § 20 Abs. 2 BStMG unbestritten.  

 

Obwohl der Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kfz anlässlich einer Lenkerauskunft am 14. September 2004 das Gegenteil angegeben hat, bestritt er erstmals in der Berufung vom 11. Dezember 2006 seine Lenker- und somit Tätereigenschaft.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Bw anlässlich der Lenkererhebung nicht nur sich selbst als Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit angegeben, während des gesamten erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens nichts Gegenteiliges behauptet  und erst mehr als zwei Jahre nach seiner Lenkerauskunft im Berufungsvorbringen gegen das bekämpfte Straferkenntnis seine Lenkereigenschaft bestritten hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die vom Bw ursprünglich angegebene Auskunft der Wahrheit am nächsten kommt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichthofes, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 5.6.1987, 87/18/0022, 0023, 21.6.1989, 88/03/0227, 20.3.1991, 90/02/0205, 27.2.1992, 92/02/0084, 0085, 25.6.1999, 99/02/0076 u.a.) und es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 19.2.1985, 84/14/0103, 21.11.1985, 85/16/0092, 16.1.1986, 86/16/0085).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann mangels Angaben oder Beweisanträgen des Bw nicht nachvollziehen, weshalb er einem "Irrtum" bei seiner Lenkerauskunft vom 14. September 2004 unterlegen sein soll, zumal der Bw auch keine andere Person als Lenker benannt hat, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von der Lenkereigenschaft des Bw zur Tatzeit ausgeht.

 

Der Bw bringt richtigerweise vor, dass das gegenständliche Kfz – entgegen den Angaben im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – das behördliche Kennzeichen  aufgewiesen hat. Wenn der Bw aber damit zum Ausdruck bringen wollte, der Spruch des Straferkenntnisses sei im Hinblick auf § 44a VStG rechtswidrig, ist mit der vergleichbaren Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes zu entgegnen, dass das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges kein Tatbestandselement bildet. Es ist auch nicht rechtserheblich, wenn zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war (vgl. u.a. VwGH 20.3.1991, 90/02/0185, 28.2.2001, 2000/03/0311). Überdies wurde in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 14. Oktober 2004 das Kfz-Kennzeichen korrekt angegeben. Eine Rechtswidrigkeit des Spruches im angefochtenen Straferkenntnis liegt somit nicht vor. Es war demnach der Spruch lediglich zu korrigieren.  

     

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, für den gegenständ­lichen LKW eine GO-Box zu lösen bzw. mit der mitgeführten GO-Box (für das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen  ) die Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre.  Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen.

Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die im § 16 Abs. 2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen auf 34 Stunden herabzusetzen. Gemäß
§ 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des
§ 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 400 Euro festgelegt, der somit 10 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 96 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe mehr als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.  Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Verwaltungssenat keinen Grund sieht.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

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